OGH 4Ob582/89 (4Ob583/89)

OGH4Ob582/89 (4Ob583/89)27.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei B*** E*** & Co. Glastechnik Gesellschaft mbH, Steyr, Resthofstraße 18, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, Dr.Heinz Mück und Dr.Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien

1. Fa.C*** Planung und Bauleitung Gesellschaft mbH, Steyr, Neuschönauer Hauptstraße 29, vertreten durch Dr.Wilfried Sterrer, Rechtsanwalt in Linz, 2. Dipl.-Ing.Peter P***, Zivilingenieur für Bauwesen (Statiker), Linz, Am Blumengrund 13, vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger und Dr.Klaus Dorninger, Rechtsanwälte in Linz, 3. Ing.Dominik E***, Baumeister, Steyr, Pachergasse 4a, und der auf der Seite der Beklagten beigetretenen Ing.Dominik E*** Bauunternehmungs-Gesellschaft mbH, Steyr, Pachergasse 4a, beide vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen S 590.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision sämtlicher Streitteile und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27.April 1989, GZ 6 R 284,285/88-97, womit infolge Berufung sämtlicher Streitteile und der Nebenintervenientin das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 15. August 1988, GZ 2 Cg 408/83-83, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der Klägerin, des Drittbeklagten und der Nebenintervenientin wird teilweise, der Revision des Zweitbeklagten zur Gänze und der Revision der Erstbeklagten nicht Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hat in ihrem unangefochtenen, bestätigten und abgeänderten Teil insgesamt als Teilurteil wie folgt zu lauten:

"1.) Die Erstbeklagte ist schuldig, der Klägerin S 590.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 40.000,-- seit 9.9.1983 und aus S 590.000,-- seit 20.Juni 1984 zu zahlen und der Klägerin die mit S 142.361,41 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (davon S 10.846,32 Umsatzsteuer und S 23.051,92 Barauslagen) sowie die mit

S 28.936,23 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (davon S 2.986,09 Umsatzsteuer und S 3.600,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; das Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen.

2.) Es wird festgestellt, daß die Erstbeklagte und der Drittbeklagte zur ungeteilten Hand für alle im Boden der Lager- und Produktionshalle in Steyr, Resthofstraße 18, zukünftig bekanntwerdenden Schäden und Mängel sowie in Hinkunft noch auftretenden Schäden haften, ausgenommen solche, die infolge Überlastung des Bodens auftreten.

3.) Das Klagebegehren, der Zweitbeklagte sei schuldig, der Klägerin S 590.000,-- samt 4 % Zinsen seit 9.9.1983 zu zahlen, sowie das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Feststellungsbegehren (siehe Punkt 2.) werden abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Zweitbeklagten die mit S 331.060,32 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (davon S 26.398,12 Umsatzsteuer und S 40.681,-- Barauslagen) und die mit S 49.804,95 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (davon S 3.625,90 Umsatzsteuer und S 9.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen".

In seinem übrigen Umfang (Zahlungsbegehren gegen den Drittbeklagten einschließlich der restlichen Kostenentscheidung) wird das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Erstbeklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 11.654,96 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.649,16 Umsatzsteuer und S 1.760,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Zweitbeklagten die mit S 29.367,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 4.254,60 Umsatzsteuer und S 3.840,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die übrigen Verfahrenskosten aller drei Instanzen sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ließ 1979/1980 in Steyr eine bestehende Lagerhalle umbauen und eine neue Lager- und Produktionshalle errichten. Sie beauftragte die - Architektenfunktionen ausübende - Erstbeklagte mit der Planung und Bauleitung, den Zweitbeklagten mit den statischen Berechnungen und den Drittbeklagten - die Nebenintervenientin Ing.Dominik E*** Bauunternehmungs-GmbH war nach den Behauptungen des Drittbeklagten damals noch nicht gegründet und das Einzelunternehmen Ing.Dominik E*** noch nicht in diese Gesellschaft eingebracht (ON 11, 22 und 25) - mit der Ausführung der Bauarbeiten. Kurz nach Fertigstellung des Bauwerks traten am Betonboden der neuen Halle Risse auf; in der Folge setzte sich der Boden. Die Klägerin begehrt mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen - zu 2 Cg 408/83 des Erstgerichtes wurden die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte, zu 1 Cg 265/84 des Erstgerichtes in der Folge der Drittbeklagte in Anspruch genommen - zuletzt die Zahlung von S 590.000,-- s.A. und die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten für alle im Boden der Lager- und Produktionshalle in Steyr, Resthofstraße 18, zukünftig bekannt werdenden oder noch auftretenden Schäden und Mängel, ausgenommen solche, die infolge Überlastung des Bodens entstehen. Der Drittbeklagte und die Dominik E*** Bauunternehmungs-Gesellschaft m.b.H. traten dem Verfahren 2 Cg 408/83 des Erstgerichtes (vor der Verbindung) als Nebenintervenienten auf der Seite der Beklagten bei. Da gegen den Drittbeklagten zu 1 Cg 265/84 des Erstgerichtes dieselben Ansprüche wie gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten erhoben wurden, ist die Nebenintervention des Drittbeklagten seit der Verbindung der Verfahren gegenstandslos.

Die Klägerin behauptet, die Schäden am Hallenboden seien auf das Absinken der Rollierung unter den Bodenplatten, auf unfachgemäße Anordnung der Fugen und mangelhafte Zusammensetzung und Verarbeitung des Betons zurückzuführen. Für diese Schäden hafteten alle drei Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes, insbesondere wegen Verletzung von Warn-, Aufklärungs- und Überwachungspflichten und aus dem Titel der Gewährleistung. Den Beklagten sei im einzelnen vorzuwerfen:

a) der Erstbeklagten (in der Folge auch kurz: Fa.C***) mangelnde Aufklärung der Klägerin über die schlechten Bodenverhältnisse und die sich daraus ergebenden Gefahren sowie Unterlassung der Überwachung d r Ausführung des Baues durch den Drittbeklagten.

b) dem Zweitbeklagten Konstruktionsfehler sowie Unterlassen der Überprüfung der Zusammensetzung und Verarbeitung des Betons.

c) dem Drittbeklagten als Bauausführer die mangelhafte Zusammensetzung und Verarbeitung des Betons.

Da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige (künftig bekannt werdende) Schäden. Der (derzeitige) Sanierungsaufwand betrage mindestens S 590.000,--. Das Leistungsbegehren werde aber auch darauf gestützt, daß die Klägerin den Beklagten für das mangelhaft ausgeführte Werk bereits zuviel gezahlt habe; die Erstbeklagte habe S 1,348.038,62, der Drittbeklagte S 7,900.668,06 und der Zweitbeklagte eine Acontozahlung von S 108.000,-- erhalten, so daß von seiner Rechnung noch ein Betrag von S 389.880,-- offen sei. Die Klageforderung sei nicht verjährt.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erstbeklagte wendete ein, daß sie die ihr übertragenen Aufgaben, nämlich die Planung und die Bauleitung, vollständig und fehlerlos erfüllt habe. Die aufgetretenen Mängel seien entweder auf Fehler des zweitbeklagten Statikers zurückzuführen oder von der Klägerin selbst zu vertreten; letztere habe die wegen der problematischen Bodenverhältnisse (Aufschüttungsgrund; frühere Müllhalde) vorgeschlagene teurere Ausführungsform abgelehnt, obwohl sie darüber aufgeklärt worden sei, daß es bei der schließlich in Auftrag gegebenen billigeren Lösung zu Setzungsrissen und Verformungen kommen könne. Außerdem habe die Klägerin den Boden um ein Vielfaches überlastet, was zu Verformungen und Rißbildungen geführt habe. Die Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Der Zweitbeklagte berief sich ebenfalls auf Verjährung. Auch er habe die Klägerin über die Problematik der billigeren Konstruktionsweise aufgeklärt und ausreichen eeBodenuntersuchungen anstellen lassen. Die Hallenkonstruktion habe dem Stand der Technik voll entsprochen. Die aufgetretenen Risse seien auf Fehler der Bautechnologie und der Betonnachbehandlung zurückzuführen, die er nicht zu vertreten habe; auch habe die Klägerin den Boden überlastet. Den noch offenen Honoraranspruch von S 389.880,-- wende er aufrechnungsweise ein.

Der Drittbeklagte behauptete, daß er sich genau an die Pläne und Anweisungen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten gehalten habe. Eine Überprüfung dieser Unterlagen sei ihm auf Grund seines Fachwissens als Baumeister nicht möglich gewesen, so daß ihn auch keine Aufklärungspflichten getroffen hätten. Die gewählte Hallenkonstruktion sei wegen der sehr schlechten Bodenverhältnisse verfehlt. Die Klägerin habe jedoch in genauer Kenntnis dieser Gefahren die billigste Art der Stahlbetonfußbodenplatte in Auftrag gegeben und daher die Kosten der Schadensbehebung aus dem Titel der Eigenersparnis selbst zu tragen. Der verwendete Fertigbeton habe den Anforderungen entsprochen und sei auch sachgemäß nachbehandelt worden. Die Fugen des Betonbodens seien von der Fa.H*** Baustoffe und Handels-GmbH (im folgenden kurz: Fa.H*** fachgerecht und rechtzeitig geschnitten worden. Der Drittbeklagte habe auf Grund eines Vergleiches mit der Klägerin für die aufgetretenen Risse bereits einen Ersatz von S 100.000,-- geleistet; darüber hinaus hafte er nicht mehr.

Das Erstgericht verpflichtete die Erstbeklagte und den Drittbeklagten solidarisch zur Zahlung von S 295.000,-- und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte die Forderung der Klägerin gegen den Zweitbeklagten mit S 295.000,--, aber auch dessen Gegenforderung als bis zur Höhe der Klageforderung zu Recht bestehend fest und wies daher das gegen ihn gerichtete Klagebegehren zur Gänze ab. Ferner gab es dem Feststellungsbegehren bezüglich der Hälfte der Schäden gegen alle drei Beklagten statt und wies das Mehrbegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Auf dem Grundstück der Klägerin standen schon vor der Inangriffnahme des streitgegenständlichen Bauvorhabens Betriebshallen; die erste war 1969 errichtet worden. Die Gebäude standen zum Großteil auf tragfähigem Grund, ein Teil der Hartglashalle aber auf "Problemboden", weil sich dort ein Graben befunden hatte, der mit Aushubmaterial aufgefüllt und als Mülldeponie verwendet worden war. Das war dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt. Er war vom seinerzeitigen Planer, Dipl.-Ing.P***, über die Möglichkeit von Bodensetzungen aufgeklärt worden. Die Fundierung der Hartglashalle war deshalb zum Teil in Form einer kostenspieligen Brunnengründung ausgeführt worden.

