OGH 7Ob8/57; 7Ob231/57; 2Ob50/69; 8Ob266/71; 1Ob185/98g; 10ObS362/99d; 10ObS351/00s; 10ObS346/00f; 10ObS112/01w; 10ObS247/01y; 10ObS263/01a; 10ObS15/02g; 10ObS414/01g; 10ObS66/02g; 10ObS184/02k; 10ObS238/02a; 10ObS259/02i; 10ObS273/02y; 10ObS41/03g; 10ObS97/03t; 7Ob271/02g; 7Ob256/03b; 10ObS78/04z; 10ObS60/06f; 6Ob3/07w; 10ObS138/09f; 8Ob127/09y; 10ObS184/10x; 10ObS180/10h; 10ObS32/12x; 10ObS73/12a; 10ObS132/12b; 10ObS90/18k; 10Obs90/23t; 10ObS97/23x (RS0040046)

OGH7Ob8/57; 7Ob231/57; 2Ob50/69; 8Ob266/71; 1Ob185/98g; 10ObS362/99d; 10ObS351/00s; 10ObS346/00f; 10ObS112/01w; 10ObS247/01y; 10ObS263/01a; 10ObS15/02g; 10ObS414/01g; 10ObS66/02g; 10ObS184/02k; 10ObS238/02a; 10ObS259/02i; 10ObS273/02y; 10ObS41/03g; 10ObS97/03t; 7Ob271/02g; 7Ob256/03b; 10ObS78/04z; 10ObS60/06f; 6Ob3/07w; 10ObS138/09f; 8Ob127/09y; 10ObS184/10x; 10ObS180/10h; 10ObS32/12x; 10ObS73/12a; 10ObS132/12b; 10ObS90/18k; 10Obs90/23t; 10ObS97/23x22.8.2023

Rechtssatz

Die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass es angemessene Ersatzlokale gebe, ist im Revisionsverfahren unüberprüfbar - mag diese Feststellung auch unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen worden sein.

Auto

 

Normen

MG §19 Abs2 Z6 C1
ZPO §269
ZPO §503 Z4 E4c4

7 Ob 8/57OGH30.01.1957
7 Ob 231/57OGH29.05.1957

Beisatz: Feststellung der Angemessenheit eines Benützungsentgeltes auf Grund der "üblicherweise bezahlten Sätze". (T1)

2 Ob 50/69OGH20.11.1969

Beisatz: Feststellung, dass entsprechende Gebrauchtfahrzeuge leicht aufzutreiben gewesen wären. (T2)

8 Ob 266/71OGH19.10.1971

Beisatz: Feststellung, dass Personenkraftwagen der Marke Citroen gängige Fahrzeuge darstellen und Kraftfahrzeuge des Baujahres 1966 noch häufig vorkommen. (T3)

1 Ob 185/98gOGH23.02.1999

Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung, dass üblicherweise bei der Vermietung von Ferienappartements auch ein Wäsche- und Endreinigungsservice angeboten werden muss, um den heutigen Kundenwünschen gerecht zu werden. (T4)

10 ObS 362/99dOGH25.01.2000

Beisatz: Hier: Feststellung der Möglichkeit der Benützung der U-Bahn. (T5)

10 ObS 351/00sOGH30.01.2001

Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung, dass Aufsichtstätigkeiten und Kontrolltätigkeiten in der Industrie nicht im Akkord zu leisten sind. (T6)

10 ObS 346/00fOGH16.01.2001

Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen über Anforderungen an die Verweisungsberufe einer Sortiererin, Adjustiererin oder Verpackungsarbeiterin kleiner Werkstücke. (T7); Beisatz: Nur soweit das Erstgericht hierüber einen Sachverständigenbeweis abgeführt und - darauf gestützt - eine Tatsache festgestellt hätte, das Berufungsgericht jedoch "aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung getroffen oder die erstinstanzlichen Feststellungen modifiziert hätte, läge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ein Verfahrensmangel vor, weil eine solche Abweichung nur bei einer Beweiswiederholung zulässig wäre. (T8)

