OGH 10ObS130/01t (RS0115354)

OGH10ObS130/01t29.3.2022

Rechtssatz

Für die Zuerkennung einer unbefristeten Pension muss eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Berufsunfähigkeit feststehen. Bestehen Chancen auf eine Besserung des Leidenszustandes, kann von dauernder Invalidität keine Rede sein.

Normen

ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §256 Abs1
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §256 Abs2

10 ObS 130/01tOGH22.05.2001
10 ObS 160/01dOGH10.07.2001

Vgl; Beisatz: Hier: Zuspruch einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 48 Monate (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fünf Tage vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 256 Abs 2 ASVG). (T1)

10 ObS 53/02wOGH26.03.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Zuspruch einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 36 Monate. (T2)

10 ObS 242/03sOGH09.11.2004
10 ObS 206/06aOGH20.03.2007

Auch; Beis wie T1 nur: Hier: Zuspruch einer befristeten Invaliditätspension für insgesamt 48 Monate. (T3)<br/>Beisatz: Die im § 256 Abs 1 Satz 2 ASVG getroffene Regelung über die befristete Weitergewährung der Pension nach deren Wegfall zeigt, dass der Gesetzgeber das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht schon dann für gegeben erachtet, wenn die Invalidität (Berufsunfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus andauert. (T4)

10 ObS 136/07hOGH04.03.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Zuspruch einer befristeten Berufsunfähigkeitspension. (T5)

10 ObS 15/08sOGH01.04.2008

Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) nach § 256 ASVG liegen nicht vor, wenn - auch nur geringe - Chancen auf die Besserung des Leidenszustands bestehen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Ausmaß der Befristung. (T7)

10 ObS 74/09vOGH21.07.2009

Vgl; Beis wie T3

10 ObS 13/10zOGH09.02.2010

Auch; Beisatz: Nicht der Versicherte muss das laufende Aufrechtbleiben des Zustandes über sechs Monate hinaus bis zur Höchstdauer von 24 Monaten beweisen; vielmehr obliegt es dem Versicherungsträger zu beweisen, dass sich der Zustand mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten zum Besseren wenden und die bestehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit wegfallen wird. Das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus ist dagegen vom Versicherten zu beweisen. (T8)

10 ObS 42/11sOGH21.07.2011

Vgl auch; Beis wie T8

10 ObS 18/12pOGH05.06.2012

Auch

10 ObS 8/13vOGH16.04.2013

Beisatz: Ist eine Operation zur Besserung des Gesundheitszustandes zwar möglich, dem Versicherten aber nicht zumutbar, ist das Leistungskalkül als nicht besserungsfähig anzusehen und von einer dauernden Berufsunfähigkeit iSd § 256 Abs 2 ASVG auszugehen. (T9)

10 ObS 151/13yOGH22.10.2013

Beis wie T8 nur: Das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus ist vom Versicherten zu beweisen. (T10)<br/>Beisatz: Auf den mehr oder minder hohen Grad der Besserungsaussicht kommt es nicht an. (T11)<br/>Beisatz: Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) ist nur erbracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann. (T12)

10 ObS 156/13hOGH17.12.2013

Beis wie T11; Beis wie T12

10 ObS 108/14aOGH30.09.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T12

10 ObS 40/15bOGH30.07.2015

Vgl auch; Bem: Siehe zur Rechtslage nach dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, nunmehr RS0130217. (T13); Veröff: SZ 2015/76

10 ObS 89/15hOGH02.09.2015

Vgl auch; Beis wie T13

10 ObS 128/15vOGH15.12.2015

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 37/22xOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit des Einsetzens eines Cochlea-Implantats. (T14)

Dokumentnummer

JJR_20010522_OGH0002_010OBS00130_01T0000_001

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