OGH 7Ob685/83; 6Ob667/83; 1Ob506/84; 7Ob647/85; 2Ob612/86; 2Ob644/86; 1Ob538/87; 4Ob533/87; 4Ob561/88; 6Ob671/88; 4Ob605/88; 6Ob573/90; 8Ob611/90; 4Ob556/91; 1Ob591/91; 3Ob541/92; 7Ob1577/93; 2Ob520/95; 2Ob2042/96z; 10Ob363/99a; 3Ob314/98t; 3Ob264/98i; 7Ob277/00m; 9Ob4/04k; 8Ob81/04a; 1Ob209/04y; 9Ob56/05h; 7Ob145/06h; 2Ob143/07d; 7Ob60/10i; 1Ob6/13h; 1Ob95/15z; 1Ob139/15w; 1Ob262/15h; 1Ob233/16w; 1Ob143/17m; 1Ob198/17z; 1Ob25/18k; 1Ob84/18m; 1Ob73/19w; 1Ob96/20d; 1Ob205/20h; 1Ob238/21p; 1Ob230/21m; 1Ob85/22i (RS0058370)

OGH7Ob685/83; 6Ob667/83; 1Ob506/84; 7Ob647/85; 2Ob612/86; 2Ob644/86; 1Ob538/87; 4Ob533/87; 4Ob561/88; 6Ob671/88; 4Ob605/88; 6Ob573/90; 8Ob611/90; 4Ob556/91; 1Ob591/91; 3Ob541/92; 7Ob1577/93; 2Ob520/95; 2Ob2042/96z; 10Ob363/99a; 3Ob314/98t; 3Ob264/98i; 7Ob277/00m; 9Ob4/04k; 8Ob81/04a; 1Ob209/04y; 9Ob56/05h; 7Ob145/06h; 2Ob143/07d; 7Ob60/10i; 1Ob6/13h; 1Ob95/15z; 1Ob139/15w; 1Ob262/15h; 1Ob233/16w; 1Ob143/17m; 1Ob198/17z; 1Ob25/18k; 1Ob84/18m; 1Ob73/19w; 1Ob96/20d; 1Ob205/20h; 1Ob238/21p; 1Ob230/21m; 1Ob85/22i22.6.2022

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 82 Abs 2 EheG hat nur zur Anwendung zu kommen (arg: "Sicherung der Lebensbedürfnisse"), wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa eine längerdauernde Obdachlosigkeit drohen würde.

Normen

EheG §82 Abs2

7 Ob 685/83OGH08.09.1983

Veröff: EvBl 1984/82 S 324

6 Ob 667/83OGH15.12.1983

Veröff: SZ 56/193

1 Ob 506/84OGH04.04.1984

nur: Die Bestimmung des § 82 Abs 2 EheG hat nur zur Anwendung zu kommen (arg: "Sicherung der Lebensbedürfnisse"), wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen. (T1)

