OGH 10ObS8/13v

OGH10ObS8/13v16.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist‑Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. November 2012, GZ 12 Rs 123/12p‑30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 5. September 2012, GZ 30 Cgs 125/11y‑25, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich des bestätigten Teils zu lauten haben:

„Das Klagebegehren auf unbefristete Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß über den 31. 10. 2011 hinaus besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die Leistung fällt erst an, wenn die Klägerin ihre geringfügige Beschäftigung als kaufmännische Angestellte bei der J***** KG aufgibt.

Der beklagten Partei wird aufgetragen, der Klägerin ab Aufgabe ihrer Tätigkeit bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von 565 EUR monatlich jeweils am Monatsersten im Nachhinein zu erbringen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters die mit 521,66 EUR (darin enthalten 86,95 EUR USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters die mit 917,81 EUR (darin enthalten 152,97 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 17. 2. 1967 geborene Klägerin absolvierte die Lehre zur Bürokauffrau und war von August 1985 bis Dezember 2008 mit Unterbrechungen durch Kindererziehungszeiten als kaufmännische Büroangestellte bei der J***** KG beschäftigt. Sie erwarb in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 99 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung. Derzeit ist sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber geringfügig beschäftigt.

Die Klägerin bezog vom 1. 8. 2009 bis 31. 10. 2010 und anschließend bis 31. 10. 2011 von der beklagten Partei eine befristete Berufsunfähigkeitspension.

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt vom 28. 10. 2011 wurde der Antrag der Klägerin vom 4. 8. 2011 auf Weitergewährung der mit 31. 10. 2011 befristeten Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.

Die Klägerin erhob dagegen rechtzeitig Klage mit dem sinngemäßen Begehren auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension über den 31. 10. 2011 hinaus. Sie sei weiterhin berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG und habe Anspruch auf unbefristete Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension, weil die Möglichkeit einer kalkülsrelevanten Besserung ihres Gesundheitszustands nur dann bestehe, wenn sie sich einer ihr nicht zumutbaren Operation unterziehe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Klägerin sei nicht mehr berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG. Weiters sei die Klägerin nunmehr geringfügig beschäftigt, weshalb sich der Anfall einer Pension nach § 86 ASVG richten werde.

Die Klägerin hielt diesem Einwand entgegen, dass der beklagten Partei die Tatsache ihrer geringfügigen Beschäftigung bereits vor der Entscheidung über die Weitergewährung der Pension bekannt gewesen sei.

Das Erstgericht sprach aus, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß befristet vom 1. 11. 2011 bis 31. 10. 2013 weiter zu gewähren und sich der Anfall der Pension „nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG richte“.

Es stellte, soweit dies für das Revisionsverfahren noch wesentlich ist, insbesondere fest, dass die Klägerin aufgrund einer spastischen Hemiparese, die das gesamte linke Bein betrifft, im Normalfall eine Wegstrecke von 500 m in einer Zeit von 30 Minuten nicht zurücklegen kann. Die Fähigkeit der Klägerin, einen solchen Anmarschweg zu bewältigen, wird sich in der Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bessern, sondern eher verschlechtern. Etwaige operative Maßnahmen wie eine prothetische Versorgung oder eine Versteifung des Beins sind für die Klägerin mit hohen Risiken verbunden, sodass ein möglichst langes Zuwarten medizinisch indiziert ist. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass künftige operative Behandlungen (so etwa eine Versteifungsoperation) dazu führen können, dass die Klägerin eine Gehfähigkeit erlangt, mit der sie an fünf Wochentagen Strecken von 2 x 500 m in jeweils ca 25 bis 30 Minuten gehen kann.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht einen Berufsschutz der Klägerin als Bürokauffrau gemäß § 273 Abs 1 ASVG. Auch wenn die Klägerin noch berufsschutzerhaltend einfache kaufmännische Innendienst-tätigkeiten verrichten könne, sei sie wegen ihrer eingeschränkten Gehfähigkeit vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Aufgrund dieser Einschränkungen beim Anmarschweg, der Unzumutbarkeit etwaiger Operationen und der Zukunftsprognose, dass keine Besserung zu erwarten sei, sei die Klägerin berufsunfähig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es das Klagebegehren auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1. 11. 2011 bis 31. 10. 2013 als zu Recht bestehend erkannte und aussprach, dass die Leistung erst ab Aufgabe der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin anfalle. Weiters trug es der beklagten Partei auf, der Klägerin ab Aufgabe ihrer Tätigkeit bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids, längstens jedoch bis 31. 10. 2013, eine vorläufige Zahlung von 565 EUR monatlich zu erbringen.

