OGH 5Ob188/13b

OGH5Ob188/13b21.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** S*****, vertreten durch Dr. Felix Stortecky, Rechtsanwalt in Jois, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Dr. Karl‑Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wegen 120.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. August 2013, GZ 16 R 47/13v, 48/13s‑190, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00188.13B.0121.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der auf Zahlung des Schenkungspflichtteils gerichteten Klage durch das Erstgericht und ging in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst davon aus, dass der Übergabevertrag vom 15. 10. 1974 mangels Schenkungsabsicht weder als echte noch als gemischte Schenkung zu qualifizieren sei. Ansprüche des Klägers aus dem Erbrecht seien bereits erfüllt. Soweit er die Hälfte der Einnahmen aus dem bäuerlichen Betrieb begehre, und seine Ansprüche auf Schadenersatz bzw Bereicherung stütze, habe der Kläger sein Begehren trotz Erörterung durch das Erstgericht nicht konkretisieren können.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, die keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO anspricht.

1. Bereits in seiner Berufung hat der Kläger als Nichtigkeit geltend gemacht, dass die Frist zur Äußerung zum Bewertungsgutachten durch das Erstgericht zu kurz bemessen worden sei. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung nicht geteilt und die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen. Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann in dritter Instanz aber nicht mehr geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042925 [T5, T6]; RS0042981).

2. Als Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe sich mit den geltend gemachten Berufungsgründen nur unzureichend auseinandergesetzt, ohne im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, gegen welche Prozessgrundsätze das Berufungsgericht konkret verstoßen haben soll und welche Relevanz einem solchen Verstoß beigemessen werden könnte (vgl RIS‑Justiz RS0043027). Darauf ist nicht näher einzugehen.

3. Im Vordergrund der Rechtsrüge steht die Annahme des Klägers, dass wegen des Wertes des landwirtschaftlichen Betriebs bei Abschluss des Übergabevertrags vom 15. 10. 1974 und der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen eine (gemischte) Schenkung anzunehmen sei. Mit den darauf bezugnehmenden Ausführungen spricht der Kläger aber weder eine erhebliche Rechtsfrage, noch eine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts an.

3.1 Die Geltendmachung eines auf die Vorschriften der §§ 785 und 951 ABGB über den Schenkungspflichtteil gegründeten Anspruchs setzt eine Vermögensverschiebung voraus, die zumindest teilweise als Schenkung im Sinne des § 938 ABGB zu qualifizieren ist. Das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung, die als Teil des Nachlasses berücksichtigt werden soll, ist grundsätzlich nicht zu vermuten, sondern vom pflichtteilsberechtigten Kläger zu beweisen (RIS‑Justiz RS0018794).

3.2 Im Rahmen eines Übergabevertrags ist eine Schenkung nur anzunehmen, wenn Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung besteht (8 Ob 103/11x iFamZ 2012, 106/79 = NZ 2012, 208; 7 Ob 248/11p RZ 2012, 280 = NZ 2013, 78/38; vgl RIS‑Justiz RS0019217). Ein Schenkungselement tritt der übrigen Vertragsgestaltung daher nur dann hinzu, wenn die Leistung des Übergebers nicht nur über das Entgoltene, sondern auch noch über das hinausgeht, was allenfalls als Leistung auf Pflichtteils‑ und Ausstattungsansprüche angesehen werden kann (vgl 5 Ob 67/02t). Dabei sind die Parteien in der Bewertung ihrer Leistung grundsätzlich frei. Selbst ein krasses objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeutet noch nicht zwingend ein Indiz für eine Schenkungsabsicht (RIS‑Justiz RS0019371; RS0012959; vgl auch RS0019293). Jedenfalls setzt eine solche ein Schenkungsbewusstsein als subjektive Voraussetzung für eine gemischte Schenkung voraus (RIS‑Justiz RS0019229 [T1]; vgl auch RS0012959). Dass eine Schenkungsabsicht vorlag, hat ebenfalls derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet (RIS‑Justiz RS0019370). Die Annahme einer gemischten Schenkung im Zuge eines Übergabevertrags erfordert daher den vom Kläger zu erbringenden Nachweis, dass die Parteien einen Teil der Leistung des Übergebers als geschenkt ansehen wollten (RIS‑Justiz RS0019217). Ob die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung vorliegen, fällt dabei in das Gebiet der Tatsachenfeststellung und sind daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS‑Justiz RS0019229; RS0043441).

3.3 Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen wurde dem Beklagten seit dessen Jugend zugesichert, dass er den elterlichen Betrieb bekommen solle. Die im Oktober 1974 vereinbarte Betriebsübergabe diente dementsprechend der Erfüllung dieser Zusage, weswegen mit der Übergabe des Betriebs an den Beklagten nach dem Willen der Vertragsparteien neben den im Übergabevertrag im Einzelnen festgesetzten Gegenleistungen auch die vom Beklagten in Erwartung der Betriebsübernahme erbrachten Arbeitsleistungen, die je nach Berechnung ab 1962 bzw 1964 im Zeitpunkt der Übergabe einen Wert von 566.892,08 ATS (41.197,65 EUR) bzw 545.218,02 ATS (39.622,54 EUR) repräsentierten, abgegolten werden sollten. Ausdrücklich stellte das Erstgericht daher zum Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags fest, dass der Beklagte durch die Übertragung der seinem Vater gehörende Miteigentumsanteile nicht beschenkt werden sollte.

4. Ist die Tatfrage, ob der Parteiwille auf eine Schenkung gerichtet war oder nicht, durch die bindenden Feststellungen abschließend und eindeutig dahin beantwortet, dass eine Schenkungsabsicht und damit das Vorliegen einer in den Nachlass einzubeziehenden Schenkung zu verneinen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Relation von Leistung und Gegenleistung und damit auf die Frage der vom Sachverständigen gewählten Berechnungsmethode zur Ermittlung des Wertes des dem Beklagten übergebenen Anteils am bäuerlichen Betrieb zum Übergabszeitpunkt. Auch die offensichtlich vom Kläger selbst verfassten Einwendungen gegen den vom Sachverständigen herangezogenen Ertragswert müssen damit nicht näher erörtert werden.

5. Soweit der Kläger in seiner Revision auf Ansprüche aus seiner Stellung als Erbe zurückkommt, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass insoweit keine ordnungsgemäße Rechtsrüge vorliegt.

6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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