§§ 880a, 1346 ABGB
Zur Beurteilung einer Haftungserklärung als Schuldbeitritt, Bürgschaft oder Garantie. Wollte der Gesetzgeber dem Gutstehungswilligen schon bei der akzessorischen Bürgschaft durch das Formgebot Schutz vor Übereilung angedeihen lassen, so muß das umso mehr für die Übernahme der nicht akzessorischen und daher gefährlicheren Garantie Geltung haben.