OGH 7Ob109/16d

OGH7Ob109/16d15.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** F*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ruhender Nachlass nach M***** F*****, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Dr. Daniela Majer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2016, GZ 48 R 212/15d‑47, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00109.16D.0615.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhalts-pflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht (wie hier die Abfertigung), bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0009667 [insbes T14, T23]; RS0050466 [T6, T13, T21]). Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (RIS‑Justiz RS0047428 [T7]; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 [2015] Rz 238/5 mwN aus der Judikatur). Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden als die von den Vorinstanzen gewählte denkbar oder (auch) zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0009667 [T22]; vgl RS0050466 [T4]).

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, aufgrund der Zukunftsangst des Unterhaltspflichtigen infolge seiner Krankheit, der Höhe der Abfertigung, der dauerhaften Einkommenseinbuße durch die Pensionierung und der Tatsache, dass eine neuerliche Beschäftigung nicht in Frage gekommen sei, und er mit seinen finanziellen Mitteln haushalten habe müssen, sei die Aufteilung von 60 % der Abfertigung grundsätzlich auf den Zeitraum seiner statistischen Lebenserwartung vorzunehmen (die Beklagte habe die Berücksichtigung von 40 % der Abfertigung im ersten Jahr nach Pensionsantritt zugestanden), ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angestrebte Aufteilung der Abfertigung auf den Zeitraum zwischen ihrer Auszahlung und dem Ableben des Unterhaltspflichtigen (25 Monate) würde hier aufgrund der beträchtlichen Höhe der Abfertigung dazu führen, dass (fiktiv) das monatliche Durchschnittspensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen rund doppelt so hoch wäre wie sein aktives monatliches Nettoeinkommen. Einer solchen Aufteilung steht die Feststellung entgegen, dass der Unterhaltspflichtige nach seiner Pensionierung und insbesondere aufgrund seiner Erkrankung seine Ausgaben einschränkte. Dass der Unterhaltspflichtige tatsächlich die Abfertigung im Zeitraum nach dem Bezug bis zu seinem Ableben für sich verwendete, steht gerade nicht fest.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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