OGH 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 2Ob233/12x; 7Ob225/12g; 1Ob238/12z; 6Ob175/12x; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 9Ob13/13x; 2Ob169/12k; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 6Ob252/12w; 9Ob24/13i; 6Ob16/13s; 4Ob145/21h (RS0128616)

OGH3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 2Ob233/12x; 7Ob225/12g; 1Ob238/12z; 6Ob175/12x; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 9Ob13/13x; 2Ob169/12k; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 6Ob252/12w; 9Ob24/13i; 6Ob16/13s; 4Ob145/21h28.9.2021

Rechtssatz

Für Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrist bei bloß fahrlässigem Verschulden eine objektive, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist (so schon 1 Ob 35/12x), bei vorsätzlichem Fehlverhalten aber eine subjektive Frist.

Normen

UGB §275 Abs5

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Veröff: SZ 2013/3

10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Beisatz: Auf dem Boden der Dritthaftung aufgrund der Schutzwirkungen des Prüfungsvertrags zugunsten Dritter ist die Verjährungsfrage für den Bereich bloß fahrlässiger Schadensverursachung durch den Abschlussprüfer dahin zu lösen, dass die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB sowohl bei Schäden der Gesellschaft als auch denen Dritter eine von Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige objektive Frist ist, die ab Entstehen des Schadens zu laufen beginnt. (T1)<br/>Beisatz: Für die vorsätzliche Schadenszufügung im Sinn auch eines „einfachen“ Vorsatzes, ohne dass die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen, ist die Verjährungsfrist aber eine subjektive. Es wäre sachlich nicht begründbar, dass dem vorsätzlich handelnden Abschlussprüfer die zeitliche Privilegierung in Gestalt einer kurzen objektiven Verjährungsfrist zugute kommen sollte. (T2)<br/>Beisatz: Bei der Frist des § 275 Abs 5 UGB handelt es sich um eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 1. Variante ABGB verdrängt. (T3)

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013
2 Ob 241/12yOGH21.02.2013

Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3; Auch Beis wie T2; Beisatz: Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen. (T4)<br/>Beisatz: Dies gilt auch im Fall der Dritthaftung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers. (T5)

2 Ob 248/12bOGH21.02.2013

Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3; Auch Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Darauf, ob der Dritte Verbraucher ist, kommt es nicht an. § 275 Abs 5 UGB bildet die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst. (T6)

2 Ob 250/12xOGH21.02.2013

Auch; Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Auch Beis wie T2 nur: Für die vorsätzliche Schadenszufügung im Sinn auch eines „einfachen“ Vorsatzes, ohne dass die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen, ist die Verjährungsfrist aber eine subjektive. (T7)

2 Ob 233/12xOGH21.02.2013

Auch; nur: Für Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrist eine objektive, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist. (T8)<br/>Beis wie T3; Auch Beis wie T1

7 Ob 225/12gOGH27.03.2013

Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3

1 Ob 238/12zOGH29.04.2013

Auch

6 Ob 175/12xOGH08.05.2013

Auch

4 Ob 165/12mOGH19.03.2013

Auch

7 Ob 33/13yOGH27.03.2013

Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

9 Ob 13/13xOGH29.05.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 169/12kOGH14.03.2013

Auch; Auch Beis wie T5

6 Ob 242/12zOGH08.05.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6

9 Ob 60/12gOGH24.04.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7

4 Ob 234/12hOGH19.03.2013

Auch; Ähnlich Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 243/12xOGH28.08.2013

Auch

6 Ob 252/12wOGH09.09.2013

Auch

9 Ob 24/13iOGH27.08.2013

Auch; Beis wie T4

6 Ob 16/13sOGH24.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Im Unternehmensgesetzbuch ist nur die Verjährungsfrist geregelt und der Fristbeginn offen gelassen, während § 11 Abs 7 KMG bezüglich des Fristbeginns objektiv an ein bestimmtes Ereignis anknüpft; eine Anknüpfung nach subjektiven Maßstäben scheidet somit bei § 11 Abs 7 KMG aus. (T9)

4 Ob 145/21hOGH28.09.2021

vgl; Beisatz wie T3<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/89

Dokumentnummer

JJR_20130123_OGH0002_0030OB00230_12P0000_001

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