OGH 14Os129/99 (RS0112524)

OGH14Os129/997.12.2022

Rechtssatz

Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (vgl SSt 29/44, ÖJZ-LSK 1980/51, Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 15 unter Ablehnung von EvBl 1975/97, Ratz WK § 31 Rz 5). Ist dies nicht der Fall, sondern liegt (wie hier) nach dem Urteil im ersten Verfahren - in dem die frühere Tat nach der Zeit ihrer Begehung hätte abgeurteilt werden können - weiteres strafbares Verhalten, das zu einer zweiten Verurteilung geführt hat, trifft auf diese die in § 31 Abs 1 StGB normierte Voraussetzung einer Bedachtnahme in einem dritten Urteil schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu, weil die in Rede stehende (vor dem ersten Urteil begangene) Tat im zweiten Verfahren nicht abermals hätte abgeurteilt werden können. Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (idS Faseth, ÖJZ 1968, 458).

Normen

StGB §31 Abs1
StGB §39
StRegG §5 Abs1
TilgG §4 Abs5

14 Os 129/99OGH28.09.1999
12 Os 10/00OGH17.02.2000
13 Os 161/01OGH16.01.2002
15 Os 23/02OGH04.04.2002

Vgl auch

12 Os 37/02OGH04.06.2002

nur: Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (idS Faseth, ÖJZ 1968, 458). (T1)

14 Os 32/02OGH07.05.2002

Auch; Beisatz: Treffen die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB, isoliert betrachtet, auf mehrere - nicht ihrerseits zueinander in diesem Verhältnis stehende - Verurteilungen zu, so ist nur auf die tatnächste Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur einmalige Bedachtnahme kennt. § 4 Abs 5 TilgG, wonach solche Verurteilungen tilgungsrechtlich nicht gesondert gelten, stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Nimmt eine Verurteilung demnach zu Unrecht auf ein weiteres Urteil (Vorurteil) durch Verhängung einer Zusatzstrafe Bedacht und gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen. (T2)

11 Os 28/02OGH25.06.2002

Auch; Beisatz: Der in der Strafregisterauskunft bei der Eintragung des dritten Urteiles enthaltene rechtsfehlerhafte Hinweis auf eine Zusatzstrafe steht der selbständigen Beurteilung des Vorliegens eines nach §§ 31, 40 StGB als Einheit zu behandelnden Strafurteils ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass im Urteil die verhängte Strafe rechtsirrig als Zusatzstrafe bezeichnet wurde. (T3); Beisatz: Hier: Die beiden Urteile sind daher als zwei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten anzusehen, welche auch verbüßt wurden und damit die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach § 39 StGB verwirklichen. (T4)

11 Os 160/01OGH25.06.2002

Auch; Beis wie T2 nur: Treffen die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB, isoliert betrachtet, auf mehrere - nicht ihrerseits zueinander in diesem Verhältnis stehende - Verurteilungen zu, so ist nur auf die tatnächste Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur einmalige Bedachtnahme kennt. (T5)

15 Os 115/02OGH10.10.2002

Auch; nur: Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. (T6)

13 Os 68/02OGH16.10.2002

Vgl; Beis wie T2 nur: § 4 Abs 5 TilgG stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen. (T7)

13 Os 102/02OGH13.11.2002

Vgl auch

15 Os 10/03OGH06.03.2003

Auch; nur T6

13 Os 137/02OGH04.06.2003

Vgl auch

15 Os 86/03OGH26.06.2003

Auch; nur T6

14 Os 53/03OGH21.10.2003

Vgl auch; nur T1

13 Os 40/04OGH19.05.2004

Vgl auch

11 Os 36/04OGH25.05.2004

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier zu § 21 Abs 3 FinStrG. (T8)

12 Os 126/04OGH16.12.2004

Vgl auch; nur T6

13 Os 143/04OGH12.01.2005

Auch; nur T6

14 Os 39/05zOGH10.05.2005

Auch; nur: Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen. (T9)

12 Os 98/05mOGH17.11.2005

nur T1

11 Os 124/05bOGH31.01.2006

Vgl auch

13 Os 4/06xOGH22.03.2006

Auch; nur T6; Beis wie T5

12 Os 17/06aOGH01.06.2006

Auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 31 Abs 1 StGB kommt es nicht nur auf einen vor dem früheren Urteil gelegenen Tatzeitpunkt an, sondern auch darauf, ob diese Tat „in dem früheren Verfahren" schon hätte abgeurteilt werden können. (T10)

15 Os 82/06gOGH07.09.2006

Auch; Beis wie T5

13 Os 107/06vOGH08.11.2006

Auch

11 Os 120/06sOGH19.12.2006

Auch; nur T1

13 Os 132/06wOGH24.01.2007

Auch; nur T6; Beisatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall. (T11)

1 Bkd 7/08OGH15.06.2009

Auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf ein Vorerkenntnis, womit bereits auf ein (noch) früheres Erkenntnis Bedacht genommen wurde, ist nur möglich, wenn die nunmehr abgeurteilte Tat nach der Zeit ihrer Begehung auch schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. (T12)

13 Os 57/11yOGH14.07.2011

Auch; nur T6

12 Os 169/11mOGH20.12.2011

nur T6

13 Os 29/13hOGH16.05.2013

Auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil gemäß § 31 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz verübt wurden. (T13)

11 Os 115/13sOGH29.10.2013

Auch

15 Os 61/14fOGH27.05.2014

Vgl

12 Os 139/13bOGH08.05.2014

Auch; nur T6

22 Os 5/14xOGH11.11.2014

Auch

12 Os 150/14xOGH07.05.2015

Vgl

22 Os 9/15mOGH18.05.2016

Auch

12 Os 29/17gOGH18.05.2017

Auch

14 Os 89/17wOGH29.05.2018

Auch

12 Os 56/18dOGH13.09.2018

Auch

15 Os 93/18tOGH26.09.2018

Auch

14 Os 122/18zOGH11.12.2018

Auch

12 Os 7/20aOGH27.02.2020

Vgl; Beis wie insb T13

14 Os 4/21aOGH23.03.2021

Vgl

12 Os 134/20bOGH25.03.2021

Vgl; Beis wie T13

12 Os 41/21bOGH29.07.2021

Vgl

23 Ds 5/22wOGH18.10.2022

Vgl

23 Ds 3/22aOGH07.12.2022

Vgl

26 Ds 10/21aOGH06.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19990928_OGH0002_0140OS00129_9900000_001