Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung sind Verträge von Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und Kindern unter sieben Jahren gleichzusetzen sind, ohne Rücksicht auf ihren Inhalt absolut nichtig. Derartige Rechtshandlungen sind nicht genehmigungsfähig. Die Nichtigkeit kann daher auch dann nicht heilen, wenn der wieder handlungsfähig Gewordene den Vertrag rückwirkend bestätigt (RIS-Justiz RS0014653; RS0014652; Gschnitzer in Klang2, IV, 1. Halbbd., 88; Rummel in Rummel ABGB3 § 865, Rz 2; Apathy in Schwimann ABGB2 § 865, Rz 4). Darauf, ob der Vertragspartner die Handlungsunfähigkeit kannte oder hätte kennen müssen, kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0014624).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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