Auch dem Geschäftsführer der Erstbeklagten war die ungünstige Beschaffenheit des Bodens bekannt. Er veranlaßte daher im Herbst 1976 eine Bodenprüfung durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung. Die Prüfung ergab bis in eine maximal erbohrte Tiefe von 8,7 m Aushubmaterial. Die Oberösterreichische Landesregierung beurteilte diesen Boden als für Gründungen nicht geeignet; jedenfalls müßten aber besondere Gründungssysteme, wie Pfähle, Schlitzwände oder Brunnen, gewählt werden. Außerdem müßte die Tragfähigkeit des Bodens noch durch Bohrungen in größere Tiefen geprüft werden. Wegen dieser Bodenverhältnisse zog die Klägerin den Zweitbeklagten als Statiker bei, der weitere Bodenprüfungen und Sondierungen veranlaßte. Diese Untersuchungen ergaben, daß im Areal des Bauvorhabens Anschüttungen (Bauschutt, Schlacke, Asche Kies und ähnliches) vorhanden waren. "Damit war aus technischer Sicht das durch die Angabe 'Müllgrube' im Lageplan des Vermessungsamtes vom 20. Februar 1979 indizierte Prüfungserfordernis branchenüblicherweise erfüllt." Ob dieser Lageplan dem Zweitbeklagten bekannt war, ist nicht mit Sicherheit feststellbar. Nach den Ergebnissen der Bodenprüfungen waren Setzungen in einem solchen Ausmaß, daß dadurch ein Fußboden zerstört würde, nicht zu erwarten. Eine Setzungsvoraussage wurde allerdings nicht eingeholt, weshalb auch keine sicheren Aufschlüsse über die Größenordnung allfälliger Setzungen möglich waren.

Am 22.Mai 1979 beauftragte die Klägerin die Erstbeklagte schriftlich mit der Planung und Bauleitung des Neubaus der Lager- und Produktionshalle, des Neubaues der Hartglashalle und des Umbaues einer bestehenden Lagerhalle sowie der Errichtung einer Tankstelle. Das genau umschriebene Aufgabengebiet der Erstbeklagten umfaßte u.a. die Beratung des Bauherrn zum gesamten Leistungsbedarf, die Erstellung von Kostenschätzungen sowie die künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung, welche (wiederum) die Betreuung des Bauherrn, die Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden und sonstigen beim Bau beteiligten Dritten, die Ausschreibung von Angeboten und deren Überprüfung sowie die Vergabe der Lieferungen und Leistungen enthielt. Die (weitere) Verpflichtung der Erstbeklagten zur örtlichen Bauaufsicht bestand in der Koordinierung aller Lieferungen und Leistungen sowie der Überwachung ihrer Übereinstimmung mit den Plänen, den technischen Regeln und den Vorschreibungen in Vertretung der Interessen des Bauherrn.

Nachdem andere Möglichkeiten der Ausführung des Bauvorhabens verworfen worden waren, besprachen der Geschäftsführer der Klägerin und der Erstbeklagten mit dem Zweitbeklagten zwei Möglichkeiten der Konstruktion der Halle (des Hallenfußbodens) in Form von Pfahlgründungen im einzelnen: Die eine Variante mit einem Gitterrost aus Pfählen und darunterliegenden Betonträgern hätte Mehrkosten von 5 bis 6 Millionen S verursacht; bei der billigeren Variante waren Pfähle (grundsätzlich) nur unter den Hallenstützen vorgesehen. Diese Lösung wurde von der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten angesichts des Verhältnisses zwischen dem beträchtlichen Mehraufwand der teureren Lösung und den möglichen Schäden (bei der billigeren Ausführung) als die vernünftigste angesehen. Es wurde davon gesprochen, daß die Fundierung mit Mittelpfählen zwar die sicherste Konstruktion wäre und bei der zur Ausführung gelangenden Variante mit dem Auftreten von Rissen und gewissen Durchbiegungen oder Verformungen der Betonplatte gerechnet werden müsse; alle Beteiligten gingen aber davon aus, daß diese Mängel nur in einem solchen Ausmaß auftreten würden, daß dadurch keine ins Gewicht fallenden Höhendifferenzen (Höhensprünge) entstehen würden. Die Beteiligten erklärten jedoch nicht ausdrücklich, daß das Risiko der billigeren Lösung zu Lasten der Klägerin gehe.

Als der Drittbeklagte den Auftrag zur Durchführung der Bauarbeiten erhielt, war die Entscheidung über die auszuführende Konstruktion bereits gefallen. Auch Ing.E*** war klar, daß die teurere Version die sicherste gewesen wäre und daß es bei der gewählten Variante eventuell zu Rißbildungen kommen konnte; er hatte jedoch keine Bedenken, weil er größere Schäden nicht erwartete und sich auf die vom Statiker durchgeführte Planung verließ. Zur Überprüfung der statischen Konstruktion fühlte er sich nicht in der Lage. Nach den Bestimmungen des Anbotes hatte sich der Drittbeklagte bezüglich der Abbruch- und der Erdarbeiten vor der Legung des Anbotes an Ort und Stelle über das Gelände und die Bodenbeschaffenheit zu informieren und vorhandene Bodenprüfungen zugrunde zu legen. Der Drittbeklagte prüfte die Ausführungspläne lediglich auf Kostenfehler. Ob ihm bekannt war, daß das Bauwerk auf einer ehemaligen Müllgrube errichtet werden sollte, ist nicht feststellbar. Nach den Anbotsbestimmungen war der Drittbeklagte ferner verpflichtet, vom Bauherrn beigestellte statische Berechnungen genauestens einzuhalten und Unklarheiten zeitgerecht mit der Bauaufsicht oder mit dem Statiker zu klären und sie gemeinsam im Bautagebuch festzuhalten. Er hatte verlegte Eisen vor dem Einbringen des Betons durch den Statiker überprüfen zu lassen; ferner hatte er während der gesamten Betonarbeiten und der Abbindezeit den Baukörper abzudecken und auch während der Arbeitszeit laufend zu befeuchten.

Nachträglich wurde der Auftrag an den Drittbeklagten dahin geändert, daß eine Fließbetondecke aufgebracht werden sollte, weil die Klägerin möglichst glatte und staubfreie Oberfläche wünschte. Da der Drittbeklagte einen derartigen Fließbetonboden erstmals auszuführen hatte, erkundigte er sich bei der Fa.H***, die eine Spezialfirma mit großer Erfahrung für derartige Böden ist, insbesondere über die Einbringung der Bewehrung; auch zum Schneiden der Fugen wurde dieses Unternehmen herangezogen.

Die Tragfähigkeit des Bodens wurde mit 1.500 kg/pro m2 festgelegt, für einzelne Stellen der Halle, bei denen höhere Belastungen zu erwarten waren, wurden wesentlich höhere Werte festgesetzt.

Die Halle wurde als Stahlkonstruktion mit Stützen an den Außenseiten und einer Mittelreihe entsprechend der Unterteilung in ein Haupt- und ein Seitenschiff ausgeführt. Die Stützen ruhen auf Pfählen, über denen sich wiederum Fundamentträger aus Stahlbeton befinden. Vor dem Aufbringen des rund 5.400 m2 großen Betonbodens wurde der Untergrund ca. 1 m tief ausgehoben und mit einer Rüttelwalze verdichtet; darauf wurde ein 20 cm starker Boden aus Beton B 300 aufgebracht. Die Fußbodenplatte wurde mit den Stahlträgern verbunden; dazwischen liegt sie auf dem Untergrund auf. Die Pfähle selbst wurden nicht vom Drittbeklagten errichtet. Zu Beginn der Betonierungsarbeiten war es warm bis heiß gewesen, so daß der Beton an der Oberfläche eine Temperatur bis zu 45 Grad erreichte; beendet wurden die Arbeiten zu einer Zeit, als teilweise schon Frost auftrat. Der Beton (Güteklasse B 300) wurde von einem Fertigbetonwerk geliefert und handelsübliche Fließmittel zugesetzt. Bei insgesamt sechs Betonlieferungen wurde aus nicht feststellbaren Gründen Wasser zugesetzt. In der Betonplatte wurde eine zweifache Bewehrung aus Baustahlgitter eingebracht; für die untere war ein Querschnitt von AQ 50 und für die obere von AQ 42 vorgesehen. Die obere Bewehrung sollte ca. 2 cm unter der (Beton-)Oberfläche liegen. Die 2,4 m breiten Baustahlmatten sollten sich jeweils ca. 20 cm überdecken. Wie weit das plangerecht ausgeführt wurde, ist nicht feststellbar. Abweichungen ergaben sich jedoch insofern, als die obere Bewehrung praktisch durchwegs tiefer als vorgesehen, nämlich in 5 bis 15 cm Tiefe, liegt, weil bei ihrem Anbringen keine Abstandhalter verwendet wurden; vielmehr wurde die untere Bewehrung vor dem Betonieren eingelegt und dann etwas hochgehoben, die obere Bewehrung aber nach dem Betonieren aufgelegt und etwas eingedrückt. Dabei konnte es vorkommen, daß sie zu tief einsank oder durch das Begehen des Bodens hinuntergedrückt wurde oder schief zu liegen kam. Während des ersten Bauabschnittes beanstandete der Zweitbeklagte einmal die Einbindung der unteren Bewehrung in den Trägerrost als ungenügend; ebenso bemängelte er, daß die obere Bewehrung zu tief lag und der Beton zu naß war. Er machte den zuständigen Polier des Drittbeklagten sowie den zuständigen Bautechniker der Erstbeklagten Johann W*** darauf aufmerksam. Letzterer war fast jeden Tag auf der Baustelle und stellte öfter fest, daß die Bewehrung zu tief lag, worauf sie dann hochgehoben wurde.

