OGH 1Ob27/93; 1Ob2/95; 1Ob40/94; 1Ob35/94 (RS0045814)

OGH1Ob27/93; 1Ob2/95; 1Ob40/94; 1Ob35/9414.12.2021

Rechtssatz

Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß § 113 WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, ist im Streitfall nach § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG nicht erfasst wird. Soweit im Übereinkommen "freiwillig" zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich auch zwangsweise von der Behörde eingeräumt werden können oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten können (§§ 72, 111 Abs 4 WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach § 117 Abs 4 und 6 WRG das Gericht; hiebei ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm. Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen" im Sinne von § 117 WRG zu deuten sind, entscheidet darüber im Streitfall betreffend die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß § 117 Abs 7 WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht.

Normen

JN §1 CVIII
JN §1 DVk
WRG §72
WRG §111
WRG §113
WRG §117

1 Ob 27/93OGH25.01.1994

Veröff: SZ 67/6

1 Ob 2/95OGH23.06.1995

Beisatz: Die im ersten Absatz angesprochenen Fragen müssen angesichts des Fehlens von Sondervorschriften im streitigen Verfahren ausgetragen werden. (T1)

1 Ob 40/94OGH23.06.1995

Beisatz: Durch die nach § 117 WRG in jedem Fall bestehende, allenfalls sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit gehen Bedenken im Hinblick auf Art 6 MRK ins Leere. (T2)

1 Ob 35/94OGH29.06.1995
1 Ob 211/99gOGH05.08.1999

Veröff: SZ 72/123

1 Ob 250/99tOGH27.10.1999

Beis wie T1

1 Ob 265/99yOGH27.10.1999

Beis wie T1; Beisatz: Über Streitigkeiten aufgrund eines im Zuge eines wasserbehördlichen Verfahrens geschlossenen Parteiübereinkommens, das der Beurkundung in einem wasserbehördlichen Bescheid entbehrt, aber auch über solche aufgrund von Schadenersatzansprüchen nach allgemeinem bürgerlichen Recht - gleichviel, ob ex contractu oder ex delicto - ist im streitigen Rechtsweg zu verhandeln und zu entscheiden. (T3)

1 Ob 305/00kOGH30.01.2001

Beisatz: Hier bezieht sich das beurkundete Übereinkommen auf eine "freiwillige Einräumung zivilrechtlicher Rechte (Eigentum und Dienstbarkeiten)". (T4)

1 Ob 300/01aOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Wird das Klagebegehren auf einen Privatrechtstitel und nicht auf eine im Zuge wasserrechtlicher Verfahren getroffene Vereinbarung über sonst zwangsweise einzuräumende Rechte gestützt, so ist der streitige Rechtsweg zulässig. (T5)

1 Ob 20/07hOGH26.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Im Falle der Ablehnung der meritorischen Entscheidung durch die Wasserrechtsbehörde ist die Entschädigung für die Quellschüttung nicht nach § 117 Abs 4 und 6 WRG, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T6); Beisatz: Gemäß § 117 Abs 7 WRG hat, soweit Angelegenheiten des Abs 1 (betreffend Entschädigungen und Beiträge) in Übereinkommen (§ 111 Abs 3) geregelt werden, über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs 6) zu entscheiden, und zwar ausschließlich und ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde. (T7)

1 Ob 189/07mOGH29.01.2008

Beis wie T3; Beis wie T5

1 Ob 229/07vOGH06.05.2008
2 Ob 38/12wOGH28.06.2012

Vgl; Beisatz: Hier: § 5 Oö WaldbrandbekämpfungsG - Außerstreitverfahren. (T8)

1 Ob 212/18kOGH03.04.2019

Beisatz: Hier keine spezifisch wasserrechtlichen Entschädigungs-, Ersatz- oder Beitragsleistungen iSd § 117 Abs 1 WRG sondern auf allgemeines Zivilrecht gestützter Anspruch. (T9)

1 Ob 164/21fOGH14.12.2021

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00027_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)