OGH 8Ob50/14g

OGH8Ob50/14g30.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy, Dr. Christiane Berethalmy‑Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Bernhard Mlynek, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 765.713,42 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2014, GZ 1 R 249/13i‑42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00050.14G.1030.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der behauptete Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nicht vor. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, dass noch eine Bankeinziehungsermächtigung aufrecht war, ist keine neue Tatsachenfeststellung, die nur nach Beweiswiederholung oder Beweisergänzung getroffen werden dürfte (RIS‑Justiz RS0043026; RS0042151), sondern eine der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Schlussfolgerung aus den vom Erstgericht festgestellten Umständen.

2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen, die Klägerin hätte den Erlös aus dem Abruf der Bankgarantie auf die Rechnung für September 2009 anrechnen müssen, ohne einen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifenden Rechtsirrtum als unzulässige Neuerung beurteilt.

Die gesetzlichen Tilgungsregeln, auf die sich die Revisionswerberin stützen will, kommen nur bei fehlender Einigung der Parteien über die Anrechnung der Leistung zum Tragen (Stabentheiner in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.02 § 1416 Rz 1, 3, 6; RIS‑Justiz RS0033251). Das Erstgericht ist aber von einer schlüssigen Einigung ausgegangen, weil die Revisionswerberin in erster Instanz der von der Klägerin vorgenommenen Anrechnung der Garantiesumme auf die Schuld aus der Oktoberrechnung 2009 nicht entgegengetreten ist. Nach allgemeiner Beweislastregel obliegt die Behauptung und der Beweis anspruchsvernichtender Umstände den Beklagten (RIS‑Justiz RS0037797; RS0037694; RS0109287; RS0039929 [T2]).

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