OGH 7Ob636/90 (RS0047491)

OGH7Ob636/9031.8.2022

Rechtssatz

Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage.

Schuldenregulierungsverfahren

 

Normen

ABGB aF §140 Ba
ABGB aF §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba

7 Ob 636/90OGH11.10.1990

Veröff: RZ 1991/44 S 143

1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996
4 Ob 321/97bOGH28.10.1997

Auch

1 Ob 130/98vOGH19.05.1998

Auch; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass Schulden ausnahmsweise eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellten, trifft immer den Unterhaltspflichtigen. (T1)

7 Ob 172/99sOGH14.07.1999
1 Ob 139/01zOGH26.06.2001

Ähnlich; Beisatz: Hier: Rechtskräftiger Zahlungsplan. (T2); Beis wie T1

7 Ob 69/02aOGH29.04.2002

Auch; Beis wie T1

3 Ob 201/02hOGH30.08.2002

Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 176/02mOGH18.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkurseröffnung. (T3)

1 Ob 86/04kOGH17.05.2004

Vgl aber; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändert sich aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, dient doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. (T4); Veröff: SZ 2004/77

1 Ob 176/04wOGH12.10.2004

Vgl aber; Beis wie T4

7 Ob 279/05pOGH21.12.2005

Vgl aber; Beis wie T4

6 Ob 52/06zOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5)

7 Ob 291/05bOGH26.04.2006

Vgl aber; Beis wie T4

6 Ob 282/06yOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Sind die Zahlungsplanraten auf abzugsfähige Schulden zurückzuführen, bestehen gegen eine entsprechende Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Konkursaufhebung keine Bedenken. (T6)

8 Ob 148/06gOGH15.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zugesprochener Unterhalt findet in der Differenz der Existenzminima Deckung. (T7)<br/>Beisatz: Eingehen auf die bereits vom 6. Senat (6 Ob 282/06y) zutreffend als beachtenswert bezeichneten Bedenken in der Literatur und der zweitinstanzlichen Rechtsprechung gegen die „Differenzmethode" und gegen die generelle Abzugsfähigkeit von Zahlungsplanraten (Abschöpfungsraten) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage unabhängig davon, ob nach allgemeinen Grundsätzen überhaupt von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähige Schulden betroffen sind in casu nicht erforderlich. (T8)

1 Ob 35/07iOGH26.06.2007

Auch; Beisatz: Aus dem laufenden Einkommen abzudeckende Verbindlichkeiten sind nur ganz ausnahmsweise für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung, nämlich etwa bei Rückzahlung eines Kredits, der zur Bestreitung der Haushaltskosten oder zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit aufgenommen wurde. (T9)

9 Ob 74/07hOGH28.01.2009

Auch; Beisatz: An der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejaht, kann nicht festgehalten werden. (T10)<br/>Beisatz: Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist. (T11)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124554. (T12)<br/>Veröff: SZ 2009/15

1 Ob 38/09hOGH31.03.2009

Beisatz: Kreditrückzahlungsraten sind grundsätzlich nicht „abzugsfähig". (T13)<br/>Beisatz: Schulden können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nach billigem Ermessen berücksichtigt werden. (T14)

10 Ob 60/09kOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T15)<br/>Beis wie T11; Bem wie T12; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T16)

10 Ob 46/09aOGH20.10.2009

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11; Bem wie T12; Beis wie T16

10 Ob 3/10dOGH09.02.2010

Beis wie T1; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T17)

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Auch; Beis gegenteilig wie T4; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17<br/>Veröff: SZ 2010/48

2 Ob 19/10yOGH17.06.2010

Vgl; Beisatz: Unabhängig davon, ob sich der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 ff KO) oder der Erfüllung eines gerichtlich genehmigten Zahlungsplans (§ 193 KO) oder eines Zwangsausgleichs zu entschulden versucht, sind stets die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsgläubiger gleichermaßen zu berücksichtigen, die nicht dadurch beeinträchtigt werden sollen, dass sich die maßgebliche Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die (anteilige) Erfüllung von Verbindlichkeiten, die außerhalb einer solchen Situation (zur Gänze) nicht abzugsfähig wären, vermindert. (T18)<br/>Bem: So schon 1 Ob 160/09z (verstärkter Senat). (T19)

10 Ob 57/11xOGH30.08.2011

Vgl auch

4 Ob 178/11xOGH20.12.2011

Vgl; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG (ohne Anspruch auf Krankengeld) aufgrund strafgerichtlicher Weisung – keine Obliegenheitsverletzung. (T20)

7 Ob 103/13tOGH19.06.2013

Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14

4 Ob 101/13aOGH09.07.2013
1 Ob 180/15zOGH17.09.2015

Beis wie T1

4 Ob 139/15tOGH20.01.2016

Veröff: SZ 2016/4

8 Ob 39/16tOGH30.08.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13

4 Ob 4/17tOGH30.05.2017

Auch

8 Ob 32/17iOGH30.05.2017

Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Bei Kreditrückzahlungsraten wird ein Abzug dann zugelassen, wenn die Kreditmittel der Bestreitung existenznotwendiger Aufwendungen oder unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen dienen. (T21)

7 Ob 246/18dOGH24.04.2019

Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13

1 Ob 34/21pOGH23.03.2021

Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T21

7 Ob 182/21xOGH24.11.2021

Vgl; Beis wie T1

9 Ob 30/22kOGH31.08.2022

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19901011_OGH0002_0070OB00636_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte