Rechtssatz
Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen.
1 Ob 215/73 | OGH | 13.03.1974 |
Veröff: JBl 1974,477 |
5 Ob 586/79 | OGH | 15.05.1979 |
Vgl auch |
5 Ob 712/79 | OGH | 20.11.1979 |
Beisatz: Verbessert aber der Unternehmer in einem solchen Fall sein mangelhaftes Werk über Verlangen des Bestellers, dann kann er nach den Grundsätzen der Gewährleistung (vgl Klang 2. Auflage V 411) den für das mängelfreie Werk vereinbarten oder angemessenen Werklohn begehren, nicht aber die Kosten der Mängelbehebung. (T1) |
2 Ob 530/80 | OGH | 10.06.1980 |
nur: Unterläßt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt. (T2) |
1 Ob 762/80 | OGH | 08.04.1981 |
nur T2 |
3 Ob 547/81 | OGH | 07.10.1981 |
nur T2 |
1 Ob 569/81 | OGH | 06.11.1981 |
nur T2 |
5 Ob 746/81 | OGH | 15.12.1981 |
nur T2 |
8 Ob 550/84 | OGH | 04.07.1984 |
Auch; Beisatz: Haftung des Werkunternehmers für Unterlassung der Warnung vor Verkehrsuntüchtigkeit. (T3) |
7 Ob 689/86 | OGH | 12.02.1987 |
Beisatz: Verbesserungskosten (T4) Veröff: WBl 1987,120 |
2 Ob 517/90 | OGH | 06.06.1990 |
Auch; Beisatz: Verletzung der Warnpflicht setzt Verschulden des Werkunternehmers voraus. (T5) |
7 Ob 669/90 | OGH | 06.12.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Besteller am Mißlingen des Werkes mitgewirkt hat. Ohne Bedeutung ist, ob der Unternehmer die offenbare Unrichtigkeit der Anweisung nicht erkannt hat oder diese zwar erkannt, aber den Besteller trotzdem nicht gewarnt hat. (T6) |
7 Ob 1523/92 | OGH | 21.03.1993 |
Beis wie T5 |
6 Ob 107/00d | OGH | 28.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die schuldhafte Warnpflichtsverletzung durch die Werkunternehmerin, die sowohl den Planungsfehler als auch die mangelhafte Ausführung der Spenglerarbeiten hätte erkennen und den Besteller dementsprechend hätte warnen müssen, führt zur Ersatzpflicht für jene Schäden, die aus der Warnpflichtverletzung und der daraus folgenden Mangelhaftigkeit des Werkes entstanden sind, wozu auch Verbesserungskosten gehören. (T7) Beisatz: Auch in Fällen der Schadenstragung nach § 1168a ABGB kann ein Mitverschulden des Werkbestellers beziehungsweise ein solches seiner Gehilfen nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Teilung des Schadens führen. (T8) |
10 Ob 205/01x | OGH | 12.02.2002 |
Beis ähnlich T8; Beisatz: Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. (T9); Veröff: SZ 2002/23 |
3 Ob 274/01t | OGH | 19.09.2002 |
Beisatz: Verletzt der Werkunternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und hat dem Besteller andererseits auch noch einen allfälligen weitergehenden Schaden zu ersetzen. (T10) |
6 Ob 274/04v | OGH | 19.05.2005 |
Beisatz: Hier: Bodenbeschaffenheit eines Baugrundes. (T11) |
1 Ob 52/10v | OGH | 20.04.2010 |
nur: Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er den Anspruch auf Entgelt. (T12)<br/>Beis wie T9 |
6 Ob 15/14w | OGH | 26.06.2014 |
Beisatz: Infolge Unbrauchbarkeit des Werks entfällt der Entgeltanspruch somit auch dann, wenn dem Besteller ein „weitergehender“ Schaden nicht entstanden ist. (T13)<br/>Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0020OB00170_7100000_002
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