OGH 5Ob512/94

OGH5Ob512/9427.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna G*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Walter G*****, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhaltserhöhung (um monatlich S 16.500, Gesamtstreitwert S 594.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 16.Dezember 1993, GZ 18 R 670/93-14, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 12. Juli 1993, GZ 6 C 34/93i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:

"Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin an Stelle des mit Vergleich vom 12.6.1986, 6 C 63/85 des Bezirksgerichtes Linz-Land festgelegten monatlichen Unterhaltsbetrages von S 5.000 folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

a) vom 1.4.1993 bis 31.3.1994 monatlich S 21.500,

b) ab 1.4.1994 monatlich S 6.100,

und zwar die bis zur Rechtskraft des Urteiles fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein.

Das Mehrbegehren der Klägerin wird abgewiesen."

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 21.000 bestimmten 50 % der Gerichtsgebühren zu ersetzen; im übrigen werden die Prozeßkosten gegenseitig aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 3.2.1993 wurde die zwischen den Streitteilen am 11.2.1956 geschlossene Ehe gemäß § 55 EheG aus dem alleinigen Zerrüttungsverschulden des Beklagten geschieden. Der Beklagte ist auf Grund des Vergleiches vom 24.1.1989, 6 C 4/89 des Bezirksgerichtes Linz-Land, zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 5.000 (Bemessungsgrundlage S 17.000) verpflichtet; am 4.9.1990 einigten sich die Parteien außergerichtlich auf einen monatlichen Unterhalt von S 7.150 (Bemessungsgrundlage S 22.000).

Mit Wirkung vom 1.4.1993 trat der Beklagte in den Ruhestand. Er erhielt eine Abfertigung in der Höhe eines Jahresbezuges mit netto S 451.658,72. Aus der Sparbuchverzinsung der Abfertigung bezieht er monatlich S 1.976. Die bei seinem Ausscheiden erhaltene Provision betrug insgesamt S 10.000 bis S 12.000. Das laufende monatliche Pensionseinkommen des Beklagten beträgt inklusive Sonderzahlungen durchschnittlich S 20.231, jenes der Klägerin S 4.107.

Die Klägerin begehrte zusätzlich zum mit Vergleich vom 29.1.1989 festgesetzten Unterhalt von monatlich S 5.000 ab 1.4.1993 bis auf weiteres zunächst (ON 1) einen Unterhalt von monatlich S 7.500 (unrichtig ausgehend von einem Vergleichsbetrag von S 7.500), zuletzt (ON 8) von S 16.500. Sie vertrat im wesentlichen den Standpunkt, die Abfertigung sei auf so viele Monate aufzuteilen, als sie Monatsentgelten entspreche, sohin auf zwölf Monate; ebenso sei die anläßlich des Ausscheidens bezogene Provision zu berücksichtigen.

