Behandlung privatrechtlicher Einsprüche
§ 113.
Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12141227
alte Dokumentnummer
N8199747155L
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