European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00127.18D.0829.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RIS‑Justiz RS0002399 [T2]; RS0043414 [T14]). Fragen der Beweiswürdigung und bereits im Berufungsverfahren erfolglos geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz können an ihn nicht herangetragen werden (RIS‑Justiz RS0042903 [T2, T7, T8, T10]; RS0042963).
2. Ausgehend von der für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachengrundlage zeigt der Kläger in seiner Revision, in welcher Mängel des Berufungsverfahrens nicht geltend gemacht werden, auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen auf.
2.1. Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falls in den Bereich des aufgetragenen Geschäfts gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäfts gewöhnlich mit sich bringt, wobei das „Gewöhnliche“ nicht zu eng aufgefasst werden darf (RIS‑Justiz RS0019707).
Die Hausverwaltervollmacht berechtigt zu allem, was Hausverwaltung erfordert und was gewöhnlich mit ihr verbunden ist (RIS‑Justiz
RS0109224). Dass der Abschluss einer auf zehn Jahre befristeten Gebäudeversicherung in den gewöhnlichen Rahmen der Hausverwaltungsvollmacht fällt, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0025122). Die Rechtsansicht, dem Abschluss eines Vertrags auf bestimmte Zeit ist dessen Verlängerung auf bestimmte Zeit gleichzuhalten, sodass auch diese von der Hausverwaltervollmacht gedeckt ist, ist ebenso nicht zu beanstanden.
2.2. Der Senat hat bereits zu 7 Ob 152/01f (RIS‑Justiz RS0115854) ausgesprochen, dass die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel auf bestimmte Zeit nicht zu einer Kündigung nach § 8 Abs 2 VersVG berechtigt.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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