Der Beklagte wendete ein, die Abfertigung sei - weil daneben noch andere Einkünfte bezogen würden - nicht nur auf zwölf Monate, sondern auf einen (längeren) angemessenen Zeitraum aufzuteilen, sodaß ihr monatlicher Anteil unter Hinzurechnung des laufenden Einkommens in etwa dem bisherigen Einkommen des Unterhaltsschuldners entspreche. Danach leiste er (freiwillig) immer noch mehr, als seiner gesetzlichen Verpflichtung entspräche.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht folgte es wegen der geringen Einkommensdifferenz zwischen dem Einkommen vor der Pensionierung und jenem nach der Pensionierung der von der Klägerin vertretenen Berechnungsart im Sinne einer Aufteilung der Abfertigung auf zwölf Monate; demgegenüber würde die vom Beklagten vertretene Berechnungsmethode hier zu einer unbilligen Härte für die Klägerin führen, weil die Einkommensdifferenz und somit der monatliche Anteil der Abfertigung nur S 1.769 betragen würde, sodaß sich die vollständige Auszahlung bis über das Jahr 2002 hinausschieben würde, während der Beklagte von der Abfertigung sofort profitiere. Zudem wäre der Anspruch der Klägerin im Falle des Ablebens des Beklagten nicht gesichert; der sprunghafte Unterhaltsanstieg der Klägerin sei auch nicht unbillig, weil ja auch der Beklagte einen sprunghaften Anstieg seines Einkommens zu verzeichnen gehabt habe, sodaß es dem Grundsatz der Billigkeit entspräche, sowohl den Unterhaltsschuldner als auch die Unterhaltsberechtigte innerhalb des gleichen Zeitraums von der Abfertigung profitieren zu lassen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprauch aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Bei der Beantwortung der hier strittigen Frage, auf welchen angemessenen Zeitraum die ausbezahlte Abfertigung in Höhe eines vollen Jahresgehaltes aufzuteilen sei, sei zunächst den Rechtsstandpunkten beider Seiten zuzugestehen, daß sie jeweils Judikatur für sich in Anspruch nehmen könnten. Diese je nach dem konkreten Einzelfall unterschiedliche Rechtssprechung lasse sich bloß auf einen einzigen gemeinsamen Grundsatz reduzieren, nämlich daß die Aufteilung einmaliger Zahlungen stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen sei, welchen Grundsatz auch der Oberste Gerichtshof in EFSlg 64.920 aufgestellt habe. Es handle sich daher um eine Ermessensentscheidung und um eine Frage des konkreten Einzelfalls. Das Berufungsgericht vertrete den Standpunkt, daß die Abfertigung zunächst auf so viele Monate aufzuteilen sei, als sie ein Vielfaches des ausbezahlten Monatsentgelts darstelle; sodann sei zu fragen, ob diese Aufteilung zu einem angemessenen Ergebnis führe und verneinendenfalls eine Aufteilung auf einen längeren, im Einzelfall angemessenen Zeitraum vorzunehmen. Im vorliegenden Fall entspreche die ausbezahlte Abfertigung einem vollen Jahresbezug, sodaß die Abfertigung grundsätzlich auf die ersten zwölf Monate nach der Pensionierung aufzuteilen sei, sofern dies nicht zu einem unbilligen Ergebnis führe. Ein solches unbilliges Ergebnis könne im vorliegenden Fall in der vom Erstgericht vorgenommenen Aufteilung nicht erkannt werden, zumal die Klägerin diese Aufteilung ausdrücklich wünsche und für den Beklagten weder ein finanzieller noch ein sonstiger Nachteil ersichtlich sei; es sei ja unbestritten, daß der Klägerin ihr Anteil an der Abfertigung auch zukommen müsse. Somit sei hier die Aufteilung sowohl der Abfertigung als auch der bei der Pensionierung noch ausständigen Provision auf einen Zeitraum von zwölf Monaten angemessen. Schließlich gehe die Ehegattenunterhaltsbemessung vom Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen aus, maßgebliches Einkommen seien somit alle Einnahmen des Verpflichteten, daher auch die Zinseinnahmen aus der Abfertigung und die ausbezahlte Provision; selbst wenn sich die Provision auf den Zeitraum vor der Pensionierung beziehen dürfte, handle es sich dennoch um eine einmalige Auszahlung anläßlich der Pensionierung, sodaß eine Aufteilung wie bei der Abfertigung auf die nächsten zwölf Monate nicht unbillig erscheine. Dem Rechtsstandpunkt des Beklagten, der Klägerin fehle hinsichtlich des Differenzbetrages von monatlich S 2.150 (zwischen S 5.000 und S 7.150) das Rechtsschutzinteresse, wäre nur dann beizupflichten, wenn die Klägerin bloß eine Unterhaltserhöhung um diesen Differenzbetrag begehrt hätte; im vorliegenden Fall sei aber die Erhöhung des Unterhalts auf insgesamt S 21.500 monatlich begehrt worden, sodaß es nur gerechtfertigt erscheine, für die gesamte Unterhaltspflicht des Beklagten einen Exekutionstitel zu schaffen.

