European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0050OB00687.77.0530.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die klagende Bankkommanditgesellschaft begehrte, den beklagten Konkursmasseverwalter zur „Herausgabe“ des Betrages von 267.243,‑‑ S samt 5 % Zinsen seit 3. August 1972 zu verurteilen. Zur Begründung dieses Begehrens brachte sie im wesentlichen vor:
Anfangs Juni 1974 habe sie dem Gemeinschuldner – über dessen Vermögen am 5. Juli 1974 vom Erstgericht der Konkurs eröffnet wurde – Kredit gewährt. Zur Abdeckung dieses Kredites habe der Gemeinschuldner verschiedene Rechnungsforderungen abgetreten, unter anderen auf Grund seines schriftlichen Anbots vom 10. Juni 1974 zwei Forderungen gegen die Firma C*, und zwar aus der Faktura Nr 2744 in der Höhe von 113.400,-- S und aus der Faktura Nr 2745 in der Höhe von 317.250,‑‑ S abzüglich einer bereits erhaltenen Anzahlung von 105.750,‑‑ S. Von dieser Forderungsabtretung sei der dänische Schuldner mit einem vom Gemeinschuldner mitgefertigten Schreiben der Klägerin verständigt worden. Obwohl der Schuldner die Zahlung an die Klägerin fernmündlich versprochen habe, sei von ihm nach der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners ein auf die Ö* AG gezogener Scheck über den Betrag von 267.980,‑‑ S dem Gemeinschuldner übersendet worden, der dem nun beklagten Masseverwalter zugekommen und von ihm eingelöst worden sei. Der nach Abzug der Bankspesen verbleibende Erlös aus diesem Scheck im Betrage von 267.243,‑‑ S erliege auf einem Septokonto des beklagten Masseverwalters. Die Klägerin sei zur Aussonderung dieses Betrages berechtigt.
Der beklagte Masseverwalter hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und im wesentlichen folgendes eingewendet:
Es sei richtig, daß der Gemeinschuldner am 10. Juni 1974 der Klägerin seine Forderungen gegen die dänische Firma C* auf Grund der Fakturen Nr 2744 im Betrage von 113.400,-- S und Nr 2745 im Betrage von 317.250,‑‑ S zur Abtretung angeboten habe; die Klägerin habe jedoch die Annahme dieses Anbots nicht nachgewiesen. Die vom Gemeinschuldner am 10. Juni 1974 an den dänischen Schuldner ausgestellte Rechnung Nr 2744 laute auf den Betrag von 105.000,-- S und er habe am 11. Juni 1974 zwei Rechnungen an den dänischen Schuldner mit der Nr 2745 ausgestellt, und zwar eine auf den Betrag von 317.250,‑‑ S und die andere auf den Betrag von 299.250,‑‑ S; die erstgenannte enthalte den Vermerk, daß die Forderung an die Klägerin zediert worden sei, die andere jedoch den Hinweis, daß die Überweisung nach Vereinbarung an das Bankhaus K* auf das Konto Nr 37.200 erfolgen möge. Am 16. Juli 1974 habe der dänische Schuldner dem Gemeinschuldner den in der Klage genannten Scheck mit der Widmung übersandt, ihn zur Abdeckung der Forderungen aus den Rechnungen Nr 2744 über 105.000,-- S und Nr 2745 über 299.250,‑‑ S unter Berücksichtigung eines Gesamtabzuges von 136.270,‑‑ S –darunter einer Anzahlung von 105.750 S auf die Rechnung Nr 2740 vom 4. Juni 1974 – zu verwenden. Der dänische Schuldner habe demnach nicht die in dem Abtretungsanbot des Gemeinschuldners an die Klägerin vom 10. Juni 1974 genannten Fakturensummen beglichen, sondern zwei Rechnungen mit anderen Rechnungssummen, sodaß die Identität der im Abtretungsanbot erwähnten Rechnungen mit den bezahlten Rechnungen nicht bestehe. Richtig sei, daß der Scheck ihm, dem beklagten Masseverwalter, zugekommen und von ihm eingelöst worden sei und daß der Erlös daraus auf einem Septokonto erliege. Für den Fall der Rechtswirksamkeit der Forderungszession und der Identität der abgetretenen Forderungen mit den vom dänischen Schuldner bezahlten Forderungen werde die Forderungszession einredeweise angefochten, weil die Klägerin dadurch gegenüber den anderen Gläubigern begünstigt worden sei, daß sie eine Befriedigung erlangen würde, die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen gehabt habe, und weil überdies der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Abtretung bereits zahlungsunfähig gewesen sei – es seien damals zahlreiche Exekutionen gegen ihn anhängig gewesen – und dies der Klägerin habe bekannt sein müssen.
Der Anfechtungseinrede hielt die Klägerin die Behauptung entgegen, daß sie durch die Zession der Forderungen gegenüber anderen Gläubigern nicht bessergestellt worden sei, weil sie erst auf Grund dieser Zession weitere Beträge an den Gemeinschuldner ausbezahlt habe, und daß ihr die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zur Zeit der Zession nicht bekannt gewesen sei; andernfalls hätte sie nicht noch danach weitere Auszahlungen an den Gemeinschuldner vorgenommen. Im Zeitpunkt der Zession habe zugunsten des Gemeinschuldners ein Guthaben bestanden.
