OGH 9ObA2246/96a

OGH9ObA2246/96a30.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer und Mag.Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) F***** GmbH & Co KG, 2.) F***** GmbH, beide ***** vertreten durch Dr.Alfons Klaunzer und Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 115.044,-- sA brutto, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Juni 1996, GZ 15 Ra 68/96d-22, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Februar 1996, GZ 48 Cga 114/95w-17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.365,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.394,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend den Abfertigungsanspruch des Klägers bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Mögen Auflösungserklärungen ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden können, so hat der Geschäftsführer nur angegeben, daß der Kläger im Anschluß an das Gespräch mit ihm den Arbeitsmantel auszog und den Betrieb verließ und die Arbeit trotz Aufforderung nicht wieder antrat. Der übrige Inhalt des Gesprächs konnte nicht festgestellt werden. Wenn auch ein grundloses Verlassen des Betriebes am 3.4.1995 nach Ausziehen des Arbeitsmantels durchaus auch einen Anhaltspunkt für einen Austritt des Klägers abgeben könnte, so übersehen die Revisionswerber, daß der Grund des Verlassens des Betriebes durch den Kläger nicht festgestellt werden konnte. Damit ist aber, zumal eine Beendigung des Dienstverhältnisses unstrittig ist, ein Auflösungsgrund nicht feststellbar. Daß auch andere Feststellungen denkbar wären, muß im Revisionsverfahren unbeachtlich bleiben, weil dies den unbekämpfbaren Sachverhaltsbereich betrifft.

Positive Anspruchsvoraussetzungen für die Abfertigung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine bestimmte Dauer desselben, nicht jedoch die Art der Beendigung. Der Arbeitnehmer hat daher bei gerichtlicher Geltendmachung des Abfertigungsanspruches nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart ist dagegen vom Arbeitgeber nachzuweisen (Berger in Runggaldier Abfertigungsrecht, 258 f). Der Oberste Gerichtshof hat zwar, von der Literatur kritisiert (JBl 1986, 537 [Holzer] = DRdA 1986/14 [Stöhr-Kohlmaier]) ausgesprochen, daß das Gericht an den vom Kläger geltend gemachten Rechtsgrund eines Abfertigungsanspruches gebunden sei und eine festgestellte andere Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht als Rechtferigung des Abfertigungsanspruches berücksichtigt werden könne; jedoch ist dieser Umstand im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil kein einziger Auflösungsgrund des Dienstverhältnisses festgestellt werden konnte. Daß der Kläger in der Klage seinen Abfertigungsanspruch auf eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses stützt, schadet daher nicht. Im vorliegenden Fall ist der Abfertigungsanspruch gegeben, weil alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen bewiesen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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