OGH 7Ob783/79 (RS0034241)

OGH7Ob783/7913.12.2022

Rechtssatz

Voraussetzung für den Eintritt der Freiheitsersitzung ist es, dass der Verpflichtete sich fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterlassen hat. Ein vom Verpflichteten errichtetes Hindernis muss daher drei Jahre lang fortbestanden haben.

Normen

ABGB §1488

7 Ob 783/79OGH22.11.1979
3 Ob 659/80OGH08.04.1981

Vgl auch; Beisatz: Entfernung eines Ziehbrunnens. (T1)

3 Ob 639/81OGH27.01.1982

nur: Voraussetzung für den Eintritt der Freiheitsersitzung ist es, dass der Verpflichtete sich fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterlassen hat. (T2)

7 Ob 572/82OGH02.04.1982

nur T2

4 Ob 530/83OGH12.04.1983

Auch; nur T2; Beisatz: Hat sich der Verpflichtete letztlich ohne Erfolg widersetzt, dann kann von einem Rechtsverlust durch Ablauf der Verjährungsfrist keine Rede sein. (T3)

7 Ob 513/85OGH21.02.1985

nur T2

1 Ob 15/94OGH23.11.1994

nur T2; Beisatz: Hier: Eingriff in das Fischereirecht durch Setzen von Bojen im Attersee. (T4)

6 Ob 130/01pOGH21.06.2001

Beisatz: Der Nichtausübung der Servitut allein kommt bei forstwirtschaftlichen Bringungsrechten kein zustimmender Erklärungscharakter zu, liegt es doch im Wesen der Waldnutzung, dass diese auch über längere Zeiträume aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben kann. (T5)

7 Ob 146/01yOGH31.07.2001

Auch; Beisatz: Ob sich der Verpflichtete widersetzt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T6)

2 Ob 248/01mOGH18.10.2001

Auch; Beis wie T6

3 Ob 47/07vOGH23.05.2007

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Begriff der Widersetzlichkeit des Verpflichteten vereint naturgemäß eine physische Komponente, nämlich die Widersetzungshandlung, welche für den Berechtigten wahrnehmbar und manifest sein muss, und eine zeitliche, nämlich im Unterschied zu einer bloß vorübergehenden Störung. (T7)

6 Ob 208/08vOGH06.11.2008

Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aufstellen einer Verbotstafel, die nicht befolgt wurde. (T8)<br/>Beisatz: Im Übrigen bildet auch die Frage, ob im Einzelfall ein Verlust der Servitut wegen usucapio libertatis eingetreten ist, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T9)

4 Ob 58/09xOGH09.06.2009

Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7

8 Ob 103/13zOGH28.10.2013

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

8 Ob 23/14mOGH28.04.2014

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 30/14vOGH04.09.2014

Auch; Beis wie T3

8 Ob 104/14yOGH19.12.2014

Auch; nur T2

5 Ob 74/15sOGH19.06.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6

9 Ob 40/15wOGH29.07.2015

Auch; nur T2; Beis wie T7

2 Ob 158/17zOGH16.05.2018

Beisatz: Hier: Widersetzungshandlung iSd § 1488 ABGB durch verwaltungsbefugten Erben. (T10)

9 Ob 63/18gOGH27.09.2018

Auch; Beis wie T9

4 Ob 184/19sOGH24.10.2019

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich der Belastete der Ausübung einer Servitut im Sinn des § 1488 ABGB widersetzt. (T11)

4 Ob 177/19mOGH11.08.2020

nur T2

10 Ob 17/21dOGH13.09.2021
4 Ob 134/21sOGH21.10.2021

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anbringen einer Eisenkette, die das Bewandern des Weges allerdings nicht nachhaltig behindert. (T12)

7 Ob 78/22dOGH25.05.2022

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aufstellen von fest mit dem Boden verbundenen Dreiecksständern im Abstand von zwei Metern, sodass ein Passieren der beiden Hindernisse nur für einspurige Fahrzeuge sowie für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite bis 1,80 m und einer Länge bis 4,30 m möglich war. (T13)

10 Ob 54/22xOGH13.12.2022

Vgl; Beis nur wie T3; Beis nur wie T9

Dokumentnummer

JJR_19791122_OGH0002_0070OB00783_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)