Die ordentliche Revision sei zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung für zulässig zu erklären gewesen. Wenngleich der Oberste Gerichtshof in 8 Ob 1562/91 = EFSlg 64.920 einen anderen Sachverhalt zu beurteilen gehabt habe und sich auch dort für eine angemessene Aufteilung der Abfertigung je nach dem konkreten Einzelfall ausgesprochen habe, erscheine es doch zweifelhaft, ob das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, welche im dortigen Fall eine Aufteilung der Abfertigung nur auf zwölf Monate, obwohl sie nicht als Überbrückungshilfe, sondern als Vorsorge für ein höheres Einkommen gedient habe, für nicht angemessen gehalten habe.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise sie abzuweisen.

Die Revision ist zulässig, aber nur teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zunächst in RZ 1991/35 = EFSlg 62.144 zweitinstanzliche Rechtsprechung, eine vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigung sei auf so viele Monate aufzuteilen, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspräche, gebilligt.

In EFSlg 64.920 wurde ausgeführt, die Aufteilung einmaliger Zahlungen sei stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen; dies sei eine Frage des konkreten Einzelfalls. Sodann wurde allerdings ausgesprochen, die Rechtsprechung, daß die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen sei, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspräche, sei nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes diene, nicht aber in einem Fall, in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension beziehe; in einem solchen Fall sei anzunehmen, daß ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anläßlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen zwölf Monaten verbrauche, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte. Eine solche längere Aufteilung könne der Bemessung des angemessenen Unterhaltsanspruches zugrunde gelegt werden.

Hieran wurde auch in 7 Ob 550/93 angeknüpft: Das Argument, daß die Abfertigung eine Art Überbrückungshilfe für den in seinen Einkommensverhältnissen nach dem Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes geminderten Unterhaltspflichtigen bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes darstelle, treffe wohl nur für relativ geringere Beträge zu; hier möge auch eine Aufteilung dieser Zuwendung auf die Anzahl der Monate, die dem letzten Arbeitsentgelt entspreche, in Form einer Hinzurechnung dieser Beträge zur Unterhaltsbemessungsgrundlage gerechtfertigt sein, vor allem, um den Unterhaltsberechtigten vor unberechtigten Herabsetzungsanträgen zu schützen. Je höher die erlangten Abfertigungsbeträge seien, auf einen desto längeren Zeitraum habe die angemessene Verteilung zu erfolgen, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden, weil bei einer entsprechend hohen Abfertigungszahlung der Überbrückungscharakter dieser Leistung in den Hintergrund trete und nur mehr Teilfunktion habe und nicht anzunehmen sei, daß derartig hohe Beträge innerhalb von ein bis zwei Jahren "verbraucht" würden. Vielmehr sei bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Einbeziehung der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, daß vom Unterhaltspflichtigen mit derartigen Zuwendungen über einen längeren Zeitraum Anschaffungen gemacht werden könnten und ein Lebensstandard gehalten werden könne, der sonst nur auf Grund eines höheren Arbeitseinkommens finanzierbar gewesen wäre, daß dem Unterhaltspflichtigen durch angemessene Aufteilung also ein entsprechend höheres Einkommen über längere Zeit zur Verfügung stehe.

