OGH 10ObS97/23x

OGH10ObS97/23x22.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Lena Steiger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2023, GZ 9 Rs 19/23 i-25.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00097.23X.0822.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen verneinten den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, in eventu auf Maßnahmen der medizinischen, in eventu der beruflichen Rehabilitation, weil der – keinen Berufsschutz genießende – Kläger nach dem festgestellten Leistungskalkül beispielsweise noch eine Tätigkeit als Tagportier ausüben könne, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort herrschenden aktuellen Arbeitsbedingungen ausreichend vorkomme.

[2] Das Berufungsgericht ging davon aus, dass es beim Verweisungsberuf des Portiers nicht zweifelhaft sei, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden. Dass die vom Berufungswerber verlangte Prüfung der Arbeitsmarktlage nicht erfolgt sei, begründe daher auch keinen Verfahrensmangel.

[3] In seiner außerordentlichen Revision sieht der Kläger eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung in der Frage, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die außerordentliche Revision des Klägers ist unzulässig.

[5] 1. Die Feststellung, dass in dem Verweisungsberuf österreichweit mindestens 100 Arbeitsplätze vorhanden sind, gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS‑Justiz RS0084399 [T8]; RS0043118 [T5]). Diese Feststellung kann im Revisionsverfahren auch dann nicht überprüft werden, wenn sie unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurde (10 ObS 90/18k; RS0040046). Auf einen mit der Annahme der Offenkundigkeit der Anzahl der Arbeitsplätze in diesem Verweisungsberuf allenfalls verbundenen Erörterungsmangel stützt sich die Revision nicht.

[6] 2. Eine allenfalls in der Unterlassung der Ergänzung des Sachverständigengutachtens zur Frage der Anzahl der Arbeitsplätze in diesem Verweisungsberuf liegende Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung – auch in Sozialrechtssachen (RS0043061) – im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371).

[7] 3. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision somit zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte