OGH 11Os47/90 (RS0095776)

OGH11Os47/9018.8.2022

Rechtssatz

Unter Gewalt im Sinn des § 202 Abs 1 StGB nF ist die Anwendung jeder nach Lage des Falles überlegenen und zur Beugung bzw Beseitigung eines tatsächlichen oder etwa zu erwartenden Widerstandswillens des Opfers geeigneten physischen Kraft zu verstehen, wobei das bloße Festhalten einer Person genügt.

Normen

StGB §201 Abs1
StGB nF §202 Abs1

11 Os 47/90OGH13.06.1990

Veröff: JBl 1990,807

14 Os 121/95OGH19.09.1995

Vgl; Beisatz: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt als Mittel zur Willensbeugung jede Art von Gewalt (im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft) zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist (hier: Festhalten am Arm). (T1)

13 Os 111/99OGH24.11.1999

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Hat der 28-jährigen Angeklagten, den (mit der Vornahme gleichgeschlechtlicher Handlungen nicht einverstandenen, durch die vorangegangene Schilderung seiner Kampfsporttätigkeit verängstigten) 15-jährigen Lehrling von hinten erfasst, solcherart gegen einen Kaminschacht gedrängt, den Körper des Jugendlichen nach unten in eine vorgebeugte Stellung gedrückt und sodann dessen Gesäßbacken zur Vornahme eines Analverkehrs auseinandergezogen. (T2)

13 Os 45/06aOGH12.07.2006

nur: Unter Gewalt im Sinn des § 202 Abs 1 StGB nF ist die Anwendung jeder nach Lage des Falles überlegenen und zur Beugung bzw Beseitigung eines tatsächlichen oder etwa zu erwartenden Widerstandswillens des Opfers geeigneten physischen Kraft zu verstehen. (T3)

15 Os 26/07yOGH30.05.2007
11 Os 39/13iOGH19.03.2013
15 Os 41/18wOGH23.05.2018

Auch; Beisatz: Hier: Nötigung zum Oralverkehr durch Festhalten des Opfers am Hinterkopf und leichtes Drücken zum Glied des Angeklagten. (T4)

14 Os 104/21gOGH16.12.2021

Vgl

12 Os 71/22sOGH18.08.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_0110OS00047_9000000_003