vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1284 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

5) Leibrente;

§ 1284

Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)