Die vom Zweitbeklagten geplante und berechnete Bewehrung ist eine sogenannte konstruktive Bewehrung; sie verteilte in erster Linie die Lasten und damit auch mögliche Schwindrisse; dadurch sollte eine Stufenbildung im Bereich der Einbindung der Trägerroste vermieden werden. Eine sogenannte statische Bewehrung war lediglich bei den Trägerrosten, Sonderpfählungen und im Bereich des "Karussells" vorgesehen. Der Zweitbeklagte hat die Ausführung dieser Bewehrung regelmäßig, jene der konstruktiven Bewehrung aber nur stichprobenweise überwacht.

Nach dem Betonieren und Glätten schnitt die vom Drittbeklagten beauftragte Fa.H*** die Fugen in den zwischen den Streitteilen vereinbarten Abständen, wodurch Platten in der Größe von 5 x 9 m entstanden; dadurch sollte der Bildung willkürlicher Schwindrisse vorgebeugt werden. Obwohl solche Fugen spätestens am zweiten Tag nach dem Glätten geschnitten werden sollen, geschah dies aus nicht mehr aufklärbaren Gründen nur bei zwei Abschnitten an diesem Tag; dreimal wurde erst am dritten und viermal am vierten Tag geschnitten. Nach dem Glätten muß der Beton bis zum Fugenschneiden durch Besprühen feuchtgehalten werden. Wie weit dies befolgt wurde, ist nicht feststellbar; es ist aber anzunehmen, daß jedenfalls im südlichen Bereich der großen Halle, wo bei Hitze betoniert wurde, die Nachbehandlung nicht sachgerecht war. Schon kurze Zeit nach der Beendigung der Betonierungsarbeiten zeigten sich nämlich Risse, die sich in der Folge vergrößerten und vermehrten. Schon bei den deswegen im Jahre 1980 stattfindenden Gesprächen zwischen den Beteiligten tauchte der Verdacht auf, daß die Risse durch Setzungen des Untergrundes hervorgerufen worden sein könnten. Die Nebenintervenientin nahm in der Folge gemeinsam mit der Fa.H*** Verbesserungen vor und vereinbarte mit der Klägerin außerdem, daß sie wegen der Qualitätsminderung des Fußbodens infolge Rißbildung einen Preisnachlaß von S 100.000,-- gewähre. Trotz dieser Verbesserungsarbeiten entstanden weitere Risse; daraufhin wurden weitere Sanierungsversuche unternommen. Schließlich erklärte die Nebenintervenientin unter Hinweis auf die bisherigen Verbesserungen, den Preisnachlaß und die plangerechte Ausführung, daß sie zu einer weiteren Haftung nicht herangezogen werden könne.

Nach dem Einbringen der Klage gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten am 12.September 1983 vereinbarten die Streitteile am 22. September 1983 mit der Nebenintervenientin einen Verjährungsverzicht und gaben dafür den Haftrücklaß frei. Derzeit hat der Hallenboden unterhalb der Bodenplatte Hohlräume im Ausmaß von 0,5 bis 5,5 cm und in beiden Hallen zahlreiche Risse, die breiter als zulässig (0,2 mm) sind. Diese Risse haben einen unterschiedlichen Verlauf und verschiedene Ursachen; sie sind 5 bis 21 cm tief und erreichen bei keinem der untersuchten Bohrkerne die gesamte Dicke der Platten. Höhenstufen im Ausmaß von 1 bis 2 mm treten nur selten auf.

In der Hartglashalle (Schleiferei) ist außer bereits verkitteten, teils aber wieder geöffneten Rissen bei der Einfahrtstor-Fußschiene ein starker offener Riß, der neben dem Fundamentstreifen verläuft. Insgesamt finden sich in dieser Halle Risse im Gesamtausmaß von rund 170 m Länge, die etwa je zur Hälfte auf Schwindrisse und Setzungsrisse entfallen. In der großen Halle sind neben zahlreichen Schwindrissen im Ausmaß von knapp 300 m und Setzungsrissen von gut 200 m Länge auch sogenannte Lastwechselrisse aufgetreten, die aus Schwindrissen und Setzungsrissen bestehen. Auf die Schwindrisse entfallen rund 46 %, auf die Setzungsrisse ca. 35 % und auf die Lastwechselrisse rund 18 % des Gesamtausmaßes der Risse.

Die Schwindrisse entstehen durch die Verringerung des Volumens des Betons beim Erhärten; sie sind auf zu spätes Schneiden der Fugen, zu große Fugenfelder oder mangelhaftes Abdecken und Befeuchten des abbindenden Betons oder auf Wasserzugaben zurückzuführen. Die Schwindrißbildung kommt erst nach ca. 4 Jahren zum Stillstand. Mit weiteren derartigen Schäden ist nicht mehr zu rechnen. Die Setzungsrisse treten infolge ungenügender oder zu tief liegender Stahlbewehrung im Zusammenhang mit der gewählten Konstruktion auf, wenn die Platte einerseits auf den Trägerrosten und andererseits auf dem nachgebenden Untergrund aufliegt; auch Lastwechsel mit (vorübergehenden) Überlastungen wirken an der Entstehung mit. Gerade bei einem problematischen Untergrund ist die normgerechte Verlegung der Stahlbewehrung in einer Höhe von 1,5 cm unterhalb der Oberfläche der Bodenplatte von ausschlaggebender Bedeutung. Liegt die Bewehrung um 5 cm tiefer als vorgesehen, dann sinkt die Tragkraft der Platte auf 72 %; liegt die obere Bewehrung in 15 cm Tiefe, dann beträgt die Tragkraft nur noch 34 %. Bei ordnungsgemäßer Verwendung von Abstandhaltern wäre das Absinken einer vorher ordnungsgemäß verlegten Bewehrung verhindert worden. Wäre allerdings die Platte auf festem Untergrund aufgelegen, so wären die Biegezugrisse entlang den Fundamentbalken und über den Zugbindern auch ohne jegliche Bewehrung nicht aufgetreten. Bei richtig liegender Bewehrung hätten sich anstelle eines großen Risses viele keine zulässige Risse (bis 0,2 mm) gebildet.

Neue Setzungsrisse haben sich nicht gebildet. Ende 1987 zeigten jedoch die Risse entlang dem Mittelreihenfundamentbalken, die mit Kunstharzmörtel saniert worden waren, neuerlich feine Risse. Eine völlige Beruhigung des Untergrundes ist demnach noch nicht eingetreten. Bei weiteren Setzungen des Bodens kann es zu neuen Schäden, allenfalls auch zu einem Einbrechen der Fußbodenplatte kommen.

Lastwechselrisse entstehen durch Verformung infolge großer oder wechselnder Belastung; es kommt dadurch zwangsläufig zu Formänderungen durch Zusammendrücken bei Belastungen und Aufatmen bei Entlastungen. Das trifft insbesondere für den Bereich des "Karussells", aber auch des Glaslagers zu. In den Lagerbereichen wird zum Teil erheblich mehr Glas gelagert als 1,5 Tonnen pro m2, wobei örtlich sehr große Differenzen auftreten können. Am 31.März 1987 wurden beim östlichen Glaslager noch Belastungen von mehr als 8 Tonnen pro m2 festgestellt; in diesem Bereich waren neue Risse mit scharfen Kanten aufgegangen. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß bei den gegebenen Verhältnissen Lastwechselrisse bei einer Belastung von nur 1,5 Tonnen pro m2 nicht aufgetreten wären; genaue Feststellungen darüber sind aber mangels Vorliegens einer Setzungsvoraussage nicht möglich.

Am 3.April 1986 wurde im Bereich der Stützen 8 und 9 eine Fußbodenneigung von 8 cm festgestellt; der Fußboden liegt in Feldmitte maximal 8 cm tiefer als im Bereich der Mittelstützenreihen. Es ist mit großer Sicherheit anzunehmen, daß die Oberfläche des Fundamentbalkens der östlichen Außenmauer schon bei der Herstellung zwischen den Achsen 8 und 9 um 8 cm tiefer lag als die Oberfläche des Fundamentbalkens der Mittelstützenreihe und daß sich die Feldmitte in diesem Bereich im Lauf der Zeit gesenkt hat. Diese Absenkung ist eine Folge der Setzung des Untergrundes. Diese kann durch schlechte Zusammensetzung des Bodens, aber auch durch äußere Umstände, wie Schwingungen und Erschütterungen durch Maschinen innerhalb des Gebäudes, aber auch in benachbarten Objekten, hervorgerufen worden sein.

Mit Sicherheit übersteigt der Sanierungsaufwand den Klagebetrag. Da der tatsächlich erforderliche Sanierungsaufwand noch nicht feststeht, kann auch nicht beurteilt werden, wie weit die Ausführung der billigeren Risikolösung im Endeffekt kostengünstiger ist als die um 5 bis 6 Millionen S teurere Konstruktion auf einem Pfahlrost. Die gewählte Ausführung war bei Inkaufnehmen eines gewissen Risikos technisch vertretbar; unter dieser Voraussetzung sind die vom Zweitbeklagten erstellten Pläne ordnungsgemäß und mängelfrei. Eine exakte Quantifizierung der Mängel und Schäden ist ebensowenig möglich wie deren Zurechnung zum Verursachungs- und Verantwortungsbereich der einzelnen Beteiligten sowie die Ermittlung der jeweils darauf entfallenden Sanierungskosten.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Beklagten als Werkunternehmer verpflichtet gewesen seien, das Werk mangelfrei sowie dem Stand der Technik und den Vorschriften entsprechend auszuführen; jeder der Beklagten sei verpflichtet gewesen, den Bauherrn bei offenbaren Unrichtigkeiten oder bei Untauglichkeit des auszuführenden Werkes zu warnen.

