OGH 4Ob18/09i (RS0124533)

OGH4Ob18/09i16.9.2022

Rechtssatz

Die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts" ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels" an das richtige Gericht adressiert war. Wurde hingegen die Dienststellenkennzeichnung des Adressatgerichts anlässlich der Eingabe des Rechtsmittels unrichtig angegeben, und langte der Schriftsatz deshalb beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt.

Normen

AußStrG 2005 §65 Abs2
GOG §89
GOG §89d

4 Ob 18/09iOGH24.02.2009
6 Ob 26/09fOGH14.05.2009

Beisatz: Hier: Zurückweisung der im elektronischen Rechtsverkehrs entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 508a Abs 2 in Verbindung mit § 507a Abs 3 Z 2 ZPO nicht beim Obersten Gerichtshof, sondern beim Erstgericht eingebrachten Revisionsbeantwortung als verspätet. (T1)

5 Ob 10/10xOGH11.02.2010

Beisatz: Nicht einmal die richtige Adressierung an das zuständige Gericht wäre bei Verwendung eines unrichtigen Dienstellenkürzels ausreichend. (T2)

2 Ob 206/09xOGH28.01.2010

Auch; Beis wie T1

3 Ob 21/10zOGH30.06.2010

Vgl auch

6 Ob 103/10fOGH01.09.2010

Auch; Beisatz: Elektronische Eingaben gelten somit mit demjenigen Zeitpunkt als bei Gericht eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Absender rückmeldet, dass sie seine Daten zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat, sofern die Eingabedaten letztlich tatsächlich bei der Bundesrechenzentrum GmbH zur Gänze einlangen. (T3) Veröff: SZ 2010/106

3 Ob 171/11kOGH08.11.2011

Beisatz: Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu. (T4)

2 Ob 238/12gOGH20.12.2012
10 Ob 48/12zOGH16.04.2013
2 Ob 120/12dOGH24.01.2013

Vgl

3 Ob 83/13xOGH15.05.2013
1 Ob 221/13aOGH19.12.2013

Auch

7 Ob 161/15zOGH16.10.2015
5 Ob 126/17sOGH29.08.2017

Auch; Beis wie T4

6 Ob 115/17fOGH21.11.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/135

3 Ob 8/18zOGH21.03.2018
8 Ob 155/17bOGH26.01.2018

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Weiterleitung eines Schriftstücks (hier: Abänderungsantrag) an das zuständige Gericht im (justizinternen) ERV erfolgte. (T5)

17 Ob 15/19hOGH20.11.2019
5 Ob 157/21fOGH16.09.2021
10 ObS 184/21pOGH22.02.2022

Beis wie T1

1 Ob 114/22dOGH22.06.2022

Auch; Beis wie T5

18 OCg 2/22aOGH16.09.2022

nur: Ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück kann nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels" an das richtige Gericht adressiert war. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_0040OB00018_09I0000_001

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