Zur Frage der befristeten oder unbefristeten Gewährung der Berufsunfähigkeitspension vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass die unbefristete Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im Sinne der herrschenden Rechtsprechung nur dann in Betracht komme, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin zwar derzeit wegen ihrer Gehbehinderung vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und operative Maßnahmen seien derzeit medizinisch nicht indiziert. Es sei aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass künftige operative Behandlungen, wie etwa eine prothetische Versorgung oder eine Versteifungsoperation, dazu führen können, dass die Klägerin wieder die erforderliche Gehfähigkeit erlange und dann wieder ihre bisherige oder eine gleichwertige Bürotätigkeit ausüben könne. Die Frage der Zumutbarkeit dieser operativen Maßnahmen, die mit hohen Risiken für die Klägerin verbunden seien, stelle sich in diesem Zusammenhang derzeit nicht.

Der vom Erstgericht ausgesprochene Anfall der Leistung nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG werde von der Klägerin in ihrer Berufung nicht bekämpft, weshalb diese von der Frage der Befristung der Leistung völlig unterschiedliche und daher selbständig zu beurteilende Frage des Leistungsanfalls vom Berufungsgericht nicht mehr aufgegriffen werden könne. Daher habe es bei der Anfallshemmung zu bleiben, obwohl nach der Rechtsprechung im Falle, dass eine befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension infolge Aufgabe der bisherigen Tätigkeit iSd § 86 Abs 3 Z 2 ASVG bereits angefallen sei, die Leistungsvoraussetzungen bei einer Weitergewährung der Leistung nicht mehr zu prüfen seien, weil auf den ursprünglichen Stichtag abzustellen sei. Es sei daher das Ersturteil mit einer Maßgabe betreffend den konkreten Urteilsspruch zu bestätigen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung zur Frage der Befristung der Pensionsleistung nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die beklagte Partei der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß über den 31. 10. 2011 hinaus unbefristet weiterzugewähren habe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und teilweise auch berechtigt.

Die Klägerin erachtet sich dadurch beschwert, dass die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß über den 31. 10. 2011 hinaus nur befristet und nicht unbefristet weitergewährt wurde und sie erst ab Aufgabe der geringfügigen Beschäftigung durch die Klägerin anfalle. Sie vertritt ‑ zusammengefasst ‑ den Standpunkt, die möglichen Operationen, die zu einer Besserbarkeit ihrer Gehfähigkeit führen könnten, seien ihr nicht zumutbar und könnten deshalb nicht dazu führen, dass das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit verneint werde. Sie habe ihre Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit Jahresende 2008 aufgegeben und erst lange nach Pensionsanfall, nämlich im Mai 2011, die geringfügige Beschäftigung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber wieder aufgenommen. Da sich die Leistungsanfallsbestimmungen für die Berufsunfähigkeits-pension nur auf den erstmaligen Anfall der Leistung, nicht aber auf den Leistungszeitpunkt der einzelnen Pensionsleistungen beziehen, führe eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht mehr zum Wegfall der Leistung.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Die Berufsunfähigkeitspension gebührt nach § 256 Abs 1 iVm § 271 Abs 3 ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Berufsunfähigkeit weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Ohne zeitliche Befristung ist die Pension zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Berufsunfähigkeit anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG).

1.1 Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 72 BlgNR 20. GP 248 sollte dadurch den Pensionsversicherungsträgern im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen an sich eine flexiblere Zuerkennungspraxis bei Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit ermöglicht werden. Entsprechend dem geltenden Recht ermögliche die Regelung auch eine Befristung für einen kürzeren Zeitraum, falls die medizinische Beurteilung des Versicherten eine entsprechend rasche Besserung seines Gesundheitszustands erwarten lasse. Sinnvollerweise müsse jedoch vom Grundsatz der Befristung abgesehen werden, wenn auch unter Bedachtnahme auf die Weiterentwicklung der medizinischen Behandlungsmethoden infolge des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen sei.

