OGH 5Ob667/76; 5Ob590/80; 1Ob683/87; 2Ob583/91; 2Ob505/93; 6Ob245/02a; 3Ob55/03i; 6Ob128/05z; 6Ob153/07d; 5Ob191/10i; 8Ob103/11x; 7Ob248/11p; 8Ob55/13s; 5Ob188/13b; 5Ob39/14t; 2Ob205/22v; 8Ob88/23h (RS0019217)

OGH5Ob667/76; 5Ob590/80; 1Ob683/87; 2Ob583/91; 2Ob505/93; 6Ob245/02a; 3Ob55/03i; 6Ob128/05z; 6Ob153/07d; 5Ob191/10i; 8Ob103/11x; 7Ob248/11p; 8Ob55/13s; 5Ob188/13b; 5Ob39/14t; 2Ob205/22v; 8Ob88/23h19.10.2023

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Rahmen des Übergabsvertrages ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung, bei der entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten. Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfange in einem Übergabsvertrag mit Ausgedingsleistungen und Leibrentenleistungen Elemente einer gemischten Schenkung vorhanden sind, ist vor allem auch der aleatorische Charakter solcher Leistungen zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §938 B
ABGB §1284 Ab

5 Ob 667/76OGH02.11.1976

Veröff: NZ 1979,172

5 Ob 590/80OGH09.09.1980

Ähnlich; nur: Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Rahmen des Übergabsvertrages ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung, bei der entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten. (T1)

1 Ob 683/87OGH09.12.1987

nur T1; Veröff: NZ 1989,98

2 Ob 583/91OGH27.11.1991

nur T1; Veröff: NZ 1992,130

2 Ob 505/93OGH21.01.1993

nur T1

6 Ob 245/02aOGH07.11.2002

Auch

3 Ob 55/03iOGH25.02.2004

nur: Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung ist das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden kann. Es müssen beide Teile erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. (T2)<br/>Beisatz: Aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, zu denen ua auch ein krasses Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählen kann, lässt sich allerdings das Vorliegen der Schenkungsabsicht der Vertragsparteien auch erschließen. (T3)

6 Ob 128/05zOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T4)<br/>Veröff: SZ 2005/103

6 Ob 153/07dOGH13.07.2007

Auch; Beis wie T4 nur: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen und sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen beabsichtigten die Parteien bei Abschluss des Übergabsvertrags nicht, Vermögenswerte zu schenken bzw anzunehmen; sie hatten keinerlei Schenkungsabsicht. (T6)

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

Vgl auch; auch Beis wie T3; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T7)

8 Ob 103/11xOGH22.11.2011

Auch; nur T1

7 Ob 248/11pOGH19.04.2012

nur T2

8 Ob 55/13sOGH28.10.2013

Vgl; Veröff: SZ 2013/102

5 Ob 188/13bOGH21.01.2014

Auch; nur ähnlich T1

5 Ob 39/14tOGH04.09.2014

Vgl auch; Veröff: SZ 2014/75

2 Ob 205/22vOGH13.12.2022

Vgl

8 Ob 88/23hOGH19.10.2023

vgl; Beisatz wie T3: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19761102_OGH0002_0050OB00667_7600000_004

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