OGH 3Ob55/74 (RS0019707)

OGH3Ob55/7422.11.2022

Rechtssatz

Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt, wobei das "gewöhnliche" nicht zu eng aufgefasst werden darf.

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Normen

ABGB §1029 A1
HGB §54
KSchG §10 Abs1
UGB §54

3 Ob 55/74OGH05.11.1974
1 Ob 522/77OGH30.03.1977

Beisatz: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu gewöhnlich ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. Bei Arbeiten und Leistungen von sechshunderttausend Schilling kann von einem gewöhnlichen Geschäft nicht mehr gesprochen werden. (T1) <br/>Veröff: HS 10161

1 Ob 550/77OGH25.05.1977

Veröff: HS 10171

3 Ob 630/77OGH24.01.1978

Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nach § 54 HGB auch entsprechend bei der Bevollmächtigung eines Handelsgewerbes, soweit nicht eine Prokura erteilt wird. (T2) <br/>Veröff: SZ 51/6

1 Ob 694/78OGH19.01.1979
3 Ob 613/78OGH12.09.1979

Beis wie T2

3 Ob 533/80OGH18.02.1981

Auch; Beisatz: Unbefristeter Bezugsvertrag (Wein) ist kein Geschäft das der Betrieb eines Kaffeerestaurants "gewöhnlich mit sich bringt". (T3)

3 Ob 665/80OGH11.03.1981

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 613/78

6 Ob 820/80OGH30.03.1981

Veröff: SZ 54/46

3 Ob 617/81OGH20.01.1982

Vgl auch; Beisatz: Ein "Exportdirektor" kann Exportaufträge hereinnehmen, Zahlungsbedingungen vereinbaren, allenfalls auch einen Vermittler beauftragen und andere, aber nicht einen Exklusivvertrag für einen ausländischen Staat abschließen. (T4)

6 Ob 769/81OGH24.03.1982

Auch; Beisatz: Bürgschaftsübernahmen sind bei kleineren Geldinstituten keine alltäglichen Bankgeschäfte. (T5)

7 Ob 711/82OGH13.01.1983

Auch; nur: Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt. (T6)<br/>Beisatz: Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig üblich sind, gewährt werden (HS 1163). Ein beim konkreten Betrieb sich im Rahmen des üblichen haltender Reklameaufwand kann nicht als ein außergewöhnliches Geschäft bezeichnet werden. (T7)<br/>Veröff: SZ 56/7

7 Ob 694/87OGH21.01.1988

Beis wie T7; Veröff: SZ 61/10 = WBl 1988,343

3 Ob 628/86OGH10.02.1988

Auch; Beisatz: Der Abverkauf nicht mehr benötigter Einrichtungsgegenstände oder sonstiger Betriebsmittel ist ein Hilfsgeschäft nach § 343 HGB und stellt daher kein außergewöhnliches Geschäft dar. (T8) <br/>Veröff: JBl 1988,593

1 Ob 709/88OGH07.02.1989

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 62/17 = RdW 1989,327

7 Ob 609/89OGH07.09.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ob eine Grenzbereinigung einer unklaren und strittigen Grundstücksgrenze zur laufenden Verwaltung gehört, hängt davon ab, ob ein ungewöhnliches Rechtsgeschäft vorliegt, ob etwa die Grenzbereinigung zu ungewöhnlichen Bedingungen erfolgt. (T9) <br/>Veröff: JBl 1990,36

4 Ob 512/91OGH09.04.1991

Auch; nur T6; Beis wie T7 nur: Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig üblich sind, gewährt werden (HS 1163). (T10) <br/>Beisatz: Der Abschluss des betreffenden Geschäftes darf auch bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabes vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar sein. (T11) <br/>Veröff: ecolex 1991,456 = WoBl 1991,208 (Würth)

9 ObA 266/93OGH13.10.1993

nur T6; Beisatz: Hier: Frage der Berechtigung zur Kündigung eines Arbeitsvertrages. (T12)

5 Ob 2015/96aOGH16.04.1996

Vgl auch; Beisatz: War ein Angestellter zum Abschluss eines Leihvertrages (hier: KFZ) autorisiert, so gilt dies auch für das Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, weil eine solche Haftungsbeschränkung - gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel - keineswegs ungewöhnlich ist. Als Beurteilungsmaßstab sind hiefür die örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen heranzuziehen, die eine Haftungsbeschränkung im Interesse des Kunden als geradezu selbstverständlich erscheinen lassen. Der Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit wird - aber dann, wenn sie so krass ist, dass damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden muß - als unwirksam betrachtet. (T13)

