12 Os 23/09p | OGH | 26.03.2009 |
Beisatz: Hier: Nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB qualifiziertes Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und damit real konkurrierend eine unbestimmte Anzahl von Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB. (T3) |
15 Os 102/11f | OGH | 16.11.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Ungeachtet des Gebots, eine doppelte Anlastung ein und desselben Taterfolgs so weit wie möglich zu vermeiden, wird der Unwertgehalt von real konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits (§ 206 Abs 1 StGB) und Vergewaltigung andererseits (§ 201 Abs 1 StGB), die jeweils mitkausal für ein und dieselbe schwere Körperverletzung waren, erst durch die Unterstellung jeweils einer der ungleichartigen strafbaren Handlungen auch unter den entsprechenden Qualifikationstatbestand (§ 206 Abs 3 erster Fall, § 201 Abs 2 erster Fall, StGB) in seinem vollen Umfang erfasst; ein Fall von Scheinkonkurrenz aber auch von Exklusivität liegt in dieser Konstellation nicht vor. (T4) |
14 Os 172/11t | OGH | 02.10.2012 |
Beisatz: Dies gilt auch bei ungleichartiger Realkonkurrenz. Für eine insoweit differenzierte Betrachtung von gleichartiger und ungleichartiger Realkonkurrenz bietet § 28 StGB (als Ausgangspunkt der [Schein-] Konkurrenzlehre) keine Grundlage. (T5) |
14 Is 108/19t | OGH | 03.12.2019 |
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Dokumentnummer
JJR_20060608_OGH0002_0150OS00026_06X0000_001
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