Auch der erkennende Senat geht davon aus, daß es bei der Einbeziehung von einmaligen Zahlungen wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ankommt. Dem Beklagten ist zuzugeben, daß dem Überbrückungscharakter seiner Abfertigung im Hinblick auf sein nicht unbeträchtliches laufendes monatliches Pensionseinkommen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommt. Dies heißt aber keineswegs, daß im vorliegenden Fall eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum als von zwölf Monaten angemessen wäre (der Beklagte strebt demgegenüber eine Aufteilung auf mehr als 20 Jahre an). Dem Beklagten steht es frei, die Zuwendung innerhalb eines kurzen oder innerhalb eines längeren Zeitraumes zu verbrauchen. Hingegen hätte seine geschiedene Ehegattin seiner Vorstellung nach jahrelang zu warten, bis sie in den vollständigen Genuß ihres "Anteiles" an der Abfertigung käme. Nach Auffassung des erkennenden Senates wäre eine solche Differenzierung ungerechtfertigt. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Beklagten zuzubilligen, über den Vorteil aus der Abfertigungszahlung zeitlich nach eigenem Ermessen zu disponieren, der Klägerin dies Möglichkeit aber nicht einzuräumen. Wenn daher die Vorinstanzen der Klägerin diesen Vorteil entsprechend ihrem Begehren innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten zukommen lassen wollten, so begegnet dies keinen Bedenken.

Was die festgestellten Zinserträge anlangt, so sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 139). Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, daß es bisher zu einem Verbrauch wesentlicher Teile des verzinsten Kapitals gekommen wäre. Vor allem erfolgte nach der Aktenlage bisher auch keine Unterhaltszahlung aus diesem Kapital an die Klägerin. Durch die Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltsleistung auch davon während der Zeit von zwölf Monaten trat daher bisher keine Verminderung des Kapitals und damit der Erträgnisse davon ein.

Der Beklagte wendet sich schließlich gegen die Einbeziehung der bei seinem Ausscheiden bezahlten Provision. Auch diese Zahlung stellt aber bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigendes Einkommen des Beklagten dar. Es mag sein, daß nachbezahlte Aktivbezüge grundsätzlich in anderer Weise zeitlich zu erfassen sind als Abfertigungen (vgl etwa 5 Ob 1571/92). Im vorliegenden Fall ist aber nicht einmal bekannt, für welchen Zeitraum diese Provisionszahlung (die der Beklagte nur in ungefährer Höhe nennen konnte) erfolgt ist. Es bestehen daher keine Bedenken, hier die beim Eintritt des Beklagten in den Ruhestand ausbezahlte Provision in gleicher Weise aufzuteilen, wie die damals ausbezahlte Abfertigung.

Im übrigen entspricht die Art der Unterhaltsbemessung durch die Vorinstanzen - abgesehen von der Dauer der Erhöhung - den von der Judikatur entwickelten und vom Obersten Gerichtshof als Orientierungshilfe gebilligten Grundsätzen (vgl Purtscheller-Salzmann Rz 100 f, Rz 140 f).

Auf das vom Beklagten bezweifelte Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Festsetzung dieser Erhöhung ist es ohne Einfluß, daß der Beklagte zuletzt nicht bloß S 5.000, sondern auf Grund außergerichtlicher Einigung S 7.150 monatlich bezahlte.

Es ist schon wegen der nach dem bisher Gesagten gegebenen Unterhaltsverletzung gerechtfertigt, einen Exekutionstitel für die gesamte Unterhaltspflicht zu schaffen (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 116/E 3).

Ist im Rahmen einer zulässigen Revision die Rechtsrüge - wie hier - gesetzmäßig ausgeführt, so hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung vorzunehmen. Es sind daher in der hier zu beurteilenden Rechtssache auch Überlegungen darüber anzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die der Klägerin zuerkannte Unterhaltserhöhung zeitlich zu begrenzen ist. Der erkennende Senat hat hiezu folgendes erwogen:

