Rechtssatz
Eine Beschwer liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat. Der Kläger kann sich durch die Zurückweisung des Rekurses des Beklagten nicht beschwert erachten.
4 Ob 615/75 | OGH | 21.10.1975 |
nur: Eine Beschwer liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat. (T1) Veröff: JBl 1978,155 |
3 Ob 545/76 | OGH | 11.05.1976 |
nur T1; Beisatz: Oder sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wird. (T2) |
4 Ob 536/76 | OGH | 27.04.1976 |
nur T1; Beisatz: Wiedereinsetzungsverfahren (T3) |
5 Ob 576/77 | OGH | 03.05.1977 |
nur T1 |
3 Ob 10/80 | OGH | 23.01.1980 |
Auch |
3 Ob 25/80 | OGH | 23.04.1980 |
nur T1 |
7 Ob 506/84 | OGH | 26.01.1984 |
nur T1; Beisatz: Die Beschwer kann auch durch mögliche verfahrensrechtliche Nachteile begründet werden. (T4) Veröff: EvBl 1984,89 S 325 = RZ 1985/22 S 85 = ÖA 1985,150 |
8 Ob 634/88 | OGH | 22.09.1988 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber ist nicht legitimiert, die angebliche Verletzung von Anhörungsrechten anderer Verfahrensbeteiligter geltend zu machen. (T5) |
3 Ob 57/89 | OGH | 28.06.1989 |
nur T1; Veröff: SZ 62/122 = GesRZ 1989,228 |
4 Ob 534/90 | OGH | 24.04.1990 |
Auch; nur T1; Beisatz: Sie ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelwerber formell beschwert ist, also durch die angefochtene Entscheidung nicht alles erhalten hat, was er begehrt hat. Dabei ist nur der Spruch der Entscheidung im Vergleich mit dem Antrag, über den entschieden wurde, maßgebend. (T6) |
4 Ob 576/94 | OGH | 19.12.1994 |
Auch; nur T1; Beisatz: Materielle Beschwer (T7) Veröff: SZ 67/230 |
8 ObA 90/06b | OGH | 23.11.2006 |
Beisatz: Eine Beschwer in dem Sinne, dass der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, ist zu verneinen, wenn ein Rekurs oder eine Berufung der anderen Partei zurückgewiesen wird. (T8) |
6 Ob 99/07p | OGH | 25.05.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Beschwer der Partei ist trotz ihres im zweitinstanzlichen Verfahren erzielten Verfahrenserfolges zu bejahen, weil die Entscheidung des Rekursgerichts über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Rekursgericht noch nicht rechtskräftig war. (T9) |
5 Ob 119/08y | OGH | 03.06.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert jedenfalls formelle Beschwer. (T10); Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T11) |
4 Ob 206/11i | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittellegitimation des (einzigen) Erlagsgegners im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB. (T12) |
7 Ob 1/13t | OGH | 23.01.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Gibt das Verlassenschaftsgericht einem Antrag auf Kontoeröffnung statt, sind andere Verfahrensparteien dadurch nicht materiell beschwert, mögen sie sich auch dagegen ausgesprochen haben. (T13) |
4 Ob 163/13v | OGH | 22.10.2013 |
nur wie T1 |
5 Ob 164/16b | OGH | 29.09.2016 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Keine Beschwer eines Antragstellers im Grundbuchsverfahren durch die Zurückweisung eines von einem anderen Antragsteller erhobenen Rekurses. (T14) |
8 Ob 68/17h | OGH | 25.10.2017 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Es liegen zwei divergierende Entscheidungen des Erstgerichts vor. Durch die zweite (rechtskräftige) Entscheidung scheidet die erste (bekämpfte) Entscheidung nicht aus dem Rechtsbereich aus. Rechtsschutzinteresse bejaht. (T16) |
4 Ob 159/19i | OGH | 24.09.2019 |
Beisatz: Hier: Keine Beschwer bei Anfechtung einer Unterbrechung, wenn der Unterbrechungsgrund bereits weggefallen ist und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt werden kann. (T17) |
8 Ob 156/22g | OGH | 21.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Beschwer infolge antragsgemäßer Anordnung von Löschungen und Anmerkungen in der Ediktsdatei, im Firmenbuch und Grundbuch betreffend Insolvenzeröffnung bzw Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (T18) |
10 ObS 61/23b | OGH | 22.06.2023 |
nur T1<br/>Beisatz: Die Zurückweisung eines nicht gestellten Klagebegehrens beeinträchtigt die Rechtssphäre des Klägers nicht. (T19)<br/>Beisatz: Ebenso wenig können die Nichtzulassung der nicht erfolgten Klageausdehnung durch das Berufungsgericht und die Aufhebung von Verfahrensteilen, die ein nicht gestelltes Eventualbegehren betreffen, für den Kläger nachteilige Wirkungen entfalten. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19720831_OGH0002_0060OB00179_7200000_001
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