Für die Schwindrisse habe in erster Linie der Drittbeklagte einzustehen, weil er für die Betontechnologie, die Nachbehandlung des Betons und das Fugenschneiden verantwortlich gewesen sei. Die fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten habe der Drittbeklagte nicht beweisen können. Er hafte für das Absinken der Bewehrung; auch der Zweitbeklagte habe hiefür einzustehen, weil das stichprobenweise Überprüfen der Bewehrung zu seinen Aufgaben gehört und er dafür auch eine Gebühr verrechnet habe. Der Erstbeklagten als Bauaufsichtsorgan sei vorzuwerfen, daß ihre Leute zwar bemerkt hätten, daß die Bewehrung zu tief lag, sich aber damit zufriedengegeben hätten, daß die Bewehrung jeweils hochgehoben wurde, ohne weiterhin die ordnungsgemäße Verlegung zu kontrollieren und die Verwendung von Abstandhaltern zu verlangen.

Was die statischen Berechnungen betreffe, sei der Zweitbeklagte seinen Sorgfaltspflichten bezüglich der Bodenuntersuchungen durch Einholung weiterer Sondierungsproben in branchenüblicher Weise nachgekommen. Auf Grund dieser Untersuchungsergebnisse seien Setzungen in größerem Ausmaß nicht zu erwarten gewesen; die gewählte Konstruktion sei aus technischer Sicht vertretbar gewesen. Allerdings habe allen Beteiligten klar sein müssen, daß mit dieser Konstruktionsweise ein gewisses Risiko verbunden war, weil mangels Einholung einer Setzungsvorhersage nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen war, daß sich der problematische Untergrund nicht doch anders verhalte und es zu (größeren) Setzungen (als erwartet) kommen werde. Auch dem Geschäftsführer der Klägerin sei bekannt gewesen, daß die gewählte Konstruktion mit gewissen Risken verbunden war.

Gerade wegen der etwas riskanten Konstruktionsweise sei es aber besonders wichtig, das Bauwerk sorgfältig auszuführen. Die Vernachlässigung dieser Pflichten treffe den Drittbeklagten, weil er die Bewehrung nicht in der richtigen Lage verlegt habe. Da ihm bekannt gewesen sei, daß es sich um einen setzungsgefährdeten Baugrund handelte, hätte ihm die besondere Wichtigkeit der richtigen Lage der Bewehrung klar sein müssen. Für die fehlerhafte Bewehrung hafteten aber auch die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte wegen Verletzung ihrer Prüfungs- und Überwachungspflichten. Für die Lastwechselrisse habe hingegen die Klägerin einzustehen. Da die festgestellten Mängel und Schäden auf mehrere, von den Streitteilen in jeweils unterschiedlichem Ausmaß zu vertretenden Umstände zurückzuführen seien und eine genaue Zurechnung der einzelnen Ursachen zu den Schäden bzw. zum Behebungsaufwand nicht möglich sei, hafteten alle drei Beklagten solidarisch. Die Klägerin treiffe jedoch ein Mitverschulden, so daß der Schaden von den Beklagten (gemeinsam) nur zur Hälfte zu tragen sei. Durch den mit dem Drittbeklagten vereinbarten Preisabzug von S 100.000,-- seien nur die zu Beginn aufgetretenen Schönheitsfehler abgegolten worden. Da der Zweitbeklagte die Statikerleistungen ordnungsgemäß erbracht habe, bestehe seine Gegenforderung aus dem Titel des Werklohns zu Recht; für die mit dem bewußt eingegangenen Risiko verbundenen Schäden habe er gesondert einzustehen. Die Forderung gegen den Zweitbeklagten sei damit durch die eingewendete Gegenforderung getilgt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin der Erst- und des Drittbeklagten sowie der Nebenintervenientin teilweise Folge. Es stellte die Forderung der Klägerin gegen alle drei Beklagten mit S 590.000,-- als zu Recht sowie die Gegenforderung des Zweitbeklagten mit S 360.000,-- als zu Recht und mit S 29.880,-- als nicht zu Recht bestehend fest, verurteilte daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 230.000,-- s.A. und wies das Leistungsmehrbegehren ab. Dem Feststellungsbegehren gab es zur Gänze statt.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer überzeugenden Beweiswürdigung, traf einzelne ergänzende Feststellungen und beurteilte den Sachverhalt rechtlich wie folgt:

Bei der Errichtung des gegenständlichen Bauwerks sei die Klägerin mit allen drei Beklagten in einem Vertragsverhältnis gestanden. Im Bauwesen sei das Zusammenwirken von Bauherren, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten, wie etwa Statikern, typisch. Aus diesen Vertragsverhältnissen ergebe sich die Nebenpflicht zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Kontrolle und Aufklärung.

Die Erstbeklagte sei im wesentlichen mit der Planung des Neubaus nd mit der Bauleitung beauftragt gewesen. Ihr sei ebenso wie der Klägerin bekannt gewesen, daß es sich bei dem zu bebauenden Grundstück um "Problemboden" handelte. Die Erstbeklagte habe ihre Pflicht, zu prüfen, ob und wie auf diesem Boden die Errichtung der Halle technisch möglich war, durch Beiziehung des Zweitbeklagten als Statiker mit Erfahrung bei Problemböden entsprochen. In der Folge seien zwei Konstruktionsarten erörtert worden; die Klägerin habe sich für die um 5 bis 6 Millionen Schilling billigere Variante entschieden, die im Vergleich zu den damals für möglich gehaltenen Schäden als vernünftigste Lösung angesehen wurde; dabei hätten die Beklagten mit der Möglichkeit von Durchbiegungen, Verformungen und Rißbildungen im Hallenboden gerechnet. Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte wären daher verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die Möglichkeit der Einholung einer sogenannten Setzungsvorhersage hinzuweisen, mit der eine Prognose über die zu erwartenden Bodenveränderungen hätte erstellt werden können. Diese Pflicht habe deshalb bestanden, weil der Geschäftsführer der Klägerin verlangt habe, daß keine Niveauunterschiede auftreten dürften. Die Schäden, die über die in Kauf genommenen geringfügigen Mängel hinausgingen, seien rechtswidrig; die Beklagten hätten daher beweisen müssen, daß sie an diesem Ergebnis kein Verschulden treffe. Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte hätten ihre vertragliche Aufklärungspflicht verletzt und hafteten der Klägerin für den dadurch entstandenen Schaden.

Auch dem Drittbeklagten sei die Problematik des Bodens durch die Kostenschätzung für die Variante mit dem Gitterrost bekannt geworden. Schon auf Grund dieser Kostenschätzung hätte er zu der Überlegung kommen müssen, daß eine derart stabile Lösung von den Planern nicht ohne Grund ins Auge gefaßt worden sei; der Drittbeklagte habe gewußt, daß es bei der Ausführung der in Auftrag gegebenen billigeren Variante eventuell zu Rißbildungen kommen könne; er hätte daher - auch wenn ihm ein fertiges Projekt zur Ausführung übergeben wurde - warnen und auf die Möglichkeit von Rißbildungen hinweisen müssen.

Alle drei Beklagten hafteten daher aus dem Titel des Schadenersatzes für die Behebungskosten, die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte auch deshalb, weil sie ihre Pflicht zur Bauüberwachung nicht erfüllt hätten. Der Zweitbeklagte habe es bei einer einzigen Überprüfung der Bewehrung bewenden lassen, obwohl es bei der Verlegung zu mehreren Beanstandungen gekommen war. Auch die Leute der Erstbeklagten hätten es unterlassen, vom Drittbeklagten die Verwendung von Abstandhaltern zu verlangen, obwohl sie mehrmals festgestellt hätten, daß die obere Bewehrung zu tief lag. Diese Nachlässigkeit wiege deshalb schwer, weil allen Beteiligten bekannt gewesen sei, daß die zur Ausführung kommende Variante gewisse Risken mit sich brachte.

In dem Entschluß der Klägerin, die billigere Variante ausführen zu lassen, liege keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, weil ihr diese Lösung von der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten geraten worden sei. Mit einer Rißbildung in einem Umfang, wie sie dann aufgetreten sei, habe die Klägerin nicht rechnen müssen. Soweit die Beklagten der Klägerin ein Mitverschulden an den Schäden wegen zu hoher Belastung des Hallenbodens vorgeworfen hätten, sei ihnen der Kausalitätsbeweis nicht gelungen. Der Drittbeklagte hafte aus dem Titel der Gewährleistung für die Verbesserungskosten, weil er die Bewehrung unrichtig eingebracht, die Fugenfelder zu groß dimensioniert und die Fugen nicht rechtzeitig geschnitten habe; er habe dabei für die Fehler seines fachkundigen Subunternehmers einzustehen.

Die Zustimmung der Klägerin zur Ausführung der "Risikolösung" begründe keinen Verzicht auf Gewährleistung, weil gerade die nunmehr aufgetretenen Mängel und Schäden von den Parteien nicht bedacht worden waren. Da es nicht möglich sei, die einzelnen Schäden und Mängel ausschließlich einer der beklagten Parteien zuzurechnen, hafteten alle Beklagten zur ungeteilten Hand. Allein schon wegen des Unterlassens der Aufklärung der Klägerin über die Möglichkeit, eine Setzungsvorhersage einzuholen und wegen der Verletzung der Warnpflicht durch den Drittbeklagten hafteten alle Beklagten für die vollen Behebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes. Verjährung der Schadenersatzansprüche sei nicht eingetreten. Da die Höhe der Behebungskosten noch nicht endgültig feststehe und der Vorgang der Setzung des Bodens wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen sei, bestehe auch das Feststellungsbegehren zu Recht. Es sei umzuformulieren gewesen, weil für künftig auftretende Mängel nach den Regeln des Gewährleistungsrechtes nicht gehaftet werde. Da der Zweitbeklagte seine Leistungen nur in bezug auf die Kontrolle der Bewehrung und des Betons mangelhaft erbracht habe und dieser Mangel zwar unbehebbar, aber unwesentlich sei, sei die von ihm als Gegenforderung eingewendete Honorarforderung im Wege der Preisminderung gemäß § 273 ZPO auf S 360.000,-- zu reduzieren. Das Werk des Zweitbeklagten sei nicht mißlungen, sondern, wenn auch mangelhaft, vollendet worden; die Rechtsfolgen des § 1168 a ABGB kämen somit in bezug auf seinen Honoraranspruch nicht zur Anwendung. Die Gegenforderung wirke für alle Beteiligten schuldtilgend. Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, daß sich die Klägerin durch die Wahl der billigeren Ausführungsart gegenüber der absolut sicheren teureren 5 bis 6 Millionen Schilling erspart habe, seien doch die Streitteile davon ausgegangen, daß die nunmehr vorliegenden Mängel und Schäden auch bei einer billigeren Lösung nicht eintreten würden. Hiefür hätten die Beklagten auch dann einzustehen, wenn eine "sicherere" Lösung wesentlich teurer gekommen wäre.

