OGH 3Ob5/15d

OGH3Ob5/15d18.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei V***** S*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen § 35 EO (Streitwert 13.734,88 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 2.912,58 EUR) gegen das Teilurteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 26. August 2014, GZ 7 R 122/14t‑14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 11. Juni 2014, GZ 2 C 1216/13p‑10, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00005.15D.0218.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 62,28 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Das Berufungsgericht bestätigte betreffend den Unterhaltsrückstand von 2.912,58 EUR die erstgerichtliche Abweisung des klägerischen Begehrens, der Anspruch der Beklagten aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Scheidungsvergleich vom 10. 5. 1999 auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 254,35 EUR und rückständigen Unterhalts von 4.578,30 EUR sei erloschen. Die Vorinstanzen beurteilten die zwischen den Parteien strittige Frage, in welcher Weise die vom Kläger nach Beendigung seines Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung auf die monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage anzurechnen/zu verteilen sei, übereinstimmend: Da der Kläger nach Beendigung des Dienstverhältnisses für einen längeren Zeitraum kein Einkommen erhalten habe, sei die Abfertigung als Überbrückungshilfe zu betrachten. Der Kläger habe den Abfertigungsbetrag auch tatsächlich zur Gänze verbraucht und keineswegs „Vorsorgekapital“ gebildet. Die Aufteilung der Abfertigungssumme auf die Anzahl der Monate, die den letzten bezogenen Arbeitsentgelten entspreche, sei daher sachgerecht. Im Hinblick auf erst nach dem Anfall der Abfertigung für den Kläger geänderte gesetzliche Bestimmungen ergebe sich keine unsachliche Differenzierung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers, mit der er sein Oppositionsklagebegehren weiter verfolgt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (nachträglichen) Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen (RIS‑Justiz RS0047428). Mehrfach wurde vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, dass vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigungen bei der Unterhaltsbemessung auf so viele Monate aufzuteilen sind, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht (RIS‑Justiz RS0050466). Ausgehend vom Prinzip, dass die Aufteilung einmaliger Zahlungen stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen ist, beschränkt die Rechtsprechung die vorgenannte Verteilung (auf so viele Monate, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht), aber auf jene Fälle, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. Anders beurteilt wird hingegen der Fall, in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht; in einem solchen Fall ist anzunehmen, dass ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anlässlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte (RIS‑Justiz RS0009667). Einmalige Zahlungen sind somit nach ständiger Rechtsprechung in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezugs) stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen aufzuteilen (7 Ob 53/11m; 3 Ob 201/11x; RIS‑Justiz RS0009667 [T14, T23, T24]).

An diesen Leitlinien für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat der Oberste Gerichtshof auch nach Einführung der „Abfertigung neu“ (betriebliche Mitarbeitervorsorge, BGBl I 2002/100) festgehalten. Auch vor Inkrafttreten des neuen Abfertigungsrechts hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, einen ihm zukommenden Abfertigungsbetrag längerfristig in einer Weise anzulegen, die ihm nach Beendigung seines Erwerbslebens eine laufende „Zusatzpension“ verschafft hätte. Davon, dass das neue Abfertigungsrecht eine neue ‑ noch ungelöste ‑ Frage mit sich gebracht hätte, wenn sich ein Beschäftigter entgegen seiner ursprünglichen Intention seine Abfertigung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auszahlen lässt, kann keine Rede sein (1 Ob 38/09h). Das Vorbringen, dass die Rechtsprechung zur Berücksichtigung einer Abfertigung bei der Unterhaltsbemessung im Fall der Zahlung einer „Abfertigung neu“ (nach den Regeln des BMSVG) nicht aufrecht erhalten werden solle, vermag die Zulässigkeit des Rechtsmittels schon deshalb nicht zu begründen, weil der Kläger nach dem Akteninhalt keine „Abfertigung neu“ erhalten hat (8 Ob 31/10g). Dass der Kläger, der sich seine Abfertigung nicht nur auf einmal auszahlen ließ, sondern sie auch ‑ mangels sonstigen Einkommens ‑ binnen kurzer Zeit verbrauchte, anders behandelt wird als jemand, der sich die Abfertigung in Form einer Zusatzpension auszahlen lässt (dies liegt nach alter wie neuer Rechtslage in seiner Disposition), bildet keine unsachliche Differenzierung, sondern berücksichtigt den Umstand, dass der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, weshalb auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum zu begehren (RIS‑Justiz RS0009667, [T5, T21]).

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.

Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der klägerischen Revision hinwies, hat ihr der Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 41 und 50 ZPO zu ersetzen.

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