1.2 Für die Zuerkennung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension muss daher eine die gesetzliche Befristung übersteigende Dauer der Berufsunfähigkeit bestehen. Nach der Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension nicht vor, wenn Chancen auf die Besserung des Leidenszustands bestehen, da in diesem Fall keine dauernde Berufsunfähigkeit anzunehmen ist (vgl 10 ObS 206/06a, SSV‑NF 21/13 mwN ua; RIS‑Justiz RS0115354).

2. Im vorliegenden Fall ist von einer die gesetzliche Befristung übersteigenden Dauer der Berufsunfähigkeit der Klägerin auszugehen. So kann sie derzeit aufgrund einer spastischen Hemiparese, die das gesamte linke Bein betrifft, im Normalfall eine Wegstrecke von 500 m in einer Zeit von 30 Minuten nicht zurücklegen. Nach den Feststellungen wird sich die Fähigkeit der Klägerin, einen solchen üblichen Anmarschweg bewältigen zu können, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bessern, sondern eher verschlechtern. Eine allfällige für den Einsatz am Arbeitsmarkt relevante Verbesserung der Gehleistung der Klägerin könnte daher nur durch duldungspflichtige Operationen erzielt werden. Etwaige operative Maßnahmen, wie eine prothetische Versorgung oder eine Versteifungsoperation, sind aber für die Klägerin mit hohen Risiken verbunden und es ist daher ein Zuwarten so lange als möglich aus medizinischen Gründen indiziert. Nach den weiteren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. H*****, die den Feststellungen des Erstgerichts zugrundeliegen, ist bei der Klägerin aufgrund ihrer Vorschädigung ein wesentlich erhöhtes Operationsrisiko gegeben. Wenn sich diese Operationsrisiken verwirklichen, so können die Folgen daraus bis zur Oberschenkelamputation und bis zum Angewiesensein auf einen Rollstuhl reichen.

2.1 Zutreffend macht die Klägerin geltend, dass diese genannten möglichen Operationen nicht duldungspflichtig sind und daher für die Beurteilung der Frage einer möglichen Besserung ihres Gesundheitszustands nicht berücksichtigt werden können. Ist eine Operation zwar möglich, dem Versicherten aber nicht zumutbar, so ist nämlich das Leistungskalkül bei lebensnaher Betrachtung als nicht besserungsfähig zu betrachten und von einer dauernden Berufsunfähigkeit iSd § 256 Abs 2 ASVG auszugehen (vgl auch Sonntag in Sonntag , ASVG³ § 256 Rz 19). Es muss daher bei realistischer Einschätzung im vorliegenden Fall sinnvollerweise vom Grundsatz der Befristung abgesehen werden, weil das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit der Klägerin anzunehmen ist. Sollte eine nicht vorhergesehene Besserung des Gesundheitszustands und der für die Einordenbarkeit am Arbeitsmarkt relevanten Gehleistung der Klägerin eintreten, bestünde für die beklagte Partei die Möglichkeit einer Entziehung der Pensionsleistung gemäß § 99 ASVG.

3. Soweit sich die Klägerin in ihren Revisionsausführungen gegen den Ausspruch der Vorinstanzen wendet, wonach die Pensionsleistung erst ab Aufgabe ihrer geringfügigen Beschäftigung anfalle, ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichts darauf hinzuweisen, dass die Klägerin diesen Ausspruch des Erstgerichts in ihrer Berufung nicht bekämpft hat. Daraus folgt aber, dass dem Berufungsgericht in diesem Punkt, zu dem es auch gar nicht Stellung nahm und nehmen musste, eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nicht vorgeworfen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es ‑ wie hier ‑ um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (vgl 8 Ob 120/06i mwN; RIS‑Justiz RS0041570 [T11] ua). Daraus folgt, dass die Klägerin selbst eine unrichtige Rechtsansicht des Erstgerichts im fraglichen Punkt nicht mit Erfolg vor dem Obersten Gerichtshof bekämpfen kann. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen zu den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage der Anfallshemmung nach § 86 ASVG von der beklagten Partei bereits in der Tagsatzung am 5. 9. 2012 ausdrücklich releviert wurde.

Es waren daher in teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des Zuspruchs einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension abzuändern, während es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen Anfallshemmung nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG zu bleiben hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 77 Abs 1 lit a und Abs 2 ASGG.

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