Jeder Unterhaltsregelung wohnt die Umstandsklausel inne (EFSlg 59.479, 69.276 uva), daher auch Unterhaltsvergleichen (EFSlg 35.237, 46.272 uva). Dies hat zur Folge, daß eine nicht unbedeutende Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Verhältnisse eine Neubemessung des Unterhaltsanspruches ermöglicht (EFSlg 46.272 ua). Da im allgemeinen die Änderung der Verhältnisse für unbestimmte Zeit besteht, hat im allgemeinen auch der Zuspruch des auf den geänderten Verhältnissen beruhenden Unterhaltsbetrages auf unbestimmte Zeit für die Zukunft zu erfolgen. Steht aber - wie hier bezüglich des Kapitalbetrages der Abfertigung und der aus dem Gesamtbetrag der Abfertigung zu erzielenden Zinsenerträgnisse sowie bezüglich der nachträglich ausbezahlten Provisionen - schon zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz fest, daß diese geänderten Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen in vollem Umfang nur einen Zeitraum von zwölf Monaten (hier: 1.4.1993 bis 31.3.1994) betreffen, so ist auch das Unterhaltserhöhungsbegehren zur Gänze nur für diesen Zeitraum berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher nur insoweit voll zu bestätigen, als sie sich auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1.4.1993 bis 31.3.1994 beziehen. Im Spruch wurde jedoch nur noch ein einziger Exekutionstitel geschaffen, also auch der im Vergleich festgelegte Unterhaltsbetrag von monatlich S 5.000 in den Urteilspruch einbezogen.

Für die Zeit ab 1.4.1994 gilt folgendes:

Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin sind nunmehr der Kapitalbetrag der Abfertigung des Beklagten und der bei dessen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erhaltene (restliche) Provisionsbetrag nicht mehr maßgebend, weil dem Beklagten diese einmaligen Einkünfte, die für die Unterhaltsbemessung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten aufgeteilt wurden, festgestelltermaßen nicht mehr zufließen. Kommt der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nach, so vermindert sich der Kapitalbetrag der Abfertigung auf 60 vH ihrer ursprünglichen Höhe, so daß auch die Zinserträgnisse davon bis auf weiteres - für eine diesbezügliche Änderung der Verhältnisse ist der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig - nur 60 vH der festgestellten monatlichen Zinserträgnisse betragen werden, also statt S 1.976 nur S 1.185 pro Monat.

Ausgehend von der hier nicht strittigen Bemessungsmethode - 40 % des festgestellten Einkommens der Streitteile abzüglich des eigenen Einkommens der Klägerin (EFSlg 64.929 ua) - beträgt der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab 1.4.1994 S 6.100. Demgemäß kann dem Erhöhungsbegehren der Klägerin nur mit diesem Teilbetrag (wiederum einschließlich des im seinerzeitigen Vergleich enthaltenen Teilbetrages von S 5.000) stattgegeben werden. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte außergerichtlich der Klägerin bisher monatlich S 7.150 an Unterhalt geleistet hatte. Der Beklagte wies nämlich schon im Verfahren erster Instanz darauf hin, daß er mehr leiste, als seiner gsetzlichen Pflicht entspreche und zu einer Herabsetzung berechtigt sei (ON 6). Er widersetzte sich jedenfalls der Schaffung eines Exekutionstitels über den bereits bestehenden, lautend auf S 5.000 pro Monat, hinaus.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 und 50 ZPO.

Die Klägerin obsiegte für ein Jahr mit S 16.500 Unterhaltserhöhung pro Monat und für die daran anschließende unbestimmte Zeit mit S

1.100 pro Monat. Das Verhältnis der zugesprochenen und abgewiesenen Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung der Zeiträume, hinsichtlich deren die Klägerin mit ihrem - im Laufe des Verfahrens geänderten - Begehren ganz oder zum Teil durchdrang, rechtfertigt die Beurteilung, daß sich die Prozeßerfolge der Streitteile die Waage halten. Bezüglich der Pauschalgebühren ist jedoch § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO zu beachten. Demgemäß hat der Beklagte Anspruch auf 50 % der von ihm im Berufungs- und Revisionsverfahren entrichteten Pauschalgebühren (von insgesaamt S 42.000), d.s. S 21.000. Die Klägerin hatte wegen der ihr bewilligten Verfahrenshilfe keine Gerichtsgebühren zu entrichten und demgemäß solche auch nicht verzeichnet.

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