Spruch:
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken sei, muss im Weg der Vertragsauslegung geklärt werden, die unter Heranziehung der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen ist (SZ 61/174; EvBl 1991/134; WBl 1994, 378; 1 Ob 544/95; RdW 1998, 68 ua). Maßgebend für diese Auslegung ist weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers, sondern vielmehr der objektive Erklärungswert der Willensäußerung (SZ 49/64; 1 Ob 702/89; ÖBA 1992, 745; SZ 66/93; 4 Ob 111/98x uva). Bleibt die Haftungserklärung ihrem Wortlaut nach unklar, so ist bei deren Auslegung auf die konkreten Umstände, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen. Hat die Haftungserklärung erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Rechtsstellung im Vergleich zur bloßen Bürgschaft zum Ziel, so spricht das, auch wenn der Ausdruck "Garantie" nicht verwendet wird, nachdrücklich für die Annahme einer solchen Haftungserklärung (ÖBA 1991, 822; SZ 65/109 ua). Da der Bürge dem Wesen der Bürgschaft entsprechend nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner leisten müsste, sind auch solche Verpflichtungen, bei denen dem Versprechenden nur bestimmte Einwendungen aus dem zwischen Schuldner und Gläubiger bestehenden Grundverhältnis eingeräumt werden, als Garantien zu beurteilen (SZ 62/75; ÖBA 1991, 822; ÖBA 1993/419). Abgesehen davon bezieht sich die Selbständigkeit des Garantievertrags nur auf die Verpflichtung des Garanten und nicht auf das Vorliegen von Tatsachen, die für das Rechtsverhältnis von Bedeutung sind, das durch die Garantie gesichert werden soll. Es entspricht vielmehr dem Zweck der Garantie, wenn sie vom Bestehen bestimmter Tatsachen, die zu einem anderen Rechtsverhältnis zählen (zB vom Nachweis der Lieferung der Ware, die Gegenstand des Lieferungsvertrags zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber ist), abhängig ist. Durch eine solche Abhängigkeit wird eine Akzessorietät der Verpflichtung des Garanten nicht begründet (SZ 50/66; WBl 1987, 123; ÖBA 1989, 1026; ÖBA 2000, 322), weil der Garant damit im Allgemeinen seine Zahlungspflicht lediglich an die Erfüllung einer der Absicherung dem Auftraggeber gegenüber dienenden Bedingungen (sog. "Effektivklausel") knüpft (ÖBA 1993/419; SZ 70/177 u. a.).
Bei der gegebenen Interessenlage - Finanzierung eines "sale and lease back"-Geschäfts einer als nicht ausreichend finanzstark eingeschätzten Kapitalgesellschaft; Rückfluss der Gelder an die als Finanziererin des ursprünglichen Anlagenkaufs eingeschaltete Zweitbeklagte - musste sich die Zweitbeklagte im Klaren sein, dass ihr keine weiteren Einwendungen aus dem Grundgeschäft zustehen sollten, hätte sie doch sonst ihr Finanzierungsrisiko weitgehend auf die Klägerin überwälzt. Die Wendung "... übernehme ich die Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen" stellt einerseits die allgemein übliche Beschreibung der Garantieleistung dar und umschreibt andererseits positiv, welcher Einwendungen sich der Sicherungsgeber bedienen darf. Damit wird aber gerade das Vorliegen einer nicht akzessorischen Haftung indiziert (siehe den vergleichbaren Fall ÖBA 1991, 822 mit zustimmender [" ...überzeugender Entscheidung ..."] Glosse von P. Bydlinski). Auch ist unter diesen Umständen die mehrfache Verwendung des Wortes "Garantie" keinesfalls bedeutungslos, wie P. Bydlinski in seiner Glosse zu ÖBA 1991, 210 hervorhebt.
Die Auslegung der Haftungserklärungen der Zweitbeklagten als Garantie durch die Vorinstanzen steht daher nicht im Gegensatz zur Rechtslage.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen (Seite 7 des Ersturteils) war den Parteien - somit auch der Zweitbeklagten - bekannt, dass die in den Vorverträgen enthaltene Klausel, Vertragsgegenstand seien lediglich Wirtschaftsgüter, die bis spätestens 1. 5. 1995 durch den Mieter in Betrieb genommen werden, nur aus steuerlichen Gründen in den Vertrag aufgenommen worden war. Von dieser vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbaren Feststellung weicht die Revisionswerberin unzulässigerweise ab, soweit sie nun die Auslegung der Garantieerklärungen dahin begehrt, die Haftungen sollten nur dann schlagend werden, wenn die Inbetriebnahme der geleasten Güter tatsächlich bis zu diesem Stichtag erfolgt.
Seit der grundlegenden Entscheidung SZ 65/109 ist es gesicherte Rechtsprechung, dass die für die Bürgschaft geltenden Formvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 350, 351 HGB auf das Garantieversprechen analog anzuwenden sind (SZ 67/128; SZ 68/64; 8 Ob 259/98s u. a.). Die Rechtsprechung, die Bürgschaftserklärung müsse nicht den vollen Inhalt der Bürgenhaftung angeben, es genüge vielmehr, wenn aus der Urkunde die wesentlichen Merkmale der Verpflichtung hervorgehen (RZ 1963, 156; SZ 42/36; JBl 1985, 681; RdW 1990, 442; ÖBA 1995/487; 8 Ob 117/97g), ist daher auch auf den Garantievertrag anzuwenden. Für die Erfüllung des Formerfordernisses des § 1346 Abs 2 ABGB reicht es aus, wenn sich für den durch Auslegung ermittelten Parteiwillen ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde findet, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie zum Ausdruck kommt (ÖBA 2000, 524 mit zustimmender Glosse von Riedler). Es wurde daher auch für den Garantievertrag bereits ausgesprochen, dass die Wendung im § 1353 ABGB "ausdrücklich erklärt" keine Formvorschrift sei, sondern nur bedeute, dass der Wille hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangen müsse (SZ 68/64).
Nach dem Inhalt der erstinstanzlichen Feststellungen (Seite 7 des Ersturteils) lagen die beiden "mündliche Verträge" (gemeint: Vorverträge) bei Fertigung der Garantieerklärung "auf dem Tisch". Es war besprochen und klar, dass die Zweitbeklagte "für die" auf der Basis der Vorverträge abzuschließenden mündlichen Verträge garantiere. Auch wenn die Nummer des abzuschließenden Mietvertrags nicht in die Garantieerklärung eingesetzt wurde, konnte bei dieser Sachlage für keinen der Beteiligten irgend ein Zweifel über den Umfang der Haftung bestehen. Der Schluss der Vorinstanzen, die Garantieerklärungen seien auch unter dem Blickwinkel des Schriftformgebots wirksam, ist daher nicht zu beanstanden.
Die polemischen Ausführungen der Revisionswerberin zur zweitinstanzlichen Entscheidung sind nicht nur unangebracht, sondern auch aktenwidrig, weil das der Revision angeschlossene, grundsätzlich unbeachtliche (7 Ob 288/74) private Rechtsgutachten nach der Aktenlage bislang nicht vorgelegt worden war und aus einem Zeitpunkt nach dem Einlangen der Berufung datiert.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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