OGH 10ObS130/01t

OGH10ObS130/01t22.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine R*****, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 2001, GZ 23 Rs 10/01v-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. November 2000, GZ 23 Rs 10/01v-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Klägerin - angesichts der festgestellten, wenn auch geringen Aussicht auf Besserung ihrer Leidenszustände - gemäß § 271 Abs 3 iVm § 256 ASVG (nur) eine zeitlich befristete Invaliditätspension gebührt, ist zutreffend; es kann daher auf dessen Ausführungen verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist dem Rechtsmittel Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der hier anzuwendenden Gesetzesbestimmung des § 256 Abs 1 ASVG idF des StrukturanpassungsG BGBl 1996/201 gebührt die Invalditätspension nach § 254 Abs 1 ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristigung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.

Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Beurteilung, wonach vom Regelfall einer (auf 24 Monate) befristeten Pension (§ 256 Abs 1 ASVG) nur dann abzuweichen sei, wenn ein "so hoher, der Gewissheit gleichkommender Grad der Wahrscheinlichkeit" vorliege, dass eine dauernde Berufsunfähigkeit anzunehmen sei. Dieses Erfordernis sei dem § 256 Abs 2 ASVG, dessen Voraussetzungen die Klägerin erfülle, nicht zu entnehmen.

Richtig ist, dass die Pension nach § 256 Abs 2 ASVG - abweichend von Abs 1 - ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen ist, "wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist". Dass diese anspruchsbegründende Tatsache ("dauernde Berufsunfähigkeit") nach den getroffenen Feststellungen nicht erwiesen ist, ergibt sich allerdings schon aus den Revisionsausführungen; beruft sich die Klägerin doch ausdrücklich darauf, dass ihre "Aussichten auf Besserung" gering sind. Bestehen aber Chancen auf eine Besserung des Leidenszustandes, kann von dauernder Invalidität nämlich keine Rede sein.

Da aber auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der objektiven Beweislast gelten, es also zum Nachteil desjenigen ausschlägt, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen hiefür nicht bewiesen sind (SSV-NF 10/133, 12/79, 13/42 uva; RIS-Justiz RS0039936 [T4]; RS0086045 [T1]; 10 ObS 10/00v; 10 ObS 186/00a; 10 ObS 36/01v mwN), ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden: Für die Zuerkennung einer unbefristeten Pension müsste nämlich - wie die Revision zu Recht nicht (mehr ((S 2 der Berufungsbeantwortung = AS 120)) in Zweifel zieht - eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Berufsunfähigkeit feststehen, was hier jedoch nicht der Fall ist (S 5 des Ersturteils).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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