OGH 1Ob63/99t (RS0112166)

OGH1Ob63/99t24.10.2022

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. Es genügt daher für eine Antragsstattgebung nicht, wenn das Berufungsgericht die vom Abänderungswerber geltend gemachten Gründe nur nicht als "von vornherein völlig aussichtslos" ansieht (hier zu einem behaupteten Nichtigkeitsgrund).

Normen

ZPO §502 Abs1 HIV1
ZPO §508 Abs3
ZPO §508 Abs4
AußStrG 2005 §63 Abs3

1 Ob 63/99tOGH29.06.1999
7 Ob 178/99yOGH01.09.1999

nur: Das Berufungsgericht hat die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. (T1)<br/>Beisatz: Die vom Berufungsgericht durchzuführende Stichhältigkeitsprüfung hat sich mit den im Antrag gebrauchten Argumenten sachlich - wenngleich kurz - auseinanderzusetzen. (T2)

3 Ob 125/99zOGH12.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Begründung des Berufungsgerichtes für die Zulassung der Revision ist grob gesetzwidrig, weil es ausdrücklich anführt, es halte die Zulassungsbeschwerde für unbegründet. Der Hinweis, es könnten grobe Auslegungsfehler und krasse Denkfehler auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden und daher auch hier unterlaufen sein, kann keineswegs als sachliche Begründung im Sinn des § 508 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 ZPO angesehen werden, was deutlich die Überlegung zeigt, dass, ginge man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, jeder Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO Erfolg haben müsste. (T3)

7 Ob 166/01iOGH31.07.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 120/01fOGH29.05.2001

Beis wie T2

7 Ob 33/01fOGH17.04.2002

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Begründung, dass "in Anbetracht" der Ausführungen in der Revision, wonach das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung gegen zwingende Verfahrensbestimmungen, insbesondere gegen § 488 Abs 4 ZPO verstoßen habe, die Revision zulässig sei, verstößt gegen § 508 Abs 3 ZPO. (T4)

7 Ob 215/02xOGH30.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Stichhaltigkeitsprüfung eines Abänderungsantrages liegt sowohl im materiell- wie auch im verfahrensrechtlichen Bereich in der pflichtgemäßen Entscheidungskognition des Gerichtes zweiter Instanz. Nur die tatsächliche Bejahung einer solcherart erheblichen Rechtsfrage soll (und darf) für eine Überwindung der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung ausreichen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Verfahrensmangels zweiter Instanz in der Revision. (T6)

7 Ob 251/02sOGH13.11.2002

Auch; Beisatz: Die Begründung muss konkret aufzeigen, worin die nunmehr (entgegen dem vorherigen Unzulässigkeitsausspruch abweichend angenommene) erhebliche Rechtsfrage liegen soll. (T7)

1 Ob 185/03tOGH01.08.2003

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es kann daher für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht genügen, lediglich die Ansicht des Revisionswerbers über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ins Treffen zu führen, ohne diese Ansicht vorher auch nur ansatzweise im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Antragsargumenten auf deren Stichhältigkeit zu prüfen. (T8)

2 Ob 54/05pOGH14.06.2005

Auch

3 Ob 175/05iOGH25.01.2006

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Demnach hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob zumindest einer der für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführten Gründe zutrifft. (T9)

2 Ob 6/08hOGH24.01.2008

Vgl auch; nur T1

6 Ob 79/08yOGH08.05.2008
6 Ob 208/08vOGH06.11.2008

Beisatz: Der bloße Umstand, dass die beklagte Partei eine Aktenwidrigkeit behauptet, reicht daher zur Zulassung der Revision nicht aus. (T10)

5 Ob 31/10kOGH22.06.2010

Auch; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T11)

2 Ob 13/11tOGH19.01.2012

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 12/14dOGH20.02.2014

Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, schon die bloße Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, müsste nahezu zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Damit wird das Berufungsgericht aber der ihm nach § 508 ZPO übertragenen Prüfungspflicht nicht gerecht. (T12)

9 Ob 17/14mOGH27.05.2014

Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß vorgeworfen wird, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zulassung der Revision. (T13)

1 Ob 166/14iOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8

5 Ob 220/14kOGH16.12.2014

Auch

1 Ob 68/16fOGH28.04.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Das Berufungsgericht ist bei Prüfung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Gründe beschränkt. (T14)

1 Ob 81/17vOGH24.05.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T14

1 Ob 150/18tOGH26.09.2018

nur T1; Beis wie T9; Beis wie T14

6 Ob 207/18mOGH21.11.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T12

9 Ob 83/18yOGH24.01.2019

Auch

5 Ob 91/19xOGH31.07.2019

Auch; Beis wie T2

6 Ob 70/20tOGH20.05.2020

Beis wie T10

8 ObA 67/22vOGH24.10.2022

Vgl; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19990629_OGH0002_0010OB00063_99T0000_001

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