European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00159.15W.0127.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Nachdem die Klägerin wegen zahlreicher und langanhaltender Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und Vorgesetzten mehrfach versetzt worden war, kündigte die Beklagte zum 15. 10. 2012 mit Zustimmung des Betriebsrats ihr Dienstverhältnis auf. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kündigung rechtsunwirksam sei, weil sie von dem dafür nicht zuständigen Generalsekretär-Stellvertreter der Beklagten ausgesprochen worden sei. In ihrer außerordentlichen Revision zeigt sie jedoch keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Auf einige Argumente sei jedoch kurz eingegangen:
Rechtliche Beurteilung
1. In der einen anderen Angestellten der Beklagten betreffenden Entscheidung 9 ObA 47/14y wurde ebenfalls schon ausgeführt, dass mit Beschluss des Präsidiums der Beklagten vom 24. 6. 2010 der Wirkungsbereich des Generalsekretär-Stellvertreters mit „Abteilung Personal und Organisationsentwicklung“ festgelegt wurde, die Beschlussfähigkeit des Präsidiums dafür gegeben war und der dem Generalsekretär-Stellvertreter übertragene Wirkungsbereich auch das Vertretungsrecht für die Beendigung von Dienstverhältnissen umfasste. Im vorliegenden Verfahren ergab sich nichts anderes. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin im Zusammenhang mit der Zitierung bzw dem Verweis auf einschlägige Rechtsprechung kann keine Rede sein.
2. Soweit die Klägerin meint, der Präsidialbeschluss sei unwirksam, weil im Hinblick auf die kooptierten Mitglieder des Präsidiums das nötige Präsenzquorum nicht erreicht worden sei ist es zwar richtig, dass dem Präsidium auch die kooptierten Mitglieder angehören (§ 35 Abs 1 Z 3 WKG) und damit im Hinblick auf die Beschlusserfordernisse des § 61 WKG zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall verweist die Klägerin jedoch auf kein erstinstanzliches Prozessvorbringen zur tatsächlichen Anzahl der kooptierten Mitglieder. Ein solches wird auch nicht durch einen bloßen Verweis auf Urkunden ersetzt (s RIS‑Justiz RS0037915 und das Klagsvorbringen Bd I ON 47 S 3 sowie ON 49 S 1 zu den Urkunden Beil ./BW und ./BZ). Im Übrigen hielt die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten, dass die Beschlussfassung in der konstituierenden Sitzung des gerade erst gewählten Präsidiums der Beklagten erfolgt sei und in dieser Sitzung erst die Kooptierung von Personen in das Präsidium beschlossen worden sei (verbundenes Verfahren des Erstgerichts 33 Cga 106/13v ON 9 S 5), nichts entgegen. Die geltend gemachte Gehörverletzung liegt schon deshalb nicht vor.
3. Die Klägerin meint hier auch, dass der Wirkungsbereich des Generalsekretär-Stellvertreters gemäß § 40 Abs 3 WKG durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär zu bestimmen gewesen wäre. Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich aus dieser Bestimmung aber nicht, dass der Generalsekretär bzw die Generalsekretärin auch persönlich an jener Sitzung teilzunehmen gehabt hätte, in der die Beschlussfassung erfolgt war. Dies geht auch aus § 60 Abs 4 S 2 WKG nicht hervor: Dass den Sitzungen des Präsidiums der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme „beizuziehen“ sind, steht der Möglichkeit ihrer Vertretung in der Sitzung nicht entgegen (vgl § 40 Abs 5 WKG). Es kann daher nicht schaden, wenn bei der Beschlussfassung des Präsidiums für das die Festlegung der Wirkungsbereiche beantragende Generalsekretariat eine andere Person als die Generalsekretärin anwesend war. Ausreichende Gründe dafür, dass es der Beschlussfassung am Einvernehmen mit der Generalsekretärin gefehlt hätte, liegen damit nicht vor.
4. Zum Vorbringen der Klägerin, die Personal- und damit Kündigungskompetenz sei gemäß § 55 Abs 2 WKG ausschließlich beim Präsidenten der Beklagten gelegen, wurde bereits in der Entscheidung 9 ObA 47/14y dahin Stellung genommen, dass damit eine Zuweisung der Vertretungsmacht zum Abschluss oder zur Beendigung von Arbeitsverträgen an andere Personen, dh eine entsprechende Bevollmächtigung noch nicht ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin selbst auf § 65a WKG hin, wonach der Präsident leitende Angestellte zur selbständigen Behandlung und Erledigung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten ermächtigen kann. Die Beklagte hat sich zwar auf keinen entsprechenden Formalakt des Präsidenten gestützt. Dass ein solcher erforderlich wäre, ist § 65a WKG aber nicht zu entnehmen. Hier ist auch nicht weiter zweifelhaft, dass der Präsident der Beklagten über die Kündigung der Klägerin informiert und mit ihr einverstanden war. Wenn die Klägerin diesbezüglich eine Verlautbarung der Kompetenzübertragung iSd §§ 65a, 141 WKG vermisst, ist sie auf ihr eigenes Vorbringen zu verweisen: Nach diesem publizierte die Beklagte im Intranet, dass Arbeitgeberkündigungen in die Kompetenz der Abteilung Personal‑ und Organisationsentwicklung fallen (verbundenes Verfahren des Erstgerichts 33 Cga 106/13v, ON 5 S 6 und 7). Dass diese Art der Verlautbarung nicht ausreichend wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Auf die Frage, ob das Präsidium berechtigt war, im Rahmen des § 40 Abs 3 WKG den Wirkungsbereich des Generalsekretär-Stellvertreters unter Einschluss der dienstrechtlichen Aspekte der Personalagenden festzulegen, kommt es insofern nicht an. Festzuhalten bleibt aber, dass dem Präsidium schon von Gesetzes wegen (§ 35 Abs 2 WKG) die generelle Kompetenz zukommt, „in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung“ zu entscheiden.
5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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