Dieses Urteil wird von allen Parteien und von der Nebenintervenientin mit Revision angefochten. Die Klägerin bekämpft den stattgebenden Teil des Ausspruches über die Gegenforderung (Pkt. 2.), die daraus folgende Abweisung eines Mehrbegehrens von S 360.000,-- s.A. (Pkt. 4.) und die Aufhebung der Verfahrenskosten erster Instanz (Pkt. 6.) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der vollen Klagestattgebung. Die Erstbeklagte wendet sich nur gegen den Ausspruch über das Feststellungsbegehren (Pkt. 5.), macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt sinngemäß die Abänderung der angefochtenen Entscheidung durch Abweisung dieses Begehrens. Der Zweitbeklagte ficht das Urteil in seinem gesamten stattgebenden Teil (Pkt. 1., 3., 5.) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragt dessen Aufhebung, hilfsweise die Abänderung im Sinne der Abweisung des Leistungs- und des Feststellungsbegehrens, jedenfalls aber die Feststellung seiner Gegenforderung mit S 389.880,--. Der Drittbeklagte und die Nebenintervenientin bekämpfen das Urteil ebenfalls in seinem gesamten stattgebenden Teil (Pkt.ei.n 3., 5.) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragen, es dahin abzuändern, daß das Leistungs- und das Feststellungsbegehren zur Gänze abgewiesen werden. Die jeweiligen Revisionsgegner beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, den Rechtsmitteln der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Zweitbeklagten ist zur Gänze, jene der Klägerin, des Drittbeklagten und der Nebenintervenientin teilweise berechtigt; der Revision der Erstbeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Es erscheint zweckmäßig, zunächst auf die Revision des Zweitbeklagten einzugehen.

1.) Zur Revision des Zweitbeklagten:

Der Zweitbeklagte hält die Einrede der Verjährung mit der Begründung aufrecht, das Bauvorhaben sei im Sommer 1980 übergeben worden; die Klägerin habe schon vor der Stellungnahme des Dipl.-Ing.P*** vom 11.September 1980 Kenntnis von Rissen im Hallenfußboden gehabt.

Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Wohl hatten sich schon kurz nach Beendigung der Betonierungsarbeiten Risse gezeigt, weshalb zwischen den Beteiligten im Laufe des Jahres 1980 verschiedene Besprechungen stattfanden, bei denen - auf Grund der Stellungnahme des Dipl.-Ing.P*** vom 11.September 1980, die dem Beteiligten erst einige Tage später im Postweg zugekommen war - der Verdacht auftauchte, daß Setzungen des Untergrundes Ursache dieses Mangels sein könnten. Da, wie das Beweisverfahren ergeben hat, die Jahre hindurch immer wieder aufgetretenen Risse verschiedene Ursachen haben (Schwindrisse; Setzungsrisse; Lastwechselrisse) und zunächst auch noch Verbesserungsversuche vereinbart wurden, konnte die Klägerin jedenfalls nicht vor dem Zugehen, der Stellungnahme des Dipl.-Ing.P*** mit Aussicht auf Erfolg eine Schadenersatzklage einbringen. Die mit der Klage vom 12.September 1983 gegen den Zweitbeklagten erhobenen Ansprüche sind daher nicht verjährt. Ferner macht der Zweitbeklagte geltend, daß er die Klägerin ausreichend gewarnt habe; sie habe die Risse und Verformungen des Hallenbodens im Hinblick auf die Einsparung von fast 50 % der Baukosten in Kauf genommen. Weitergehende Schäden als die von ihm vorausgesagten habe er damals nicht vorhersehen können, zumal er auch nicht gewußt habe, daß der Bau an der Stelle einer ehemaligen Müllagerstätte errichtet werden sollte. Dem Zweitbeklagten sei auch nicht vorzuwerfen, daß er keine Setzungsvorhersage eingeholt habe, weil ohnedies umfangreiche Bodenuntersuchungen durchgeführt worden seien. Er habe auch seine Pflicht zur stichprobenweisen Kontrolle der Verlegung der Bewehrung und der Betonqualität nicht verletzt.

Diese Ausführungen sind berechtigt:

Mißlingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, dann ist der Werkunternehmer für den Schaden nur verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat (§ 1168 a Satz 3 ABGB). Diese Warnpflicht ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht des Unternehmers, die auch schon in contrahendo bestehen kann (Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag 18; JBl 1987, 662). Bei ausreichender Erfüllung seiner Warnpflicht trägt der Werkunternehmer die Gefahr der (offenbaren) Untauglichkeit des beigestellten Stoffes nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes; er behält vielmehr den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grund mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen ist. Im gleichen Umfang scheidet auch jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus (AdlerHöller in Klang2 V 409; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 38 zu § 1168 und Rz 29 zu § 1168 a; Schwimann-Grillberger, ABGB, IV/2 § 1168 a Rz 34; Kurschel aaO 17 f; SZ 54/128; SZ 58/7 = JBl 1985, 622). Daß das Gesetz auf das Mißlingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet zwar nicht, daß dem Werkunternehmer die Untauglichkeit des Stoffes bzw die Unrichtigkeit der Angaben des Bestellers unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen fallen" müßten, d.h. also, daß ihn keinerlei Untersuchungspflicht trifft; sorgfältiges Vorgehen - und damit eine den üblichen Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmers entsprechende Untersuchungspflicht - ist vielmehr geboten (Krejci in Rummel aaO Rz 23 und 33 zu § 1168 a; vgl auch Iro, die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 506). Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers (Koziol-Welser8 I 374; SZ 54/128; auch SZ 57/197 und SZ 58/7 = JBl 1985, 226). Zur Erfüllung seiner Warnpflicht muß der Werkunternehmer umfangreiche, technisch schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur Werkleistung und zur Höhe des Werklohns in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, nur durchführen, wenn dies besonders vereinbart ist (SZ 57/197; auch Krejci in Rummel aaO Rz 33).

Der Ausdruck "Stoff" ist nach Lehre und Rechtsprechung weit auszulegen; darunter wird alles verstanden, aus dem, oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist (Krejci in Rummel aaO Rz 18 zu § 1168 a; Schwimann-Grillberger aaO Rz 17; SZ 52/15; SZ 54/128;

WBl 1987, 219 ua). Dazu gehört auch das Grundstück, auf dem ein Bauwerk errichtet werden soll (Schwimann-Grillberger aaO Rz 17;

SZ 52/15; WBl 1987, 219 ua.). Das Boden (Baugrund-) Risiko trägt daher mangels abweichender Vereinbarung unbeschadet der Warnpflicht des Unternehmers der Besteller; Untersuchungen über die Bodenverhältnisse fallen in seine Sphäre (Adler-Höller aaO 408;

Kühne in Kühne, Leistungsbestimmung im Bauvertrag 48; Fikentscher, Geschäftsgrundlage als Frage des Vertragsrisikos 60; Krejci, Die bauvertragliche Pflicht zur Baugrundrisikotragung, WBl 1988, 425;

SZ 52/15; WBl 1987, 219; 5 Ob 582/88).

Bei der Beurteilung des Maßstabes der den Unternehmer treffenden Warnpflicht ist allerdings im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß es bezüglich der Haftung des Zweitbeklagten - anders als in den oben zitierten Entscheidungen SZ 57/197 und WBl 1987 219 - nicht um die Haftung des Bauunternehmers, sondern um diejenige des Statikers geht, der gerade wegen der besonderen Problematik des Baugrundes vom Besteller (als Spezialist!) zugezogen wurde, um die statische Eignung für bestimmte Baumethoden zu überprüfen.

Trotz dieses strengen Sorgfaltsmaßstabes liegt aber eine Verletzung der Warnpflicht durch den Zweitbeklagten nicht vor: Der Zweitbeklagte hat auf Grund der vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung im Herbst 1986 durchgeführten Bodenprüfung weitere Bodenprüfungen und Sondierungen veranlaßt, die ergaben, daß im Areal des Bauvorhabens Anschüttungen (Bauschutt, Schlacke, Asche, Kies und ähnliches) vorhanden waren. Daß der Zweitbeklagte gewußt hätte, daß das Bauwerk auf einer ehemaligen Müllagerstätte errichtet werden sollte, ist nicht erwiesen, während dies dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt war. Nach den Ergebnissen der Bodenprüfung waren "Setzungen in einem Ausmaß, daß dadurch ein Fußboden zerstört würde", nicht zu erwarten. Die Beteiligten erörterten zwei Möglichkeiten der Konstruktion der Halle (einschließlich des Hallenfußbodens) im einzelnen, nämlich die um 5 bis 6 Millionen S teurere Variante mit einem Gitterrost aus Pfählen und darunterliegenden Betonträgern und die - schließlich ausgeführte - billigere Variante; dabei wurden die Risken der billigeren Ausführungsart den wesentlich höheren Kosten der teureren Konstruktion gegenübergestellt und erörtert. Der Zweitbeklagte warnte den Geschäftsführer der Klägerin insofern, als "davon gesprochen wurde", daß die teurere Variante zwar die sicherste Konstruktion sei und bei der billigeren mit dem Auftreten von Rissen und gewissen Durchbiegungen und Verformungen gerechnet werden müsse; allerdings gingen die Beteiligten von der Erwartung aus, daß zwar Mängel "in einem gewissen Ausmaß", aber keine ins Gewicht fallenden Höhendifferenzen entstehen würden.