10 ObS 112/01wOGH22.05.2001

Ähnlich; Beis ähnlich wie T7

10 ObS 247/01yOGH04.09.2001

Ähnlich; Beis wie T8

10 ObS 263/01aOGH04.09.2001

Vgl aber; Beisatz: Dem Berufungsgericht steht es nicht zu, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat. Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist, muss das Berufungsgericht das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T9)

10 ObS 15/02gOGH29.01.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen zum Leistungskalkül. (T10)

10 ObS 414/01gOGH29.01.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen über die Anforderungen an die Verweisungsberufe eines Kellners in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars. (T11)

10 ObS 66/02gOGH19.03.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen über einzelne Anforderungen bei Einschlicht- und Verpackungsarbeiten. (T12)

10 ObS 184/02kOGH28.05.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen über Verweisungstätigkeiten, die bei gegebenem Leistungskalkül noch verrichtet werden können. (T13)

10 ObS 238/02aOGH23.07.2002

Ähnlich; Beis ähnlich wie T13

10 ObS 259/02iOGH17.09.2002

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind auch dann nicht überprüfbar, wenn die Feststellungen unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden. (T14); Beisatz: Hier: Feststellungen zu den Anforderungen in möglichen Verweisungsberufen und zum Vorhandensein solcher Berufstätigkeiten in ausreichender Zahl am Arbeitsmarkt. (T15)

10 ObS 273/02yOGH17.09.2002

Auch; Beis wie T14; Beis wie T9; Beisatz: Bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, kann es sich zwar um offenkundige Tatsachen handeln, vor allem im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle. Die Anforderungen sind jedoch nicht so unzweifelhaft, dass sie der Entscheidung ohne Erörterung mit den Parteien zugrunde gelegt werden könnten (anders noch RIS-Justiz RS0040219 [T5]). Gleiches gilt für die hier relevante Frage der Anzahl von Arbeitsplätzen in möglichen Verweisungsberufen (anders noch SSV-NF 10/69). (T16)

10 ObS 41/03gOGH18.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich gehört die Frage, ob weitere Beweise (hier: Gutachtensergänzung) aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vergleiche SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. (T17)

10 ObS 97/03tOGH08.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellung, dass der Kläger offenkundig in der Lage ist, den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen zu entsprechen. (T18)

7 Ob 271/02gOGH17.12.2003

Vgl auch; Beis wie T17

7 Ob 256/03bOGH03.12.2003

Vgl auch; Beis wie T17

10 ObS 78/04zOGH18.05.2004

Vgl auch; Beis wie T17

10 ObS 60/06fOGH25.04.2006

Auch; Beis wie T18

6 Ob 3/07wOGH15.02.2007

Vgl auch; Beisatz: Bei den vom Rekursgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandete Äußerung fiel, und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks als offenkundig iSd § 269 ZPO herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann. (T19); Beisatz: Verfahren nach § 1330 ABGB. (T20)

10 ObS 138/09fOGH29.09.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T18

8 Ob 127/09yOGH22.10.2009

Vgl auch

10 ObS 184/10xOGH01.02.2011

Auch; Beis wie T18

10 ObS 180/10hOGH01.03.2011

Auch; Beis wie T9

10 ObS 32/12xOGH13.03.2012

Vgl auch; Beis wie T17

10 ObS 73/12aOGH26.06.2012

Vgl auch; Beis wie T17

10 ObS 132/12bOGH02.10.2012

Vgl auch; Beis wie T17

10 ObS 90/18kOGH13.09.2018

Ähnlich; Beis wie T10; Beis wie T13

10 Obs 90/23tOGH24.07.2023

vgl

10 ObS 97/23xOGH22.08.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19570130_OGH0002_0070OB00008_5700000_001

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