Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der vom Berufungsgericht beachteten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0116075; RS0022124 [T8]) kann selbst dann, wenn die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmer (durch Verletzung der Warnpflicht) zuzurechnen ist, den Werkbesteller ein Mitverschulden treffen, was dazu führt, dass sowohl der Entgeltanspruch des Werkunternehmers als auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Werkbestellers um die jeweilige Verschuldensquote zu kürzen ist (SZ 2002/23).
Nach den Feststellungen (AS 57) war es im wesentlichen die von der Beklagten - seinerzeit - als Baumeister fehlerhaft erbrachte Untergrundkonstruktion und -ausführung, welche zum für einen Baumeister vorhersehbaren (AS 59) Fehlschlagen einer witterungsbeständigen Terrassenverfliesung durch die Klägerin geführt hatte. Soweit daher das Berufungsgericht zur Rechtsauffassung gelangte, dass das Mitverschulden der Beklagten auf Grund ihrer Sachkunde mit 50 % zu bemessen ist, liegt darin eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung, die keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof gibt.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig.
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