OGH 7Ob261/98b

OGH7Ob261/98b11.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhilde E*****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt (Streitinteresse S 450.000,--, Revisionsinteresse S 437.400,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Jänner 1998, GZ 2 R 701/97w-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Rückforderungsverzichtes des Beklagten hinsichtlich der Zuwendungen für die Tochter der Klägerin, für die diese allein unterhaltspflichtig ist, durch die Vorinstanzen, entspricht der Rechtsprechung (vgl EvBl 1992/193 = EFSlg 69.050). Darüberhinaus kommt der Lösung dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 (LGBl 1998/65) hat Entgeltcharakter und dient daher der Versorgung des Beamten. Sie ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten (vgl dazu Winkler in RdW 1996, 367 ff mwN) gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl EvBl 1997/103 sowie EFSlg 77.276 = ÖA 1996 91/U 143).

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