OGH 1Ob525/91 (RS0045922)

OGH1Ob525/9120.12.2022

Rechtssatz

Bleibt die Haftungserklärung ihrem Wortlaut nach unklar, ist bei der Auslegung auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen. Vor allem die Interessenlage ist für die Abgrenzung der Garantie von der Bürgschaft von wesentlicher Bedeutung. Forderte die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Stellung im Vergleich zu bloßer Bürgenhaftung, spricht das auch ohne Verwendung des Ausdrucks Garantie - ja selbst bei Verwendung des Begriffs Bürgschaft - für eine Garantie. Dagegen kann aus der auch bei Garantie üblichen Bezugnahme auf das Valutaverhältnis nicht allein auf eine akzessorische Haftung geschlossen werden, weil dadurch in erster Linie bloß umschrieben werden soll, welche Leistung eines bestimmten Dritten dem Begünstigten garantiert werden soll.

Normen

ABGB §880a A

1 Ob 525/91OGH10.04.1991

Veröff: EvBl 1991/134 S 595 = ÖBA 1991,822 (Bydlinski) = ecolex 1992,530 (Wilhelm) = RdW 1991,288

1 Ob 595/92OGH14.07.1992

Veröff: ÖBA 1993,146 (Apathy) = ZfRV 1993,167

1 Ob 553/94OGH14.07.1994

nur: Bleibt die Haftungserklärung ihrem Wortlaut nach unklar, ist bei der Auslegung auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen. (T1) Veröff: SZ 67/128

1 Ob 525/94OGH03.05.1994

Auch; nur T1

1 Ob 544/95OGH27.03.1995

Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/64

7 Ob 559/95OGH10.05.1995

nur T1

7 Ob 2135/96pOGH22.05.1996

Auch; nur T1

4 Ob 595/95OGH25.06.1996

nur T1

7 Ob 2044/96fOGH12.02.1997

nur T1

5 Ob 56/97iOGH09.09.1997

Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/177

1 Ob 2409/96pOGH14.10.1997

Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/198

3 Ob 81/97aOGH14.01.1998

nur T1

8 Ob 190/98vOGH24.06.1999

nur: Bleibt die Haftungserklärung ihrem Wortlaut nach unklar, ist bei der Auslegung auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen. Forderte die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Stellung im Vergleich zu bloßer Bürgenhaftung, spricht das auch ohne Verwendung des Ausdrucks Garantie. (T2)

7 Ob 221/00aOGH18.10.2000

Auch; nur T1

1 Ob 163/00bOGH24.10.2000

nur T2; Beisatz: Die Frage, ob in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken sei, muss im Weg der Vertragsauslegung geklärt werden, die unter Heranziehung der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen ist. (T3) Beisatz: Da der Bürge dem Wesen der Bürgschaft entsprechend nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner leisten müsste, sind solche Verpflichtungen, bei denen dem Versprechenden nur bestimmte Einwendungen aus dem zwischen Schuldner und Gläubiger bestehenden Grundverhältnis eingeräumt werden, als Garantien zu beurteilen. (T4) Beisatz: Bei der gegebenen Interessenlage - Finanzierung eines "sale and lease back"-Geschäfts einer als nicht ausreichend finanzstark eingeschätzten Kapitalgesellschaft; Rückfluss der Gelder an die als Finanziererin des ursprünglichen Anlagenkaufs eingeschaltete Zweitbeklagte - musste sich die Zweitbeklagte im Klaren sein, dass ihr keine weiteren Einwendungen aus dem Grundgeschäft zustehen sollten, hätte sie doch sonst ihr Finanzierungsrisiko weitgehend auf die Klägerin überwälzt. (T5)

1 Ob 109/00mOGH30.01.2001

nur T2

7 Ob 11/01wOGH14.02.2001

Vgl auch

1 Ob 143/01pOGH17.08.2001

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Selbständigkeit des Garantievertrags betrifft nur die Verpflichtung des Garanten, nicht aber das Vorliegen von Tatsachen, die für das Rechtsverhältnis von Bedeutung seien, das durch die Garantie gesichert werden soll. (T6) Beisatz: Es entspricht dem Zweck der Garantie, wenn sie vom Bestehen bestimmter Tatsachen, die zu einem anderen Rechtsverhältnis zählten - so etwa vom Nachweis der Warenlieferung aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber -, abhängig ist. Durch eine solche Abhängigkeit wird eine Akzessorietät der Verpflichtung des Garanten nicht begründet, weil der Garant seine Zahlungspflicht damit im Allgemeinen lediglich an die Erfüllung einer der Absicherung dem Auftraggeber gegenüber dienenden Bedingung (sog. "Effektivklausel") knüpft. (T7)

1 Ob 160/02iOGH30.09.2002

Auch; Beisatz: Die Auslegung der Garantieerklärung erfolgt unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs. (T8)

7 Ob 18/06gOGH08.03.2007

Auch; Beis wie T8 nur: Die Auslegung der Garantieerklärung erfolgt unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB. (T9); Beisatz: Hier: Eine Garantieerklärung eines Rechtsanwaltes in seiner Funktion als Masseverwalter kann nicht ernsthaft dahin aufgefasst werden, der Masseverwalter habe sich persönlich, also zu einer Haftung mit seinem Privatvermögen verpflichtet. (T10)

6 Ob 142/10sOGH17.12.2010

Vgl

4 Ob 166/22yOGH20.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Der Zweck der Effektivklausel wurde zur Gänze erfüllt. Ausgehend von Geschäftszweck und Interessenlage der Beteiligten gab es seit diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr, die Leistung zu verweigern. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0010OB00525_9100000_001

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