Damit hat aber die Klägerin das Risiko der billigeren Lösung jedenfalls in dem Umfang zu tragen, in dem die Mängel damals vom Zweitbeklagten schon vorausgesagt wurden, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Darüber hinaus hat die Klägerin auch das weitere Baugrundrisiko zu tragen, weil die Warnung durch den Zweitbeklagten ausreichend war, ihm also die Fehleinschätzung bezüglich des Ausmaßes der später aufgetretenen

Mängel - fußbodenzerstörende Setzungen waren jedenfalls nicht zu erwarten - auch nach dem strengen Verschuldensmaßstab des § 1299 ABGB nicht als Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine offenbare Untauglichkeit des Baugrundstücks für die Ausführung der billigeren Variante wäre im Sinne der obigen Rechtsausführungen nur vorgelegen, wenn der Zweitbeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm ohnehin vorausgesagten - und von allen Beteiligten einkalkulierten - Setzungsschäden noch genauer abzuschätzen. Gerade das werfen die Vorinstanzen dem Beklagten mit der Begründung vor, daß "eine Setzungsvoraussage nicht eingeholt worden" sei, weshalb auch keine sicheren Aufschlüsse über die Größenordnung allfälliger Setzungen möglich waren. Auf diesen Vorwurf wurde aber das Klagebegehren gar nicht gestützt; die allgemeine Behauptung, dem Zweitbeklagten seien "Konstruktionsfehler" unterlaufen, deckt diesen besonderen Haftungsgrund nicht; er ist außerdem aus den "überschießenden" Feststellungen der Vorinstanzen zu diesem Beweisthema nicht abzuleiten. Im Gutachten des Sachverständigen (Band I Seite 402) finden sich dazu nur die Sätze:

"Eine Setzungsvorhersage liegt nicht vor.

Auf Grund der Bodenangaben waren aber Setzungen in einer Größenordnung, die einen Fußboden zerstören, nicht (!) zu erwarten. Über die Größenordnung von Setzungen konnte aber mit Sicherheit nichts ausgesagt werden."

Der Begriff "Setzungsvorhersage" kommt im ganzen Akt nur noch ein zweites Mal vor (Band I Seite 395); dort bezieht er sich auf eine Setzungsvorhersage, die der Sachverständige (im vorliegenden Verfahren) nicht machen könne, weil er kein Bodensachverständiger sei.

Auch wenn der Oberste Gerichtshof, da er nicht Tatsacheninstanz ist, auf die augenscheinlichen Divergenzen zwischen der Aussage des Sachverständigen und den Feststellungen der Vorinstanzen nicht eingehen kann, reichen die zitierten Feststellungen jedenfalls nicht aus, den Vorwurf der Nachlässigkeit des Zweitbeklagten zu begründen. Die Klägerin hat weder behauptet noch bewiesen, daß nach dem damaligen Informationsstand des Zweitbeklagten über die Art der Aufschüttungen die Einholung einer Setzungsvorhersage geboten war, daß solche Untersuchungen in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu den daraus zu erwartenden zusätzlichen Aufschlüssen standen und was eine solche Setzungsvorhersage überhaupt zu leisten vermag, d.h. mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad Voraussagen möglich sind. Eine solche Setzungsvoraussage hätte bei der Entscheidung über die zu wählende Konstruktionsweise nur dann eine brauchbare Entscheidungshilfe sein können, wenn sie genauere Voraussagen über die Gefahren der billigeren Lösung geboten hätte, als sie der Zweitbeklagte ohnehin gemacht hatte. Damit ist aber die Kausalität der angeblichen Pflichtwidrigkeit des Zweitbeklagten weder behauptet noch bewiesen worden, weil nicht feststeht, ob ihn das Ergebnis einer Setzungsvoraussage zur Erteilung anderer Ratschläge veranlaßt und dann die Klägerin bewogen hätte, eine andere Ausführungsart der Halle zu wählen, was angesichts der enormen Preisunterschiede zwischen den beiden erwogenen Varianten auch bei geänderten Risikoprognosen nicht ohne weiteres naheliegend war. Ein entsprechendes Vorbringen zu dieser Frage wäre auch deshalb notwendig gewesen, weil die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen sind, daß die - auf Grund des Rates des Zweitbeklagten - gewählte Ausführung "bei Inkaufnahme eines gewissen Risikos technisch vertretbar" war und die Pläne des Zweitbeklagten unter diesen Voraussetzungen ordnungsgemäß und mängelfrei waren. Das träfe aber nicht zu, wenn eine nicht allzu aufwendige Setzungsvorhersage schon damals sichere Aufschlüsse darüber gegeben hätte, daß mit wesentlich größeren Schäden zu rechnen sei und damit die billigere Lösung selbst bei Berücksichtigung der wesentlich geringeren Kosten der Ausführung eben nicht "technisch vertretbar war".

Dagegen, daß die Einholung einer Setzungsvoraussage eine sichere Entscheidungshilfe geboten hätte, spricht auch, daß im Verfahren selbst trotz Aufnahme aufwendiger Sachverständigenbeweise mit zahlreichen Ergänzungen nicht einmal nach mehrjähriger Verfahrensdauer (1983-1988) abgeschätzt werden konnte, ob und in welchem Ausmaß jetzt noch mit weiteren Bodensetzungen zu rechnen ist (S 469). Schließlich wurde die von den Vorinstanzen festgestellte technische Vertretbarkeit der billigeren Ausführungsart vom Sachverständigen auch damit begründet, daß "die übermäßige Rissebildung teilweise mit Stufen von ein bis zwei Millimeter (!)" nicht voraussehbar war und teils auf Überlastungen und Lastwechseln - für die der Zweitbeklagte nicht verantwortlich ist - und unvorhersehbaren Setzungen beruht. Angesichts dieser Situation hätte ein Eingehen auf die Frage, ob dennoch eine Setzungsvoraussage einzuholen war, eines substantiierten Vorbringens der Klägerin bedurft.

Auch der Ansicht der Vorinstanzen, daß der Zweitbeklagte verpflichtet gewesen wäre, nicht nur die statische, sondern auch die konstruktive Bewehrung laufend - und nicht nur stichprobenweise (d.h. aus Anlaß gelegentlicher Baustellenbesuche) - zu überprüfen, diese Kontrolle aber nicht ausreichend vorgenommen habe, ist nicht zu folgen. Ob und in welchem Umfang der Zweitbeklagte zur Abnahme auch der konstruktiven Bewehrung verpflichtet war, ist eine Frage des Umfanges des ihm erteilten Auftrages; da Feststellungen über die tatsächliche Absicht der Parteien fehlen, ist die Frage, ob der Zweitbeklagte zur Abnahme der Bewehrung allein deshalb verpflichtet war, weil in seiner Honorarnote ein (geringfügiger!) Betrag (Teilleistungsfaktor 0,1) für die "stichprobenweise Bewehrungs- und Betonkontrolle" enthalten war, keine Sachverständigenfrage, sondern eine Rechtsfrage.

Zur Annahme einer weitergehenden Überprüfungspflicht fehlen nicht nur Feststellungen, sondern auch Behauptungen der Klägerin, die im übrigen das Vorbringen des Zweitbeklagten, nur die statische Bewehrung sei in seinem Aufgabenbereich gelegen, nicht bestritten hat (S 255). Daß im Auftrag des Zweitbeklagten an sich "die gesamten Baumaßnahmen" enthalten waren, besagt nichts, weil damit nur der Gegenstand seiner Tätigkeit als Statiker an sich gemeint gewesen sein kann; mehr ist daraus nicht abzuleiten, hätte doch sonst der Zweitbeklagte gleichzeitig auch die Architektenfunktionen und die Kontrollfunktionen des Baumeisters mit übernehmen müssen, was geradezu absurd wäre. Ohne besondere Vereinbarung ist eine Verpflichtung zur laufenden Kontrolle auch der bloß konstruktiven Bewehrung und der jeweiligen Betonqualität nicht anzunehmen; der Zweitbeklagte hätte sonst während der sich über Monate - nach den Feststellungen von der heißen Jahreszeit bis zur Kälteperiode - hinziehenden Betonierungsarbeiten ständig auf der Baustelle sein müssen, was aber lebensfremd ist. Hauptaufgabe eines Statikers ist die Vornahme der erforderlichen statischen Berechnungen und die Ausführung der notwendigen Konstruktionszeichnungen, die es den Bauausführenden ermöglichen, die einzelnen Bauteile statisch richtig zu dimensionieren und die vorgegebene Bewehrung richtig zu konstruieren und einzubringen; auch hat der Statiker die entsprechenden Angaben über die Betonqualität zu machen. Die entsprechend komplizierte statische Bewehrung bei den Trägerrosten, Sonderpfählungen und im Bereich des sogenannten Karussells (wo besonders hohe Belastungen auftraten) hat der Zweitbeklagte ohnehin regelmäßig überprüft. Eine weitergehende Verpflichtung ist aber den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen, so daß dem Zweitbeklagten daraus, daß er nur einmal die obere Bewehrung (konstruktive Bewehrung des Hallenfußbodens) als zu tief liegend und den Beton als zu naß beanstandet hat, ein Vorwurf pflichtwidriger Unterlassung nicht zu machen ist. Die laufende Überprüfung der richtigen Einbringung der Bewehrung und der Betonqualität war Sache der Bauleitung und der örtlichen Bauaufsicht. Damit ist das abweisende Ersturteil gegen den Zweitbeklagten (Pkt. 5.) - wenn auch aus anderen Gründen wiederherzustellen, ohne daß es eines Eingehens auf die vom Zweitbeklagten erhobene Eventualaufrechnungseinrede bedarf.

2. Zur Revision der Klägerin:

Die Revisionswerberin ist der Ansicht, der Zweitbeklagte habe seine Pflicht, eine für den Problemboden geeignete Bauausführung zu wählen, bei der nicht mit dem Auftreten von Schäden zu rechnen war, dadurch verletzt, daß er keine Setzungsvorhersage eingeholt habe. Infolge Verletzung seiner Warnpflicht habe der Zweitbeklagte auch seinen Entgeltanspruch zur Gänze verloren. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Werk des Zweitbeklagten nicht mißlungen, sondern - zwar mangelhaft - vollendet worden sei, sei verfehlt. Auch ein "mangelhaft vollendetes" Werk sei mißlungen und daher der Honoraranspruch des Zweitbeklagten weggefallen, da seine statischen Berechnungen im gegenständlichen Fall nicht verwertbar gewesen seien, zumindest sei der Honoraranspruch nicht fällig. Jedenfalls sei der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug vom Honorar in Höhe von 5 % viel zu gering.

