OGH 6Ob245/02a

OGH6Ob245/02a7.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Kajetan W*****, vertreten durch Mag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, 2. Anna Maria W*****, vertreten durch Dr. Herwig Jasbetz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 3. Franz T*****, vertreten durch Dr. Gerhard Gratzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und

4. Dorothea A*****, vertreten durch Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Franz W*****, vertreten durch Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 473.369,40 EUR, 473.369,40 EUR, 473.369,40 EUR und 443.070,85 EUR, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und der viertklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27. Juni 2002, GZ 3 R 93/02z-206, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Februar 2002, GZ 24 Cg 346/93a-186, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Vater des Beklagten hatte diesem mit Notariatsakt vom 4. 6. 1987 einen Großteil seines Liegenschaftsvermögens übergeben. Der Beklagte hatte Gegenleistungen zu erbringen und Schulden zu übernehmen. Der Vater verstarb 1992. Die Kläger begehren ihren Pflichtteil. Im Revisionsverfahren sind nur mehr die Fragen strittig, ob die Übergabe des Liegenschaftsvermögens im Wege einer gemischten Schenkung, also in Schenkungsabsicht, erfolgte und ob der Beklagte bei Grundstücksabverkäufen unredlich im Sinne des § 952 ABGB war. Die Vorinstanzen haben ein Schenkungsbewusstsein sowohl des Übergebers als auch des Übernehmers festgestellt und den Schenkungswillen des Übergebers bejaht, eine Unredlichkeit des Beklagten aber verneint.

Rechtliche Beurteilung

Beide außerordentlichen Revisionen sind unzulässig:

I. Der Beklagte bekämpft die Feststellungen teilweise mit unzulässigen Beweiswürdigungsargumenten, teilweise mit der grundsätzlich zulässigen Rechtsrüge, dass die Lösung der Tatfrage durch die Vorinstanzen mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung in Widerspruch stünde (6 Ob 245/01z; EFSlg 44.122). Eine solche aus den Gründen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung liegt aber nicht vor:

Für die Bejahung einer Schenkungsabsicht muss zumindest das Bewusstsein über ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegen. Die Parteien müssen sich über den Doppelcharakter der Leistung als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich im Klaren sein (RS0012959). Die Schenkungsabsicht muss nicht ausdrücklich, sie kann auch schlüssig erklärt werden (RS0019217). Grundsätzlich ist die von den Vorinstanzen bejahte Schenkungsabsicht eine nicht revisible Tatfrage (RS0043441). Neben unzulässigen Beweiswürdigungsargumenten (Batatellisierung seiner Schulden durch den Erblasser; Aufgabe der gesicherten beruflichen Position des Übernehmers, damit er das übernommene Gut bewirtschaften kann) führt der Revisionswerber gegen die seiner Meinung nach denkwidrig festgestellte Schenkungsabsicht nur das im Übergabsvertrag zu Gunsten des Übergebers vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot ins Treffen. Die dennoch festgestellte Schenkungsabsicht verstößt entgegen seiner Ansicht aber nicht gegen Denkgesetze der Logik und Erfahrung. Die dingliche Eigentumsbeschränkung des § 364c ABGB dient der Erhaltung des Familienbesitzes (RS0010722). Dieser Gesetzeszweck entspricht hier auch dem festgestellten und unstrittigen Willen des Vaters des Beklagten, war also das Motiv der Übergabe des wesentlichen Teils des Gesamtvermögens an den Sohn, das erhalten und in der Familie bleiben sollte. Die zur Erreichung dieser Absicht vereinbarte Eigentumsbeschränkung bedeutet aber noch keineswegs zwingend, dass allein deshalb und in jedem Fall von einer entgeltlichen Leistung auszugehen und eine unentgeltliche Übergabe mit Schenkungswillen auszuschließen wäre. Auch wenn das Motiv der Vermögensübergabe in der Erhaltung des Familienbesitzes lag und der Übernehmer diese Erhaltung als Verpflichtung, gesichert durch die Eigentumsbeschränkung des § 364c ABGB, übernahm, konnte durchaus eine nach den Umständen des Einzelfalls festzustellende Schenkung mit dem entsprechenden Schenkungswillen vorliegen. Die Lösung dieser Tatfrage durch die Vorinstanzen könnte daher nur aus dem aufgezeigten, hier nicht vorliegenden Grund, erfolgreich angefochten werden.

II. Zur Revision der Viertklägerin:

Die Vorinstanzen haben eine Unredlichkeit des beklagten Übernehmers im Sinne des § 952 ABGB verneint. Eine unredliche Verringerung des geschenkten Gutes wurde nicht festgestellt. Die Liegenschaftsabverkäufe dienten der Sanierung des Unternehmens. Die Dienstwohnung des Beklagten wurde von ihm im Kreditweg und nicht aus Grundstückserlösen finanziert. Die Revisionswerberin geht nicht von diesem festgestellten Sachverhalt aus. Mit ihrem Argument, der im Vorprozess festgestellte rechtsmissbräuchliche Pflichtteilsverzicht des Beklagten indiziere auch eine Unredlichkeit für den Tatbestand des § 952 ABGB, greift sie unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

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