OGH 7Ob134/65; 6Ob115/65; 6Ob234/68; 5Ob332/68; 8Ob8/72; 1Ob2/75; 1Ob16/77; 1Ob38/79; 1Ob4/82; 1Ob31/82; 1Ob12/83; 1Ob6/83; 4Ob1514/88; 1Ob29/89; 8Ob523/95; 1Ob31/95; 5Ob444/97y; 3Ob201/99a; 1Ob42/01k; 7Ob218/02p; 1Ob92/02i; 1Ob279/02i; 2Ob147/03m; 2Ob11/05i; 1Ob117/05w; 1Ob190/05f; 1Ob196/06i; 1Ob263/06t; 7Ob101/07i; 2Ob111/07y; 1Ob182/10m; 1Ob64/12m; 5Ob29/13w; 10Ob45/14m; 8Ob22/14i; 9Ob18/15k; 1Ob206/15y; 2Ob1/16k; 10Ob74/19h; 4Ob57/20s; 9Ob56/20f; 1Ob27/21h; 6Ob171/21x; 10Ob22/21i; 1Ob245/22v; 5Ob20/23m; 2Ob131/23p (RS0010635)

OGH7Ob134/65; 6Ob115/65; 6Ob234/68; 5Ob332/68; 8Ob8/72; 1Ob2/75; 1Ob16/77; 1Ob38/79; 1Ob4/82; 1Ob31/82; 1Ob12/83; 1Ob6/83; 4Ob1514/88; 1Ob29/89; 8Ob523/95; 1Ob31/95; 5Ob444/97y; 3Ob201/99a; 1Ob42/01k; 7Ob218/02p; 1Ob92/02i; 1Ob279/02i; 2Ob147/03m; 2Ob11/05i; 1Ob117/05w; 1Ob190/05f; 1Ob196/06i; 1Ob263/06t; 7Ob101/07i; 2Ob111/07y; 1Ob182/10m; 1Ob64/12m; 5Ob29/13w; 10Ob45/14m; 8Ob22/14i; 9Ob18/15k; 1Ob206/15y; 2Ob1/16k; 10Ob74/19h; 4Ob57/20s; 9Ob56/20f; 1Ob27/21h; 6Ob171/21x; 10Ob22/21i; 1Ob245/22v; 5Ob20/23m; 2Ob131/23p25.7.2023

Rechtssatz

Unmittelbare Einwirkungen sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (Ehrenzweig I/2, S 132, 8 Ob 59/82 = EvBl 1963 Nr. 23).

Unmittelbare Einwirkungen — unmittelbare Zuleitung

 

Normen

ABGB §364 Abs2 Satz2 A

7 Ob 134/65OGH12.05.1965

Veröff: SZ 35/28

6 Ob 115/65OGH12.05.1965

Auch; Beisatz: (Zuführung von Abwässern) (T1)<br/>Veröff: JBl 1966,144

6 Ob 234/68OGH06.09.1968

Beisatz: Unmittelbare Zuleitungen sind nach dem Gesetz "unter allen Umständen unzulässig". (T2)

5 Ob 332/68OGH29.01.1969

Ähnlich: Beisatz: Eine unzulässige unmittelbare Zuleitung liegt vor, wenn der Nachbar sein Abwasser durch Rohleitungen in die unmittelbare Nähe seiner Grundstücksgrenze (hier bis auf wenige cm) führt, von wo es infolge undichter Leitung auf das hangabwärts liegende Grundstück sickert. (T3)

8 Ob 8/72OGH08.02.1972

Beisatz: Unzulässige unmittelbare Immission durch Schneeräumung derart, dass der auf Schneekegel geworfene Schnee schließlich auf das Nachbargrundstück rollt. (T4)

1 Ob 2/75OGH22.01.1975

Ähnlich: Beisatz: Eine unmittelbare Immission liegt nur vor, wenn der Störer eine auf den eingetretenen Schaden gerichtete Tätigkeit entwickelt (SZ 45/7). (T5) <br/>Veröff: SZ 48/4 = MietSlg 27045

