OGH 9ObS21/87

OGH9ObS21/872.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer als Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Erich Reichelt als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Johann E***, Wien 14., Matznergasse 26, vertreten durch Dr. Norbert Schöner und Dr. Karl J. Grigkar, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, Wien 20., Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 1987, GZ 34 R S 41/87-116, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 10. November 1986, GZ 1 a C 129/85 -111, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes richtig ist, kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 48 ASGG). Zur Frage der Beweislast ist ergänzend auszuführen:

Die Zivilprozeßordnung kennt keine Regeln über die Verteilung der Beweislast; auch die bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen Verfahrensbestimmungen des ASVG haben derartige Regeln nicht enthalten. Das materielle Recht regelt die Beweislast ebenfalls nicht generell, wohl aber enthalten dort vereinzelte gesetzliche Normen spezielle Beweislastregeln. Sie bilden die Ausnahme und haben den Vorrang gegenüber den allgemeinen Beweislastregeln (§ 163 Abs. 2, §§ 369 bis 371, 970, 1298, 1319, 1320 ABGB; die §§ 6, 12 des KSchG und bestimmte Normen in den Haftpflichtgesetzen). Soweit aber solche Spezialvorschriften nicht anzuwenden sind, gilt die Grundregel, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu beweisen hat (EvBl. 1959/38). Das heißt, daß jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muß. Wer sich dagegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam oder wieder beseitigt worden sei, muß die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. Diese Grundregel ist in Lehre und Rechtsprechung seit den grundlegenden Untersuchungen Rosenbergs (Beweislast5; vgl. auch Rosenberg-Schwab13, 683 ff) allgemein anerkannt (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 881 f). Die Ansicht des Klägers, daß bei Vorliegen eines Privatgutachtens, das den Standpunkt des Klägers stützt, eine Beweislastumkehr in dem Sinn einträte, daß nunmehr vorerst von der Richtigkeit des darin zum Ausdruck gebrachten Schlusses auszugehen wäre und der Beweis für die Unrichtigkeit dieses Ergebnisses die beklagte Partei träfe, findet im Gesetz keine Grundlage. Maßgebliche Bedeutung für den Bereich der gutachtlichen Äußerung kommt vielmehr dem gerichtsärztlichen Sachverständigengutachten zu. Das Gericht ist nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter gerichtlich beeidet sein sollte und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen den ihm als verläßlich erscheinenden Gutachten anschließen (EvBl. 1975/80). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG; Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder bescheinigt noch ergeben sich Hinweise auf solche Umstände aus dem Akteninhalt.

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