7 Ob 647/85OGH21.11.1985

nur T1

2 Ob 612/86OGH16.09.1986
2 Ob 644/86OGH30.09.1986

nur T1

1 Ob 538/87OGH13.05.1987

Auch

4 Ob 533/87OGH30.06.1987
4 Ob 561/88OGH14.06.1988

Vgl auch

6 Ob 671/88OGH06.10.1988

nur T1

4 Ob 605/88OGH29.11.1988

Veröff: RZ 1989/42 S 117

6 Ob 573/90OGH26.04.1990
8 Ob 611/90OGH20.06.1991
4 Ob 556/91OGH05.11.1991

nur T1

1 Ob 591/91OGH29.01.1992

Auch

3 Ob 541/92OGH27.05.1992

nur T1; Veröff: RZ 1993/98 S 281

7 Ob 1577/93OGH01.09.1993

nur T1

2 Ob 520/95OGH06.04.1995

Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/70

2 Ob 2042/96zOGH28.11.1996
10 Ob 363/99aOGH25.01.2000
3 Ob 314/98tOGH22.03.2000

Auch

3 Ob 264/98iOGH22.03.2000

Beisatz: Ist die Antragstellerin Eigentümerin eines - renovierungsbedürftigen - Hauses und mit der Ausgleichszahlung in der Lage, zumindest vorübergehend dieses Haus derart instandzusetzen, dass sie bis zu einer allfälligen Schaffung einer neuen Wohnmöglichkeit dort ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität wohnen kann, stellt sich eine vitale Frage der Existenz beim Ausziehen der Antragstellerin aus der Ehewohnung nicht, auch wenn eine Einschränkung des Komforts damit verbunden ist. (T2) Beisatz: Nicht ausschlaggebend sind die Höhe des Nettoeinkommens der Antragstellerin und die Tatsache, dass sie keine Ersparnisse hat, weil alleine die Ausgleichszahlung und die Tatsache, dass ein in ihrem Eigentum stehendes Haus einen Vermögenswert darstellt, den sie realisieren könnte, die Anschaffung einer anderen Wohnung ermöglicht. (T3)

7 Ob 277/00mOGH22.11.2000

Auch

9 Ob 4/04kOGH26.05.2004

Auch; Beisatz: Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn der zunächst auf die Weiterbenützung angewiesene Teil durch die Leistung einer Ausgleichszahlung des anderen Teiles in die Lage versetzt wird, sich ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität eine Ersatzwohnmöglichkeit zu schaffen. (T4)

8 Ob 81/04aOGH24.09.2004

Auch; nur T1; Beis wie T4

1 Ob 209/04yOGH23.11.2004

Auch; Beisatz: Daher keine Einbeziehung, wenn die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder bereits Jahre vor der Ehescheidung aus der Ehewohnung auszogen. (T5)

9 Ob 56/05hOGH24.10.2005

nur T1

7 Ob 145/06hOGH21.06.2006

Auch

2 Ob 143/07dOGH30.08.2007

Vgl; nur T1

7 Ob 60/10iOGH24.11.2010

Auch

1 Ob 6/13hOGH31.01.2013

Vgl auch

1 Ob 95/15zOGH21.05.2015

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Hier: Die Antragstellerin ist mit ihrem Pensionseinkommen in der Lage, sich eine ‑ wenn auch bescheidene ‑ Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren. Von einer unzumutbaren bzw unbilligen Einschränkung ihrer Wohnqualität ist nicht auszugehen, lebte sie doch vorher gemeinsam mit dem Antragsgegner in einer rund 90 m² großen Wohnung und steht ihr nun für sich allein eine Wohnung mit 35 m² zur Verfügung. (T6)

1 Ob 139/15wOGH27.08.2015

Auch; Beisatz: Billigkeitsüberlegungen sind für die Frage der Einbeziehung nicht relevant. (T7)

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 233/16wOGH31.01.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 82 Abs 2 EheG (arg: „[...] wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist“ […]) hat nicht eine rein vergangenheitsbezogene Betrachtung zu erfolgen. Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft abzustellen. (T8)

1 Ob 143/17mOGH30.08.2017

Vgl

1 Ob 198/17zOGH15.11.2017
1 Ob 25/18kOGH27.02.2018

Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 84/18mOGH29.05.2018

Auch; Beisatz: Ein existenzielles Angewiesensein auf eine bestimmte Wohnung wird etwa dann verneint, wenn schon das laufende Einkommen den ehemaligen Ehegatten in die Lage versetzt, sich eine – wenn auch bescheidene – Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren. (T9)

1 Ob 73/19wOGH30.04.2019

Vgl; Beis ähnlich wie T4

1 Ob 96/20dOGH23.09.2020
1 Ob 205/20hOGH27.11.2020

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9

1 Ob 238/21pOGH21.02.2022

Vgl; Beis wie T9

1 Ob 230/21mOGH21.02.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9

1 Ob 85/22iOGH22.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19830908_OGH0002_0070OB00685_8300000_002

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