1 Ob 16/77OGH08.06.1977

Veröff: SZ 50/84

1 Ob 38/79OGH30.10.1979

Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Unmittelbare Zuleitung von Wasser ist unter allen Umständen unzulässig, hiefür gibt es auch keine Ortsüblichkeit. (T6)

1 Ob 4/82OGH03.03.1982

Beis wie T2; Beis wie T6; Veröff: SZ 55/30

1 Ob 31/82OGH01.09.1982

Beis wie T6; Beisatz: Ob die besondere Zuleitung durch einen künstlich hergestellten offenen Graben oder durch eine Verrohrung erfolgt, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob - der Natur der Sache nach ein Teil - des derart abgeleiteten Wasser in der Folge wieder auf Grundstücke der Beklagten zurück gelangt. (T7)<br/>Veröff: MietSlg 34036

1 Ob 12/83OGH23.03.1983

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 31/82

1 Ob 6/83OGH23.03.1983

Beis wie T5; Beis wie T3; Veröff: SZ 56/50 = EvBl 1983/98 S 393 = MietSlg 35027

4 Ob 1514/88OGH28.06.1988
1 Ob 29/89OGH15.11.1989

Auch; Beis wie T2

8 Ob 523/95OGH16.11.1995

Beis wie T1; Beis wie T5, Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verschmutzung des Nachbargrundstückes durch Jauche. (T8)

1 Ob 31/95OGH19.12.1995

Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Unmittelbare Zuleitung liegt nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Nachbarn unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist. Hier: Die Eröffnung der Möglichkeit zum Eintritt von Wasser in den Keller des Klägers durch eine Kanalanlage genügt. (T9)

5 Ob 444/97yOGH25.11.1997

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Regenwassereintritt in der darunterliegenden Wohnung bei Ausbau des Dachbodens. (T10).

3 Ob 201/99aOGH26.04.2000

Beisatz: Nur mittelbare Einwirkung einer lärmerregenden Asphaltstockanlage wegen räumlichen Abstand in der Größe einer Fußballplatzlänge. (T11)

1 Ob 42/01kOGH24.04.2001

Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Der Begriff "Veranstaltung" soll zum Ausdruck bringen, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen sind. (T12)<br/>Beisatz: Hier eröffneten die Beklagten durch ihre "Veranstaltungen" die Möglichkeit zum Eintritt von Wasser (Niederschlagswasser) auf das Grundstück des Klägers. (T13)

7 Ob 218/02pOGH09.10.2002

Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Natürlich vorhandene Einwirkungen (also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind) können nicht mittels auf § 364 Abs 2 ABGB gestützter Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. (T14)

1 Ob 92/02iOGH28.02.2003

Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Wendung "unmittelbare Zuleitung" im letzten Satz des § 364 Abs 2 ABGB ist nicht ausschließlich zielbezogen zu sehen. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU1996, 146] und Hofmann [RdU2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens"). (T15)

1 Ob 279/02iOGH25.03.2003

Beis wie T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die allfälligen Veränderungen im Bereich des dereinst hergestellten Ableitungssystems beziehungsweise dessen mangelnde Wartung sind keine unmittelbare Einwirkungen. (T16)

2 Ob 147/03mOGH10.07.2003

Beisatz: Hier: Die Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin (Druck und Feuchtigkeitseinwirkung auf die Mauer) ist nicht auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen, sondern vielmehr auf "Veranstaltungen" (Aufschütten von Erdreich) auf der Liegenschaft der Beklagten und daher unmittelbare Einwirkung. (T17)

2 Ob 11/05iOGH03.02.2005

Beisatz: Hier: Geringfügige Änderung der Abflussverhältnisse nach Asphaltierung einer Schotterstraße; keine wesentliche Beeinträchtigung. (T18)

1 Ob 117/05wOGH02.08.2005

Auch; Beisatz: Beschädigt die Betreiberin einer Kanalanlage bei Bauarbeiten eine Stromversorgungsanlage (Nullleiterunterbrechung), wodurch es zu nachteiligen Einwirkungen durch elektrische Energie an Elektrogeräten eines in der Nähe ansässigen Stromabnehmers kommt, liegt darin keine unmittelbare Zuleitung. Sie hat vielmehr eine direkte Immission durch den Betreiber der Stromversorgungsanlage verursacht. (T19)<br/>Veröff: SZ 2005/108

