Rechtssatz
Das von einem Handlungsunfähigen abgeschlossene Geschäft ist absolut nichtig; eine solche Willenserklärung würde auch nicht nachträglich dadurch Gültigkeit erlangen, dass sie der gesetzliche Vertreter oder der Handlungsunfähige selbst nach gänzlicher oder teilweiser Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit genehmigt.
1 Ob 667/85 | OGH | 13.11.1985 |
nur: Das von einem Handlungsunfähigen abgeschlossene Geschäft ist absolut nichtig. (T1) |
8 Ob 62/11t | OGH | 29.06.2011 |
Auch; Beisatz: Absolute Nichtigkeit ohne dass es einer rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung bedürfte. (T2) |
3 Ob 120/14i | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Stiftungszusatzurkunde. (T3); Veröff: SZ 2014/107 |
Dokumentnummer
JJR_19581210_OGH0002_0050OB00433_5800000_001
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