Das Erstgericht hat, ohne irgendwelche Tatsachenfeststellungen zu treffen, das Klagebegehren abgewiesen, weil es die rechtliche Schlüssigkeit des Klagevorbringens verneinte. Demnach handle es sich bei dem von der Klägerin dem Gemeinschuldner eingeräumten Kredit um einen „Zessionskredit“, dessen Wesen es sei, daß der Schuldner dem Gläubiger zur Besicherung seiner Forderung mangels anderer Vermögensstücke offene Buchforderungen abtrete, die dieser einziehe und dem Schuldner in der Höhe der Erlöse auf dem Kreditkonto gutbringe. Durch Vergleich der Erlöse der eskomptierten Buchforderungen und der jeweils bereitgestellten Kreditmittel werde der jeweilige Kreditsaldo festgestellt. Daraus folge, daß die Klägerin die Rechtsstellung einer Zessionarin auf Grund einer Sicherungsabtretung erlangt habe. Für sie gelten deshalb die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen der Konkursordnung, denn gemäß § 10 Abs 3 KO komme der Sicherungsabtretung im Konkurs nur die Wirkung eines Pfandrechtes zu. Das der Klägerin zustehende Absonderungsrecht gebe ihr jedoch nicht den Anspruch auf Aussonderung des vom beklagten Masseverwalter auf ein Septokonto erlegten Betrages, was sie ausdrücklich begehrt habe. Nur bei Anerkennung eines Aussonderungsrechtes stünde ihr die gesamte Forderungsvaluta zu, ungeachtet des noch aushaftenden Kreditsaldos. Da sie aber nur Absonderungsgläubigerin sei, könne der Masseverwalter von ihr Abrechnung verlangen und eine allfällige Hyperocha einbehalten.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das Urteil des Erstgerichtes auf. Mit dem Vorbehalt, daß sein Beschluß rechtskräftig werde, verwies es die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück.
Zur Begründung seines Beschlusses führte es im wesentlichen an:
Die Ansicht des Erstgerichtes, daß nach dem Klagevorbringen eine Sicherungsabtretung angenommen werden müsse, könne nicht geteilt werden, denn es stelle nicht jede Abtretung von Buchforderungen eine bloße Sicherungsabtretung dar, also eine Zession mit der Nebenverpflichtung, die Forderung nach Rückzahlung des gewährten Darlehens rückabzutreten. Es werde wohl in der Regel die Absicht der Parteien bei einem Bucheskompt nur auf die Sicherung eines Kredites gerichtet sein, doch könne auch mit der Absicht eskomptiert werden, daß die Buchforderungen, endgültig auf den Übernehmer übergehen, also von ihm eingelöst werden. In diesem Falle liege ein Abtretungsvertrag vor, der nicht anders zu beurteilen sei, als die bedingungslose Übertragung anderer Forderungen. Gerade diesen Ausnahmefall behaupte die Klägerin indem sie vorbringe, daß die gegenständlichen Forderungen neben anderen Forderungen zur Abdeckung, also zur Tilgung des Kredites zediert worden seien und der Schuldner um Überweisung der aushaftenden Forderungen an die Klägerin ersucht worden sei. Damit sei aber keine Sicherungszession im Sinne einer abgeschwächten Zession behauptet worden, die gemäß § 10 Abs 3 KO gleich einem Pfandrecht zu behandeln sei.
Es sei daher zu fragen, ob der Zessionar gegen den Zedenten überhaupt einen Anspruch auf Herausgabe des vom Schuldner – aus welchen Gründen immer – an den Zedenten statt an den Zessionar gezahlten Geldbetrages habe. Hiezu bedürfe es vorerst der Prüfung, ob dabei österreichisches Recht ausschließlich anzuwenden sei. Bei zedierten Forderungen sei zwischen dem Zessionsstatut und dem Forderungsstatut zu unterscheiden. Nach dem internationalen Privatrecht sei die Zession nur so weit wirksam, als es ihr Schuldstatut und Zessionsstatut zulasse. Für das Zessionsstatut bestehe zwar kein Anhaltspunkt für die Anwendung ausländischen Rechts, da der Zessionsvertrag zwischen Österreichern in Österreich geschlossen worden sei, doch sei den Akten nicht der Ort des Abschlusses des Vertrages zwischen dem Gemeinschuldner und dem dänischen Kunden zu entnehmen, der mangels einer besonderen Parteienvereinbarung für das Schuldstatut maßgebend sei. Da mangels einer entsprechenden Kodifikation des dänischen Privatrechtes nicht von vornherein davon ausgegangen werden könne, daß die Zessionswirkungen im dänischen Recht gleich dem österreichischen Recht geregelt seien, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zunächst den Abschlußort der Verträge, die den abgetretenen Forderungen zugrunde liegen, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen haben. Ergebe sich danach die Notwendigkeit der Anwendung dänischen Rechts, werde ein Gutachten über die Wirkungen der Zession, insbesondere der Zahlung durch den Schuldner an den Zedenten trotz erfolgter Verständigung von der Abtretung, nach dänischem Recht einzuholen