2 Ob 94/97fOGH10.04.1997

Auch; Beisatz: Hiebei kommt es nicht auf die konkreten Verhältnisse in dem betreffenden Unternehmen an, sondern darauf, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es der Inhaber betreibt, gewöhnlich vorkommen. (T14)

7 Ob 108/97aOGH14.05.1997

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11

5 Ob 155/00fOGH15.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Unterfertigende der damals zuständige Bereichsleiter (Hochbau) für das Bundesland Steiermark der Grazer Niederlassung der Beklagten. Die Klagsforderung betrifft aber eine Baustelle in Salzburg, somit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Unterfertigenden, welcher seiner Unterschrift auch die Firmenstampiglie der Grazer Niederlassung der Beklagten beisetzte. Zu den routinemäßig anfallenden Geschäften eines bereichsleiters für die Steiermark gehört die Zustimmung zur Zession einer Forderung im Zusammenhang mit einer Baustelle in einem anderen Bundesland nicht. Auf einen so weit gehenden Vollmachtsumfang (und damit eine Wirkung der Zustimmungserklärung nicht nur für ein bestimmtes Grazer Bauvorhaben, sondern auch für die klagsgegenständlichen Beträge) durfte die klagende Bank nicht vertrauen. (T15)

8 Ob 77/00gOGH07.09.2000

Auch; Beis wie T14

9 ObA 210/00yOGH04.10.2000

Auch

1 Ob 49/01iOGH22.10.2001

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Gewöhnliche Geschäfte im Sinn des § 54 HGB müssen keine alltäglichen Geschäfte sein, es ist vielmehr lediglich darauf abzustellen, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es die Beklagte betreibt, gewöhnlich vorkommen. (T16)<br/>Veröff: SZ 74/177

10 Ob 63/02sOGH28.05.2002

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Erhebliche Bedeutung kommt den Umständen des Einzelfalles und der Eigenart des Rechtsgeschäftes zu. (T17)<br/>Beisatz: Garantiezusage einer Förderungsausfallshaftung im Ausmaß von 30 % des Auftragswertes bei unbeeinflussbarem Verhalten eines Subventionsgebers ist ungewöhnliches Geschäft. (T18)

9 Ob 248/02iOGH18.12.2002

Beis wie T1 nur: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu gewöhnlich ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. (T19)<br/>Beis wie T17; Beisatz: Hier: Anscheinsbevollmächtigter. (T20)

10 Ob 19/07bOGH27.02.2007

Vgl; Beis ähnlich wie T16

7 Ob 136/07mOGH26.09.2007

Vgl auch; Beis wie T17

2 Ob 43/10bOGH24.08.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens. (T21)<br/>Beisatz: Zu den von einem Bauleiter gewöhnlich vorzunehmenden Geschäften gehört es grundsätzlich nicht, einen von befugten Vertretern seines Unternehmens geschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ergänzen oder abzuändern. (T22) Bem: So schon 3 Ob 520/88. (T23)

9 ObA 6/11iOGH27.07.2011

Auch; Beis wie T1 nur: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein. (T24)<br/>Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14

6 Ob 70/12fOGH22.06.2012

Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Für den Vollmachtsumfang nach § 10 Abs 1 KSchG, der im hier interessierenden Aspekt gleich lautet wie § 54 Abs 1 UGB („gewöhnlich mit sich bringt“ bzw „bringen“), gilt nichts Anderes. (T25)

1 Ob 132/15sOGH27.08.2015

Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T24

1 Ob 6/17iOGH31.01.2017

Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts im Rahmen einer Handlungsvollmacht im Sinn des § 54 UGB oder, ob es sich dabei um ein „gewöhnliches“ Geschäft handelt, ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen, wobei – neben der Eigenart des Rechtsgeschäfts – den Umständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt. (T26)<br/>

8 Ob 78/17dOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Architekten. (T27)

7 Ob 127/18dOGH29.08.2018
8 Ob 60/21pOGH29.11.2021

Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T24

4 Ob 92/22sOGH22.11.2022

Beisatz: Hier: Die erteilte Generalvollmacht enthält eine Gattungsvollmacht zur Darlehnsaufnahme und Veräußerung von Sachen, sodass eine Verpfändungsvollmacht (hier: Drittpfandbestellung) davon mitumfasst ist. (T28)

Dokumentnummer

JJR_19741105_OGH0002_0030OB00055_7400000_002

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