Rechtssatz
Es ist Sache des Beklagten, die rechtsvernichtenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 95/73).
1 Ob 663/82 | OGH | 15.09.1982 |
Auch |
6 Ob 698/83 | OGH | 24.10.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Aus § 243 ZPO ergibt sich für die im Prozess beklagte Partei die Pflicht, diejenigen konkreten Behauptungen aufzustellen, die zur gänzlichen oder teilweisen Abwehr des Klagebegehrens führen könnten und hiefür die erforderlichen Beweismittel anzubieten. (T1) |
5 Ob 594/89 | OGH | 05.09.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Stundungsvereinbarung (T3) |
2 Ob 560/91 | OGH | 23.10.1991 |
Auch; Beisatz: Rechtsvernichtende Tatsachen sind ganz allgemein von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft. (T4) <br/>Veröff: SZ 64/147 = ZfRV 1992,468 = ecolex 1992,162 |
1 Ob 533/92 | OGH | 18.03.1992 |
Auch; Beisatz: Dies beruht auf der Erwägung, dass, wer ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wohl dessen Entstehungsursachen beweisen muss, dass ihm jedoch in der Regel nicht auch noch zugemutet werden darf, auch noch zu beweisen, dass keine zusätzlichen Hinderungsumstände vorliegen. (T5) <br/>Veröff: EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720 |
8 Ob 1652/92 | OGH | 15.10.1992 |
Beisatz: Der Unternehmer muss den die Einrede der mangelnden Fälligkeit vernichtenden Umstand des Wegfalls des Verbesserungsinteresses des Bestellers behaupten und beweisen. Gleiches gilt, wenn die Verbesserung tatsächlich unmöglich wird, weil die nunmehrigen Eigentümer eine solche nicht mehr gestatten. (T6) |
8 Ob 1577/93 | OGH | 13.05.1993 |
Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Nachweis schwierig oder gar nicht möglich ist. (T7) |
9 ObA 2246/96a | OGH | 30.10.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber hat das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart nachzuweisen. (T8) |
6 Ob 51/99i | OGH | 15.07.1999 |
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Der Unternehmer muss den die Einrede der mangelnden Fälligkeit vernichtenden Umstand des Wegfalls des Verbesserungsinteresses des Bestellers behaupten und beweisen. (T9) |
6 Ob 95/04w | OGH | 23.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T10) |
6 Ob 29/06t | OGH | 09.03.2006 |
Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0080OB00570_7600000_001
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