Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin (Buchmacherin) begehrte vom Beklagten, in dessen Lokal aufgrund des zwischen den Streitteilen am 13. 5. 2005 geschlossenen Vertrags ein Wettterminal zur Durchführung von „Sportwetten" bzw (nach Austausch des Geräts auch) von Pferdewetten aufgestellt gewesen war, aus Wettabrechnungen 26.071,10 EUR. Diese Pferdewetten überschritten nach möglichem Einsatz bzw Gewinn die im niederösterreichischen Spielautomatengesetz geregelten Grenzen.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte berief sich unter anderem auf die Nichtigkeit der Vereinbarung, weil die nach dem Gerätetausch möglichen „virtuellen" Pferdewetten mangels Lizenz der Klägerin nach dem Glücksspielgesetz verboten seien. Der Beklagte differenzierte dabei in seinem erstinstanzlichen Vorbringen nicht zwischen den Erlösen aus den noch in der Revision als zulässig erachteten „Sportwetten" und jenen aus den als verboten gewerteten Pferdewetten. Der (in der Revision enthaltene) Hinweis auf die aus den vorgelegten Beilagen erkennbare Zurechnung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen jedenfalls nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915) und verstößt gegen das Neuerungsverbot. Dass es sich um Wetten auf „virtuelle" Pferderennen, deren Ergebnis im Sinne des § 1 Abs 1 GlücksspielG zufallsabhängig durch den Computer generiert wird (VwGH 89/17/0258), handelte, oder in den geforderten Abrechnungsbeträgen auch Erlöse aus „virtuellen" Pferdewetten enthalten waren oder solche überhaupt erzielt wurden, wurde auch nicht festgestellt. Ein Befassen mit der (bedeutsamen) Rechtsfrage, ob das zwischen Automatenaufsteller und Automatenbetreiber geschlossene Rechtsgeschäft allenfalls (teil-)nichtig wäre, ist demnach entbehrlich.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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