OGH 9ObA288/98p

OGH9ObA288/98p11.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul und ADir. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Otto M*****, kaufmännischer Angestellter, F*****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** Verlag GesmbH, H*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 90.000,-- brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. August 1998, GZ 7 Ra 232/98h-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wenn sich auch aufdrängt, daß eine mögliche Identität zwischen dem eingeklagten Bruttobetrag und dem gezahlten Nettobetrag bestehen kann (SZ 67/133; 9 ObA 2010/96w), so fehlen diesbezüglich ausreichende Behauptungen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz. Die sonst im Exekutionsverfahren zu klärende Frage, welchem Nettobetrag ein bestimmter Bruttobetrag entspricht, wird bei Nettozahlung einer brutto eingeklagten Forderung und durch die darauf erfolgte Klageeinschränkung ins Erkenntnisverfahren verlagert (9 ObA 2010/96w). Da nach allgemeiner Beweislastregel die Beklagte anspruchsvernichtende Umstände zu behaupten und zu beweisen haben, lag es an ihr, die Behauptung der Identität der Brutto- und Nettoforderung aufzustellen und dafür Beweise anzubieten (RIS-Justiz RS0109287). Diesem Erfordernis hat die beklagte Partei aber deshalb nicht ausreichend entsprochen, weil sie sich nur auf eine Gesamtnettozahlung von S 192.000,- berufen, aber nicht aufgegliedert hat, welcher Teil davon auf die hier geltend gemachten Bruttoentgelte (Gehalt für Februar und März 1996 sowie Sonderzahlungen für 6 Monate) entfallen. Die Vorlage von Urkunden kann nach der Rechtsprechung (MietSlg XL/32) fehlende Prozeßbehauptungen nicht ersetzen. Mangels konkreten Vorbringens war den Vorinstanzen demnach die Berücksichtigung eines Nettoabzuges - mit Ausnahme der nicht (mehr) zustehenden Provisionsvorschüsse iHv S 40.000,- - verwehrt.

Das Revisionsvorbringen, die Vorinstanzen hätten dem Kläger den gutgläubigen Verbrauch allfälliger Übergenüsse zugestanden, steht mit dem Akteninhalt nicht im Einklang.

Auch der von der Revisionswerberin gerügte Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 405 ZPO liegt nicht vor: Richtig ist zwar, daß der Kläger Kündigungsentschädigung nur für zwei Monate und nicht für den gesamten, bis zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin laufenden Zeitraum begehrt, doch hat das Berufungsgericht aus diesem Umstand keinen weitergehenden Zuspruch als den abgeleitet, wie er auf Grund vorgenannter Erwägungen ohnehin zu erfolgen hatte.

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