Diesen Ausführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Zweitbeklagten - wie bei der Behandlung seiner Revision ausgeführt wurde - seine Warnpflicht (§ 1168 a ABGB) nicht verletzt hat und auch nicht verpflichtet war, die ordnungsgemäße Ausführung der (konstruktiven) Bewehrung auf der Baustelle regelmäßig zu kontrollieren. Davon abgesehen wurde von den Vorinstanzen festgestellt, daß die gewählte Ausführung bei Inkaufnehmen eines gewissen Risikos technisch vertretbar war und unter diesen Voraussetzungen die vom Zweitbeklagten erstellten Pläne ordnungsgemäß und mängelfrei waren. Zu verbessern ist daher zwar das vom Dittbeklagten (bzw. der Nebenintervenientin) errichtete Bauwerk; das vom Zweitbeklagten gelieferte Werk (Pläne, statistische Berechnungen und Bauaufsicht) ist hingegen fehlerfrei, so daß sein Statikerhonorar auch fällig ist.

Es nützt der Klägerin auch nichts, daß sie das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte und den Drittbeklagten hilfsweise auch darauf gestützt hat, daß sie diesen beiden Beklagten "zu viel" Werklohn gezahlt habe, der ihnen nicht zustehe und den sie daher zurückfordere. Der Rechtsgrund für die Werklohnforderung der Erstbeklagten und des Drittbeklagten wäre nur dann (teilweise) weggefallen, wenn die Klägerin Wandlung begehrt hätte, von den Verträgen mit diesem Beklagten zurückgetreten wäre oder Preisminderungsansprüche wegen unbehebbarer Mängel erhoben hätte (die somit andere Mängel als der für die behebbaren Mängel geltend gemachte Verbesserungsaufwand betroffen hätten). Das ist aber dem pauschalen Vorbringen der Klägerin (S 303 und 314) nicht zu entnehmen. Da die Klägerin die mangelhaften Leistungen übernommen hat und den Sanierungsaufwand aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes verlangt, kann sie den bereits gezahlten Werklohn nicht zurückfordern.

Auch wenn die Werklohnforderungen der Erstbeklagten und der Drittbeklagten bisher nicht fällig gewesen wären, hätte die Klägerin keinen Rückforderungsanspruch, weil die "Zahlung einer richtigen und unbedingten Schuld nicht deswegen zurückgeforert werden kann, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist" (§ 1434 Satz 2 ABGB). Vorzeitig gezahlte Schulden können nicht zurückgefordert werden (§§ 904, 1417, 1413 ABGB) (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1434). Der von der Revisionswerberin zitierte Fall RdW 1987, 194, der eine zu Unrecht abgerufene Bankgarantie betraf, liegt insofern anders, als dort die Gegenleistung noch nicht erbracht war; nur für diesen Fall wurde die Abhängigkeit der Entgeltforderung von einer im Synallagma stehenden Gegenleistung als "ungewisse Schuldforderung" im Sinne des § 1434 Satz 1 ABGB angesehen. Für den vorliegenden Fall kommt dies nicht in Betracht.

Erfolg hat die Revision der Klägerin im Ergebnis nur deshalb, weil mit der Abweisung das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten dessen Eventualaufrechnungseinrede gegenstandslos geworden ist und sich daher die Erstbeklagte und der Drittbeklagte nicht darauf berufen können, daß die erklärte Eventualaufrechnung wie eine Teilzahlung wirkt, die auch ihnen zugute kommen müßte. Die Erstbeklagte, die das Urteil des Berufungsgerichtes nur im Ausspruch über das Feststellungsbegehren bekämpft hat, ist somit auf Grund der insoweit erfolgreichen Revision der Klägerin (- von einem geringfügigen Zinsenmehrbegehren abgesehen -) zur Zahlung des vollen Klagebetrages zu verurteilen.

Auch beim Drittbeklagten entfällt damit die Möglichkeit, sich auf die Tilgungswirkung der Gegenforderung des Zweitbeklagten zu berufen, doch steht derzeit die Höhe des den Drittbeklagten treffenden Sanierungsaufwandes (s. unter 4.) noch nicht fest.

3. Zur Revision der Erstbeklagten:

Die Erstbeklagte macht im Rahmen der Bekämpfung des Feststellungsurteils (Pkt. 5.) geltend, die Schwindrisse seien zur Gänze behoben und abgerechnet; für künftige Schäden aus der statischen Konstruktion hafte sie nicht, weil sie ihre Warnpflicht nicht verletzt habe. Die Klägerin habe einen Statiker als Spezialisten beigezogen, so daß die Erstbeklagte nicht gegen dessen sachkundigen Rat eine Empfehlung habe geben können. Es sei daher verfehlt, wenn das Berufungsgericht die Haftung auf mangelnde Aufklärung und Verletzung von Warnpflichten durch alle Beklagten gründe.

Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht berechtigt. Die Erstbeklagte übersieht, daß zwar die Schwindrißbildung zum Stillstand gekommen und mit weiteren derartigen Schäden nicht zu rechnen ist, daß sie aber für jene Schäden haftet, die auf dem Entstehen von Setzungsrissen beruhen. Diese Setzungsrisse treten infolge ungenügender und zu tief liegender Stahlbewehrung im Zusammenhang mit der gewählten Konstruktion auf, wenn die Platte einerseits auf den Trägerrosten und andererseits auf dem nachgebenden Untergrund aufliegt. Gerade bei einem problematischen Untergrund - dessen Vorliegen der Erstbeklagten hinreichend bekannt war, hat sie doch deswegen die Zuziehung eines Statikers vorgeschlagen - ist aber die normgerechte Verlegung der Stahlbewehrung in einer Höhe von 1,5 cm unterhalb der Oberfläche der Bodenplatte von ausschlaggebender Bedeutung. Wie wichtig im vorliegenden Fall genaues Arbeiten beim Einbringen der Bewehrung und beim Betonieren gewesen wäre, zeigt die Feststellung, daß die Tragkraft der Platte schon auf 72 % des Normwertes sinkt, wenn die Bewehrung nur 5 cm zu tief liegt, und sogar auf 34 % des Normwertes heruntergeht, wenn die Bewehrung in 15 cm Tiefe liegt. Tatsächlich liegt die obere Bewehrung praktisch durchwegs tiefer als vorgesehen, nämlich in 5 bis 15 cm Tiefe, weil der für die Bauaufsicht zuständige Techniker der Erstbeklagten (und der Polier des Drittbeklagten) nicht dafür sorgten, daß Abstandhalter verwendet wurden, die das Absinken einer vorher ordnungsgemäß verlegten Bewehrung verhindert hätten. Diese Nachlässigkeit wiegt umso schwerer, als der Bautechniker fast jeden Tag auf der Baustelle war und öfter feststellte, daß die Bewehrung zu tief lag, worauf sie dann hochgehoben wurde; das war aber nicht ausreichend, weil die Bewehrung wieder einsinken oder durch das Begehen des feuchten Betons wiederum in eine falsche Lage kommen konnte und - wie die obigen Feststellungen zeigen - auch tatsächlich gekommen ist. Schon aus diesem Grund haftet die Erstbeklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch für zukünftige Schäden aus dem Titel des Schadenersatzes. Da eine exakte Quantifizierung der Zurechnung der Mängel und Schäden zum Verursachungs- und Verantwortungsbereich der einzelnen Beteiligten nicht möglich ist, sich also auch die künftigen Anteile der einzelnen Beklagten an der Beschädigung nicht bestimmen lassen, haftet die Erstbeklagte gemäß § 1302 ABGB solidarisch mit dem Drittbeklagten. Damit kann auch bei der Erstbeklagten die Frage, ob sie auf die Möglichkeit der Einholung einer Setzungsvorhersage hätte aufmerksam machen müssen, auf sich beruhen. Im übrigen ist dazu auf die Ausführungen zur Revision des Zweitbeklagten zu verweisen.

4. Zur Revision des Drittbeklagten und der Nebenintervenientin:

Auch der Drittbeklagte und die Nebenintervenientin wenden sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Drittbeklagte habe seine Warnpflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Dieser Vorwurf sei schon deshalb verfehlt, weil der Drittbeklagte die Durchführung eines baureifen Projektes übernommen habe. Das Risiko für die Beschaffenheit des Baugrundes habe in jedem Fall der Werkbesteller zu tragen. Der Drittbeklagte habe davon ausgehen dürfen, daß die Erstbeklagte (als Architektin) und der Zweitbeklagte (als Statiker) bereits eine Bodenuntersuchung durchgeführt hatten. Zu einer Warnung sei er nicht verpflichtet gewesen, weil das Fachwissen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten weit größer als sein eigenes praktisches Arbeitswissen gewesen sei. Die Warnpflicht des Werkunternehmers entfalle, wenn sich der Werkbesteller fach- und sachkundiger Personen bedient habe. Sollte aber den Drittbeklagten dennoch ein Mitverschulden treffen, dann sei es nur sehr gering zu veranschlagen. Die Klägerin müsse sich ein erhebliches Mitverschulden der Erst- und des Zweitbeklagten anrechnen lassen.

