Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sein (RIS-Justiz RS0037780; RS0116144; RS0042828 ua). Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0037915; RS0017844 [T 1, T 2]) davon aus, dass Urkunden Beweismittel sind und kein Prozessvorbringen darstellen und dieses daher nicht ersetzen können. Der von der Revisionswerberin auch noch im Revisionsverfahren versuchte Hinweis auf vorgelegte Urkunden ist daher unbeachtlich.
Lässt eine Klagserzählung in den Einzelheiten die Deutlichkeit vermissen, so ist dies für sich allein noch kein Grund das Klagebegehren abzuweisen. Das Gericht hat vielmehr gemäß § 182 ZPO die Parteien zu einer Ergänzung ihres Vorbringen und im Bestreitungsfalle zur Stellung geeigneter Beweisanträge anzuhalten. Wird jedoch trotz Erfüllung dieser Prozessleitungspflicht der Vortrag rechtserzeugender Tatsachen nicht ausreichend erstattet, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen, kann das Begehren - ohne Aufnahme von Beweisen - wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden (RIS-Justiz RS0037076).
Dieser Prozessleitungspflicht ist das Erstgericht (AS 87) jedenfalls nachgekommen.
Da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur die ausreichende Schlüssigkeit des Klagebegehrens im Einzelfall verneint hat, vermag der behauptete Rechtsirrtum genauso wenig erkannt zu werden wie eine allfällige Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
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