1 Ob 190/05fOGH18.10.2005

Beisatz: Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche § 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar. (T20)

1 Ob 196/06iOGH28.11.2006

Beisatz: Hier: Die Ursache für die Setzungsschäden am Gebäude liegt nicht in der Erhöhung der Bodenpressung, sondern in der durch die Aufschüttung ausgelösten Anhebung des Grundwasserspiegels; diese stellt eine Immission gemäß dem ersten Satz des § 364 Abs 2 ABGB, aber keine unmittelbare Zuleitung nach dessen zweiten Satz dar. (T21)

1 Ob 263/06tOGH27.02.2007

Beis wie T12; Beisatz: Im hier zu beurteilenden Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung" in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Oberlieger gelegen sein. (T22)

7 Ob 101/07iOGH20.06.2007

Beisatz: Hier: Keine unmittelbare Zuleitung, da von der Basisstation (Handymasten) ausgehende Wellen nicht zielgerichtet auf das Haus ausgesendet werden. (T23)

2 Ob 111/07yOGH24.01.2008

Beis wie T2; Beis wie T6; Beis auch wie T15 nur: Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen. (T24)<br/>Beisatz: In der Errichtung des Dachs eines Carports liegt eine „Veranstaltung", wenn dadurch unmittelbar Regenwasser auf das klägerische Grundstück abgeleitet wird. (T25)

1 Ob 182/10mOGH23.11.2010

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T21

1 Ob 64/12mOGH26.04.2012

Vgl auch

5 Ob 29/13wOGH20.06.2013
10 Ob 45/14mOGH26.08.2014

Auch; Beis wie T5

8 Ob 22/14iOGH25.11.2014

Auch

9 Ob 18/15kOGH28.05.2015

Auch; Beisatz: Eine unmittelbare Zuleitung erfordert eine dem Liegenschaftseigentümer zuzurechnende Änderung der natürlichen Gegebenheiten, eine „Veranstaltung“, wodurch Immissionen auf das Nachbargrundstück bewirkt werden. (T26)

1 Ob 206/15yOGH24.11.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9

2 Ob 1/16kOGH16.11.2016

Beisatz: Das Rauchen bei geöffneten Fenster oder auf der Terrasse stellt eine mittelbare Immission dar, weil der entweichende Rauch nicht unmittelbar, sondern über ein weiteres Medium, nämlich die aufsteigende Luft auf die Terrasse bzw in die Wohnung des Klägers gelangt. (T27)<br/>Veröff: SZ 2016/118

10 Ob 74/19hOGH17.12.2019

Beis wie T26; Beisatz: Hier: Abschuss von Silvesterraketen aus senkrecht in der Erde steckenden Metallrohren. (T28)

4 Ob 57/20sOGH11.08.2020

Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T26

9 Ob 56/20fOGH25.11.2020
1 Ob 27/21hOGH21.04.2021

Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Unmittelbare Zuleitung durch Konzentration des Niederschlagswassers in einem Rohr. (T29)

6 Ob 171/21xOGH20.10.2021

Vgl; Beisatz: Aus den Begriffen „Gase“ und „Luft“ in § 364 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 ABGB ist abzuleiten, dass eine unmittelbare Zuleitung auch künstlich herbeigeführte Luftströme zum Gegenstand haben kann. (T30)

10 Ob 22/21iOGH13.09.2021

Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T26

1 Ob 245/22vOGH20.12.2022

Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T22

5 Ob 20/23mOGH31.05.2023
2 Ob 131/23pOGH25.07.2023

Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Voraussetzung ist, dass durch den belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung (seines Grundstücks) erfolgte. (T31)<br/>Beisatz: Nicht hinzunehmen sind Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen. (T32)<br/>Beisatz: Hier: Qualifizierung als unmittelbare Zuleitung des auf die Öffnung der Dachhaut im Zuge der Aufstockung zurückzuführenden Eindringens von Niederschlagswasser vom Gebäude der Beklagten ins angrenzende, in gekuppelter Bauweise errichtete Gebäude des Klägers. (T33)

Dokumentnummer

JJR_19650512_OGH0002_0070OB00134_6500000_001

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