OGH 2Ob110/77 (RS0042435)

OGH2Ob110/7716.2.2023

Rechtssatz

Liegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel vor, dann hat der OGH zufolge erhobener Rechtsrüge die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren vor dem Erstgericht haben dann die Bestimmungen des § 496 ZPO sinngemäß zu gelten, so wie wenn die Aufhebung bereits durch das Berufungsgericht erfolgt wäre. Das bedeutet, dass die Beschränkung des § 496 Abs 2 ZPO nicht gilt und dass im fortgesetzten Verfahren neues Vorbringen unbeschränkt - abgesehen von dem Fall der Verschleppungsabsicht - zulässig ist.

Normen

ZPO §496 Abs1 Z3
ZPO §496 Abs2
ZPO §503 Z4 E4b

2 Ob 110/77OGH30.06.1977
5 Ob 734/78OGH12.12.1978
7 Ob 588/79OGH19.04.1979
5 Ob 716/81OGH07.12.1982

nur: Liegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel vor, dann hat der OGH zufolge erhobener Rechtsrüge die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. (T1)

7 Ob 652/84OGH21.02.1985

Vgl; Beisatz: Wenngleich es demnach den Parteien nicht verwehrt werden kann, neue Tatsachen oder Beweise vorzubringen oder früher nicht beantwortete Behauptungen nunmehr zu bestreiten, das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern, so besteht doch eine Beschränkung insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des festgestellten Sachverhalts abschließend entschieden hat. (T2)

7 Ob 18/98tOGH26.03.1998

Vgl; Beisatz: Die Parteien haben - auch im Ergänzungsverfahren vor dem Berufungsgericht - alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zustehen. Sie dürfen nicht nur neues - auch widersprechendes - Vorbringen und Beweisanbieten tätigen, sondern auch neue Sachanträge stellen. (T3)

10 ObS 422/98aOGH16.03.1999

Beisatz: Lediglich abschließend entschiedene Fragen oder abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden. (T4)

10 ObS 294/00hOGH24.10.2000

Beis wie T4; Beisatz: In fortgesetzten Verfahren können daher auch neue, von den bisherigen abweichende Feststellungen getroffen werden. (T5)

6 Ob 150/01dOGH18.04.2002

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

10 ObS 323/02aOGH22.10.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4

1 Ob 173/05fOGH22.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Abschließend erledigte Streitpunkte können auch bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO nicht neu aufgerollt werden. (T6)

1 Ob 41/08yOGH06.05.2008

Auch; Beis wie T4

9 Ob 4/09tOGH29.10.2009

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Geht das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO mit einer Aufhebung vor, können abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden. (T7)<br/>Beisatz: Ausgenommen von diesem Grundsatz sind solche Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind. (T8)

9 Ob 71/09wOGH16.11.2009

nur T1

7 Ob 45/09gOGH03.03.2010

Auch; Beis wie T4

5 Ob 216/14xOGH16.12.2014

Vgl auch; Beis wie T8

7 Ob 164/15sOGH16.10.2015

Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T8

3 Ob 85/15vOGH16.03.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/30

2 Ob 148/15aOGH31.08.2016

Auch; Beis wie T4<br/>Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T9); Veröff: SZ 2016/85

3 Ob 20/17pOGH29.03.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7

2 Ob 26/20tOGH29.06.2020

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8

2 Ob 153/20vOGH18.12.2020

Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 4/22gOGH17.02.2022

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7

9 Ob 113/22sOGH16.02.2023

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0020OB00110_7700000_001

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