Zu diesen - im wesentlichen zutreffenden - Ausführungen sind die Revisionswerber zunächst auf das zu verweisen, was bereits zur Revision des Zweitbeklagten gesagt wurde. Zu ergänzen ist aus der bereits oben zitierten Entscheidung WBl 1987, 219, daß die Bodengutachten und das von der Erstbeklagten in Zusammenarbeit mit dem Zweitbeklagten erstellte Projekt für den Drittbeklagten Anweisungen im Sinne des § 1168 a ABGB waren, die er zu befolgen hatte, sofern sie nicht offenbar unrichtig waren. "Offenbar" bedeutet zwar nicht, wie auch schon oben ausgeführt wurde, daß dem Werkunternehmer die Unrichtigkeit der Anweisungen unabhängig von jeglicher Untersuchung "in die Augen fallen" müßte (Krejci in Rummel aaO Rz 23 zu § 1168 a). Der Drittbeklagte mußte aber die Bodengutachten und die Konstruktion, für die sich die Klägerin nach ausführlichen Beratungen mit dem Architekten und dem Statiker unter Inkaufnehmen eines gewissen Risikos entschieden hatte, nur insofern überprüfen, als ihm dies nach seinem Fachwissen möglich gewesen wäre; zu besonderen, nicht üblichen Prüfungen und Untersuchungen war er nicht verpflichtet (SZ 37/163; SZ 57/197). Irgendwelche naheliegenden Fehler des Projektes, die auch dem Drittbeklagten als Baumeister hätten auffallen müssen, sind nicht hervorgekommen; über solche Fehler hinaus war ihm aber eine Nachprüfung der durch einen Statiker als Spezialisten erstellten Bodenuntersuchung und der darauf gegründeten statischen Berechnungen nicht zumutbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes haftet daher der Drittbeklagte wegen Verletzung von Warnpflichten nicht; das Unterbleiben des Einholens einer Setzungsvorhersage, das nicht einmal dem Zweitbeklagten zum Verschulden gereicht, kann dem Drittbeklagten erst recht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er den Auftrag erst erhielt, als die Entscheidung über die auszuführende Konstruktion bereits gefallen war.

All das befreit aber den Drittbeklagten nicht von der Gewährleistungshaftung und der Verschuldenshaftung für eine mangelhafte Ausführung der Betonplatten (Fußboden der Halle). Was diesbezüglich zur Haftung der Erstbeklagten gesagt wurde, gilt auch für den Drittbeklagten, zumal ihm die Problematik des Baugrundes, auch wenn er erst nach der Beendigung des Projektierungsstadiums eingeschaltet wurde, deswegen bekannt war, weil er auch einen Kostenvoranschlag für die teurere Variante mit Gitterrost zu erstatten hatte. Auch dem Drittbeklagten war klar, daß es bei der gewählten Variante eventuell zu Rißbildungen kommen konnte. Wußte damit aber auch der Drittbeklagte, daß das Bauwerk auf "Problemboden" zu errichten war und daher der sorgfältigen Ausführung der Bewehrung der Betonplatte besondere Bedeutung zukam, so wären er und seine Gehilfen (Polier) bei der Einbringung der Bewehrung und der Prüfung der Betonqualität zu besonders genauer Arbeitsweise verpflichtet gewesen. Der Umstand, daß die obere Bewehrung praktisch durchwegs 5 bis 15 cm tiefer als vorgesehen liegt und damit 28 bis 66 % ihrer Tragkraft eingebüßt hat, beweist, wie nachlässig die Leute des Drittbeklagten bei diesem sensiblen Teil des Bauwerkes gearbeitet hatten. Auf die weiteren Fehler, die dem Subunternehmer des Drittbeklagten beim Fugenschneiden unterlaufen sind, kommt es daher gar nicht mehr an. Der Drittbeklagte haftet somit gemäß § 932, letzter Satz, und § 1313 a ABGB wegen der Verletzung der ausdrücklich übernommenen Pflicht, bei den Stahlbetonarbeiten die vom Bauherrn beigestellten statischen Berechnungen genauestens einzuhalten, und wegen seiner Weigerung, weitere Verbesserungsarbeiten vorzunehmen, für die Verbesserungskosten (Reischauer in Rummel ABGB I Rz 20 zu § 932; Schwimann/Binder, ABGB IV/1 § 932 Rz 68, 69 und 75; Koziol-Welser8 I 257; Kurschel aaO 142 mwN FN 61; SZ 49/66 JBl 1985, 625; JBl 1986, 108 uva).

Ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne einer Sorglosigkeit gegenüber ihren eigenen Gütern liegt - von der Überbelastung des Bodens abgesehen (s unten) - nicht vor, weil sie nur das "Auftreten von Rissen und gewissen Durchbiegungen und Verformungen der Betonplatte" in Kauf genommen hat, nicht aber mit ins Gewicht fallenden Höhendifferenzen rechnen mußte.

Unzutreffend ist auch der Einwand des Drittbeklagten, daß er für die aufgetretenen Schäden deshalb nicht verantwortlich sei, weil das Absinken des Untergrundes in die Baugrundhaftung und damit nicht in seinen Verantwortungsbereich falle. Die eingetretenen Schäden sind nämlich nicht nur auf den labilen Untergrund, sondern auch auf die vom Drittbeklagten zu vertretenden Baumängel zurückzuführen, da "die Setzungsrisse infolge zu tief liegender Stahlbewehrung auftraten, weil die Platte einerseits auf den Trägerrosten und andererseits auf dem nachgebenden Untergrund auflag." Das Vorbringen des Drittbeklagten, die teilweise nicht richtige Lage der Bewehrung stehe mit dem Brechen der Fußbodenplatte nicht im Zusammenhang, ist daher aktenwidrig; eine sorgfältige Ausführung der Bewehrung hätte vielmehr die anderen Schadensursachen (mehr oder weniger) ausgeglichen. Da sich aber, wie bei der Revision der Erstbeklagten ausgeführt wurde, die Schadensanteile der Beklagten nicht bestimmen lassen, bleibt es bei der Haftung des Drittbeklagten. Berechtigt ist jedoch die Revision (wegen der Höhe der Ansprüche) auf Grund der Einwendung des Drittbeklagten, daß er für die Kosten der Behebung der Lastwechselrisse nicht verantwortlich sei: Lastwechselrisse entstehen durch Verformung infolge großer oder wechselnder Belastung, weil es zwangsläufig zu Formänderungen durch Zusammendrücken bei Belastungen und Aufatmen bei Entlastungen kommt. Die Tragfähigkeit des Bodens wurde allgemein mit 1500 kg/m2 festgesetzt; nur für einzelne Stellen mit höheren Belastungen wurden wesentlich höhere Werte festgelegt. Die Klägerin lagert aber zum Teil erheblich mehr Glas als 1,5 t pro m2; hiebei treten örtlich sehr große Unterschiede auf. Am 31.März 1987 wurden beim östlichen Glaslager noch Belastungen von mehr als 8 t festgestellt; in diesem Bereich waren neue Risse mit scharfen Kanten aufgegangen. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß bei den gegebenen Verhältnissen Lastwechselrisse bei einer Belastung von nur 1,5 t/m2 nicht aufgetreten wären.

Das Berufungsgericht hat trotz dieser hohen Wahrscheinlichkeit das Entstehen der Lastwechselrisse durch Überlastung des Bodens nicht angenommen, weil es eine andere Möglichkeit der Entstehung des Schadens ernstlich in Betracht gezogen hat. Ob ein prima-facie-Beweis überhaupt zulässig ist - es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung des Beweisthemas ermöglicht -, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren überprüfbar ist. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (ZVR 1989/108 ua).

Im vorliegenden Fall ist aber die Beurteilung des Berufungsgerichtes schon deshalb überprüfbar, weil entgegen seiner Annahme eine ernstlich in Betracht kommende andere Möglichkeit gar nicht gegeben ist. Die gegenteilige Ansicht der zweiten Instanz beruht auf aktenwidriger Grundlage, weil Schwindrisse, wie von den Tatsacheninstanzen ausführlich festgestellt wurde, andere Ursachen als Lastwechselrisse haben. Auch mißversteht das Berufungsgericht den technischen Vorgang, wenn es in der Feststellung des Erstgerichtes, die Verformungen hätten ihre Ursache in großer oder wechselnder Belastung zwei alternative Ursachen sieht, während es sich in Wahrheit um einen (kumulativen) Gesamtvorgang handelt, der durch das ebenfalls festgestellte Zusammendrücken und anschließende Aufatmen des Bodens entsteht, was sich schon begrifflich aus dem Wort "Lastwechselrisse" ergibt. Genau diesen Vorgang hat aber die Klägerin dadurch zu verantworten, daß sie den Boden durch Lagern von Glas enorm überlastet hat, während beim jeweiligen Abtransport der Glasmengen wiederum eine Entlastung eingetreten ist. Sie hat das auch insofern zugegeben, als sie schon am 24.Oktober 1984 ihr Feststellungsbegehren um künftige Schäden durch Überlastung des Bodens eingeschränkt, den Boden aber, wie oben festgestellt, weiterhin überlastet hat. Soweit das Berufungsgericht von zwei alternativen Ursachen spricht und sich für keine von beiden entscheidet, widersprechen seine Ausführungen den Denkgesetzen, was im Rahmen der Rechtsrüge wahrzunehmen ist.

Da die Lastwechselrisse mit einem prozentuellen Anteil an den insgesamt aufgetretenen Rissen festgestellt wurden, kann der danach auf die Klägerin entfallende Anteil an den Behebungskosten wenigstens unter Anwendung des § 273 ZPO bestimmt werden. Daß eine exakte Quantifizierbarkeit der Mängel und Schäden und deren Zurechnung zum Verantwortungsbereich der einzelnen Beteiligten nicht möglich ist, führt ja nur zwischen den Schädigern zur Solidarhaftung, befreit aber den Geschädigten nicht von seiner Mitverantwortung und hätte, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen ließe, für den Schadenskomplex der Lastwechselrisse die Haftung zu gleichen Teilen zur Folge. Eine sofortige Anwendung des § 273 ZPO im Revisionsverfahren ist aber aus zwei Gründen nicht möglich: Erstens wurde die Höhe des gesamten Sanierungsaufwandes bisher nicht ermittelt, sondern lediglich festgestellt, daß er den Klagebetrag - wahrscheinlich beträchtlich - übersteigen wird. Außerdem sind aber aus dem begehrten Sanierungsaufwand auch noch jene Schäden am Boden - allenfalls wiederum unter Anwendung des § 273 ZPO - zur Gänze auszuscheiden, welche die Klägerin bei der Wahl der billigeren Variante auf sich genommen hat. Für jene Schäden, mit denen die Klägerin schon nach dem Inhalt der Besprechungen zwischen den Beteiligten rechnen mußte, haftet der Drittbeklagte auch aus dem Titel der Gewährleistung nicht. Das Urteil ist daher zur Ermittlung der Höhe des den Drittbeklagten treffenden Sanierungsaufwandes aufzuheben; der Feststellungsausspruch ist hingegen zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 und 52 ZPO.

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