OGH 4Ob103/92; 4Ob92/93; 4Ob102/93; 4Ob81/93; 4Ob4/96; 4Ob2345/96y; 4Ob2244/96w; 8ObA346/99m; 4Ob157/00t; 4Ob10/02b; 9ObA118/02x; 4Ob240/02a; 9ObA66/03a; 9ObA185/05d; 4Ob126/06t; 4Ob39/12g; 4Ob81/12h; 4Ob1/13w; 4Ob42/14a; 4Ob34/14z; 4Ob78/17z; 8ObA48/20x (RS0078521)

OGH4Ob103/92; 4Ob92/93; 4Ob102/93; 4Ob81/93; 4Ob4/96; 4Ob2345/96y; 4Ob2244/96w; 8ObA346/99m; 4Ob157/00t; 4Ob10/02b; 9ObA118/02x; 4Ob240/02a; 9ObA66/03a; 9ObA185/05d; 4Ob126/06t; 4Ob39/12g; 4Ob81/12h; 4Ob1/13w; 4Ob42/14a; 4Ob34/14z; 4Ob78/17z; 8ObA48/20x23.11.2020

Rechtssatz

Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich ist nicht wettbewerbswidrig; da sich der Geschäftsumfang gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern lässt, gehört es zum Wesen des Wettbewerbes, dass der Gewerbetreibende in den fremden Kundenkreis einzudringen versucht und dass sich dabei das attraktivere Angebot durchsetzt.

Normen

UWG §1 D3f

4 Ob 103/92OGH15.12.1992

Veröff: EvBl 1993/99 S 424 = ÖBl 1993,13 = WBl 1993,163

4 Ob 92/93OGH27.07.1993

Beisatz: Auch zielbewusstes und systematisches (planmäßiges) Abwerben fremder Kunden ist für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig. (T1)

4 Ob 102/93OGH21.09.1993

Auch

4 Ob 81/93OGH21.09.1993

Auch

4 Ob 4/96OGH16.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Dass eine allgemeine Werbemaßnahme auch vor dem Geschäft eines Konkurrenten fortgesetzt wird, bildet demnach noch kein Indiz für die Absicht, gerade in den Kundenkreis dieses Konkurrenten eindringen und ihn damit schädigen zu wollen. Gleiches gilt beim Verteilen von Reklamematerial auch dann, wenn die Geschäfte des Werbenden und des Konkurrenzunternehmens in unmittelbarer Nähe liegen. Dass die Reklamezettel des Werbenden auch in der Nähe des Geschäfts eines Konkurrenten und damit an dessen Kunden verteilt werden, liegt dann in der räumlichen Nähe der Geschäfte und sagt für sich allein nichts darüber aus, dass die Werbemaßnahme in der Absicht gesetzt wurde, gerade in den Kundenkreis des unmittelbar benachbarten Konkurrenten einzudringen und diesen zu behindern. Denn bei einer derartigen räumlichen Nähe sind die Kunden des Konkurrenten auch potentielle Kunden des Werbenden. (T2)

4 Ob 2345/96yOGH26.11.1996

nur: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich ist nicht wettbewerbswidrig. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Wettbewerbswidrig wird es erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen. (T4)

4 Ob 2244/96wOGH15.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen, so dass das Abfangen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist; doch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die räumliche Situation an, ob tatsächlich ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird. (T5); Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Abfangen von Kunden eines Stiftrestaurants, wenn ein Mitbewerber auf dem rund 85 m davon entfernten (öffentlichen) Stiftsparkplatz bei Reisenden und Buschauffeuren zum Besuch seines Restaurants wirbt. (T6)

8 ObA 346/99mOGH30.03.2000

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. Gleiches gilt für die Auswertung der dem Erstbeklagten bekannten Vertragsbedingungen, sofern er sich deren Kenntnisse nicht mit unlauteren Mitteln, wie durch Mitnahme von Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen zur späteren Verwendung im Konkurrenzunternehmen, verschafft hat. (T7)

4 Ob 157/00tOGH15.06.2000

Auch; nur T3; Beis wie T4

4 Ob 10/02bOGH09.04.2002

nur: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich ist nicht wettbewerbswidrig. (T8); Beis wie T1; Beisatz: Erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Kunden während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht. (T9)

9 ObA 118/02xOGH08.05.2002

nur T3; Beis wieT1; Beis wie T4

4 Ob 240/02aOGH18.02.2003

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T9

9 ObA 66/03aOGH25.06.2003

nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T9

9 ObA 185/05dOGH22.02.2006
4 Ob 126/06tOGH28.09.2006

Beis wie T4; Beisatz: Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen § 1 UWG. (T10)

4 Ob 39/12gOGH27.03.2012

Beisatz: Hier: „Bestpreisgarantie“ mit dem Anbot, einen allenfalls günstigeren Inseratenpreis eines Mitbewerbers zu übernehmen. (T11)

4 Ob 81/12hOGH10.07.2012

Auch; Beis ähnlich wie T9

4 Ob 1/13wOGH12.02.2013

Vgl; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen. (T12); Veröff: SZ 2013/16

4 Ob 42/14aOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T13)<br/>Bem: Siehe auch RS0129481 (T14); Veröff: SZ 2014/52<br/>

4 Ob 34/14zOGH17.07.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9

8 ObA 48/20xOGH23.11.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/100

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00103_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)