OGH 9Ob243/02d

OGH9Ob243/02d4.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 14. Jänner 2001 verstorbenen Frieda J*****, Pensionistin, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei V*****bank *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 140.963,88 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. September 2002, GZ 4 R 157/02v-47, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Erfüllungsgehilfenhaftung der beklagten Partei nach § 1313a ABGB:

Nach den Feststellungen (S 10 in ON 42) hatte die spätere Erblasserin einen guten Bekannten, den Hauptkassier der beklagten Partei, nicht nur mit der Anlegung eines Sparbuches beauftragt, sondern diesen auch ersucht, das Sparbuch zu "behalten" (gemeint: für sie aufzubewahren), um die zur Finanzierung der Kosten des Altersheimes erforderlichen jährlichen Abhebungen zu tätigen. Festgestellt wurde weiters, dass dieser Hauptkassier bei den - vom Willen der späteren Erblasserin nicht mehr getragenen - Abhebungen jeweils das Sparbuch vorgelegt hatte (S 15 in ON 42). Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass dieser auch die Abbuchungen selbst vorgenommen hätte. Dies wurde von der klagenden Verlassenschaft auch nicht behauptet, welche sogar ausdrücklich einräumte, dass die "Dispositionen" (gemeint offenbar: Buchungsvorgänge) auch von einem anderen Angestellten der beklagten Partei vorgenommen worden sein können (AS 113). Damit ist aber auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes jedenfalls vertretbar, dass der Hauptkassier das Sparbuch in privater Verwahrung hatte und die Abhebungen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches, den er als Gehilfe für die beklagte Partei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu erfüllen hatte, herausfielen (RIS-Justiz RS0028499) und somit die schädigenden Handlungen in keinem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung (Koziol/Welser II12 333 mwN) standen. Auch das von der klagenden Partei behauptete Organisations- und Überwachungsverschulden der beklagten Partei wurde vom Berufungsgericht unter Berufung auf die eindeutige Rechtslage zutreffend verneint: Gemäß § 32 Abs 4 Bankwesengesetz (id zur Zeit der Abhebungen maßgeblichen Fassung) war das beklagte Kreditinstitut nämlich zur Zahlung an jeden Vorleger der Sparurkunde, auch wenn diese auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lautete, berechtigt, zumal keine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmte.

Letztlich sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichtes dazu, dass die spätere Erblasserin aus dem vom Hauptkassier im Jahre 1999 eröffneten Sparbuch "Kogler" nicht berechtigt wurde, durch die Rechtsprechung gedeckt: Zwar hätte der Eröffner des Sparbuches mit entprechender Vertretungsmacht ausgestattet und mit entsprechendem inneren Willen die spätere Erblasserin zur unmittelbaren Gläubigerin aus dem Sparbuchvertrag machen können (EvBl 1993/4), doch konnte gerade ein solcher Wille zur Fremdberechtigung nicht festgestellt werden. Hiefür wäre aber schon nach allgemeinen Grundsätzen (RIS-Justiz RS0037694) die klagende Partei behauptungs- und beweispflichtig gewesen.

Der Revisionswerberin gelingt es somit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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