Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugeben, dass die Zustimmungserklärung vom 10. 4. 1996 nicht schon damit abgetan werden kann, sie sei nicht von vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern (bzw Prokuristen) der beklagten Aktiengesellschaft unterfertigt worden. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Unterfertigende der damals zuständige Bereichsleiter (Hochbau) für das Bundesland Steiermark der Grazer Niederlassung der Beklagten. Dies legt die Erteilung einer Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB nahe, die die Vornahme aller im betreffenden Bereich gewöhnlich anfallenden Geschäfte und Rechtshandlungen deckt (vgl 7 Ob 621/93 = WBl 1994, 314; RIS-Justiz RS0019707; Schinko in Straube § 54 HGB Rz 11). Die Klagsforderung betrifft aber eine Baustelle in Salzburg, somit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Unterfertigenden, welcher seiner Unterschrift auch die Firmenstampiglie der Grazer Niederlassung der Beklagten beisetzte. Zu den routinemäßig anfallenden Geschäften eines Bereichsleiters für die Steiermark gehört die Zustimmung zur Zession einer Forderung im Zusammenhang mit einer Baustelle in einem anderen Bundesland nicht. Auf einen so weit gehenden Vollmachtsumfang (und damit eine Wirkung der Zustimmungserklärung nicht nur für ein bestimmtes Grazer Bauvorhaben, sondern auch für die klagsgegenständlichen Beträge) durfte die klagende Bank nicht vertrauen.
Im Ergebnis stellt die berufungsgerichtliche Verneinung einer ausreichenden Vollmacht des Unterfertigenden somit keine auffallende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalles dar; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) liegt nicht vor.
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