OGH 1Ob683/90; 7Ob550/93; 3Ob28/94; 5Ob512/94; 5Ob1561/94; 3Ob183/94; 1Ob2266/96h; 1Ob21/98i; 7Ob261/98b; 1Ob224/98t; 3Ob2/98k; 3Ob308/98k; 7Ob48/00k; 1Ob171/00d; 6Ob229/01x; 7Ob211/02h; 3Ob74/03h; 2Ob47/04g; 7Ob291/05b; 6Ob202/06h; 10Ob51/07h; 7Ob186/08s; 8Ob31/10g; 3Ob201/11x; 8Ob1/13z; 8Ob59/13d; 3Ob69/14i; 3Ob5/15d; 7Ob109/16d; 3Ob128/16v; 5Ob113/17d; 7Ob90/22v (RS0050466)

OGH1Ob683/90; 7Ob550/93; 3Ob28/94; 5Ob512/94; 5Ob1561/94; 3Ob183/94; 1Ob2266/96h; 1Ob21/98i; 7Ob261/98b; 1Ob224/98t; 3Ob2/98k; 3Ob308/98k; 7Ob48/00k; 1Ob171/00d; 6Ob229/01x; 7Ob211/02h; 3Ob74/03h; 2Ob47/04g; 7Ob291/05b; 6Ob202/06h; 10Ob51/07h; 7Ob186/08s; 8Ob31/10g; 3Ob201/11x; 8Ob1/13z; 8Ob59/13d; 3Ob69/14i; 3Ob5/15d; 7Ob109/16d; 3Ob128/16v; 5Ob113/17d; 7Ob90/22v25.5.2022

Rechtssatz

Vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigungen sind bei der Unterhaltsbemessung auf so viele Monate aufzuteilen, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bb

1 Ob 683/90OGH14.11.1990

Veröff: RZ 1991/35 S 124

7 Ob 550/93OGH14.07.1993

Vgl aber; Beisatz: Nur in jenen Fällen, in denen die Abfertigung zumindest in einem gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. (T1)

3 Ob 28/94OGH23.02.1994

Beisatz: Abfertigung, die nach dem Gesetz gebührt. (T2)

5 Ob 512/94OGH27.04.1994

Vgl aber; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T3)

5 Ob 1561/94OGH25.10.1994

Vgl; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtssicherheit, sofern das unterhaltsberechtigte Kind auch auf andere Weise - etwa durch ein rückwirkendes Erhöhungsbegehren - am kurzfristig erhöhten Einkommen des Unterhaltspflichtigen partizipieren kann. (T4)

3 Ob 183/94OGH22.02.1995

Beis wie T2

1 Ob 2266/96hOGH25.10.1996

Vgl; Beis wie T3 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T5)<br/>Beisatz: Jedenfalls im Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung hängt die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)

1 Ob 21/98iOGH27.01.1998

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Ohne dass eine solche Aufteilung jede andere in konkreten Einzelfällen allenfalls auch nicht unbillige Variante jedenfalls ausschlösse. (T7)

7 Ob 261/98bOGH11.11.1998

Ähnlich; Beisatz: Hier: Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T8)

1 Ob 224/98tOGH15.12.1998

Vgl aber; Beisatz: Wenn die Abfertigung als gesetzlich gebührende einmalige Zahlung für den Unterhaltsschuldner reinen Überbrückungscharakter - bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes - hat und dabei den Einkommensverlust durch den Berufswechsel ausgleichen soll. (T9)<br/>Beisatz: Im allgemeinen ist aber die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung - die (auch) Arbeitsentgelt ist als einmalige Zahlung bei der Unterhaltsbemessung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist jedenfalls stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T10)

3 Ob 2/98kOGH25.08.1999

Vgl aber; Beisatz: Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte laufend eine höhere Pension bezieht, weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat. (T11)

3 Ob 308/98kOGH26.04.2000

Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T12)

7 Ob 48/00kOGH29.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Da bei der Feststellung des Unterhaltsanspruches von einem Durchschnittseinkommen auszugehen ist, sind aperiodische Einkünfte so wie etwa die gesetzliche Abfertigung oder Pensionsabfindungen beziehungsweise Dienstjubiläum auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen, wobei grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen ist. (T13)

1 Ob 171/00dOGH25.07.2000

Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T14)

6 Ob 229/01xOGH18.10.2001

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist zu einer gewinnbringenden Anlegung (Vorsorge) auf einige Jahre, nicht zuletzt im Interesse der Unterhaltsberechtigten, verpflichtet. (T15)

7 Ob 211/02hOGH09.10.2002

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis ähnlich T11; Beisatz: Hier: Billigung der Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung derart, dass unter Bedachtnahme auf eine zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T16)

3 Ob 74/03hOGH24.04.2003

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 47/04gOGH19.12.2005

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein „bonus pater familiae" seinen vor Geburt seiner Kinder erworbenen Abfertigungsanspruch beziehungsweise seine Pensionsabfindung bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigen würde. (T17)

7 Ob 291/05bOGH26.04.2006

auch; Beis wie T5; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T18)

6 Ob 202/06hOGH14.09.2006

Vgl aber; Beis wie T4 nur: Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtssicherheit. (T19)

10 Ob 51/07hOGH05.06.2007

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Im vorliegenden Fall strebt der Revisionswerber die Aufteilung der bezogenen Abfertigung auf die Bemessungsgrundlage für einen längeren Zeitraum als 12 Monate, nämlich konkret für einen Zeitraum von drei oder vier Jahren, an. Das Berufungsgericht hat seine Aufteilung auf den kürzeren Zeitraum mit der bereits dargestellten Judikaturpraxis sowie mit den Umständen des Einzelfalls begründet. Darin kann jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung gesehen werden. (T20)

7 Ob 186/08sOGH11.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T21)

8 Ob 31/10gOGH22.09.2010
3 Ob 201/11xOGH08.11.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T19

8 Ob 1/13zOGH24.01.2013

Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Freiwillige Abfertigung. (T22)

8 Ob 59/13dOGH27.06.2013

Auch

3 Ob 69/14iOGH21.08.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T23)

3 Ob 5/15dOGH18.02.2015

Auch

7 Ob 109/16dOGH15.06.2016

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T21

3 Ob 128/16vOGH22.09.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T16

5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

Vgl aber; Beis wie T11

7 Ob 90/22vOGH25.05.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T21

Dokumentnummer

JJR_19901114_OGH0002_0010OB00683_9000000_002

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