sein. Ergebe sich hingegen auch für das Zessionsstatut (offenbar richtig: Schuldstatut) die Anwendung österreichischen Rechts, dann bestehe der Anspruch der Klägerin nicht zu Recht, denn die Zahlung des Schuldners an den Zedenten, dem nach der Abtretung der Forderung zufolge Veränderung der Rechtszuständigkeit keine Gläubigerrechte mehr zukämen, stelle sich außerhalb des Schutzbereiches des § 1395 letzter Satz ABGB als Leistung einer Nichtschuld dar, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 1431 ABGB vom Schuldner zurückgefordert werden könne (soweit keine Vermengung eingetreten sei, handle es sich hiebei um einen, Aussonderungsanspruch); der Zessionar könne den Schuldner weiterhin auf Zahlung der Forderung auf Grund des ursprünglichen Rechtsverhältnisses klagen, wenn dieser trotz Verständigung von der erfolgten Zession an den Zedenten gezahlt habe. Da es sich nicht um eine Individualsache handle, könne die der Klage zugrunde liegende Zahlung des Schuldners nicht als eine dem Zessionar zustehende Leistung angesehen werden. Damit sei aber der Konstruktion eines Herausgabeanspruches, den die Klägerin geltend gemacht habe, der Boden entzogen.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs des beklagten Masseverwalters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen, und zwar, wie den Rekursgründen zweifelsfrei entnommen werden kann, im Sinne einer Bestätigung des Urteil es des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Die klagende Bankkommanditgesellschaft, die infolge ihres inländischen Sitzes als Inländerin anzusehen ist, beansprucht vom beklagten Masseverwalter im Konkurs des inländischen Gemeinschuldners unter Berufung auf die ihr vom Gemeinschuldner ungefähr einen Monat vor Konkurseröffnung vertraglich abgetretenen zwei Forderungen den vom beklagten Masseverwalter in Sonderverwahrung genommenen Erlös aus einem Scheck, den der übernommene dänische Schuldner mit Widmung auf die beiden abgetretenen Forderungen trotz Verständigung von der Abtretung nach der Konkurseröffnung zahlungshalber dem Gemeinschuldner übermittelt hatte. Dieser Anspruch gründet sich auf den Abtretungsvertrag, der nach den Behauptungen der Klägerin zur Abdeckung von Forderungen aus Kreditgewährung geschlossen worden sein soll und demnach als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen wäre. Aus der für entgeltliche Abtretungen mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien bestimmten besonderen Gewährleistungspflicht des Abtretenden nach § 1397 Satz 2 ABGB (vgl. Koziol-Welser Grundriß I4, 233 und Iro, Probleme der Haftung des Zedenten, JBl 1977, 449 f. und 463) ergibt sich, daß nach der erfolgten Abtretung die ursprüngliche vertragliche Hauptpflicht des Abtretenden, die Forderung dem Neugläubiger zu „übermachen“ (§ 1395 ABGB), in geänderter Form fortbesteht. Kommt dem Altgläubiger nach der erfolgten Forderungsabtretung die auf Tilgung dieser Forderung gerichtete Zahlung des übernommenen Schuldners zu, dann ist er nach dem Sinn dieser fortdauernden Sekundärpflicht verhalten, das Empfangene dem Neugläubiger auszufolgen (so schon GlUNF 10.771; ebenso Wolff in Klang2 VI, 322). Diese Verpflichtung ist eine typische Folgewirkung des Zessionsvertrages und deshalb ist der Ausfolgeanspruch des Neugläubigers gegen den übernommenen Schuldner auch kollisionsrechtlich nach dem für den Abtretungsvertrag maßgebenden Sachrecht zu beurteilen. Da dieser Vertrag hier zwischen Inländer im Inland geschlossen wurde, ist österreichisches Sachrecht anzuwenden. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes über die allfällige Beurteilung des Ausfolgeanspruches nach dänischem Recht, das für das abgetretene Schuldverhältnis maßgeblich sein könnte, erweisen sich demnach als unzutreffend.
Es ist allerdings nicht geklärt worden und kann auch auf der Grundlage des bisher gesammelten Prozeßstoffes nicht beurteilt werden, ob die beiden Forderungen gegen den dänischen Schuldner an die dem abtretenden Gemeinschuldner kreditgewährende Klägerin zahlungshalber oder zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Kreditgewährung vorgenommen wurden. Die Abtretungsvereinbarung der Klägerin mit dem Gemeinschuldner vom 10. Juni 1974 (Beilage B) sagt nämlich über die wahre Rechtsnatur der Abtretung ebensowenig aus wie die Angabe des „Geschäftsführers“ (offenbar richtig: „persönlich haftenden Gesellschafters“) der klagenden Bankkommanditgesellschaft, S*, daß dem Gemeinschuldner ein „Zessionskredit“ eingeräumt worden sei (S 116). Für den hier geltend gemachten Anspruch an sich wäre es allerdings rechtlich bedeutungslos, ob es sich um eine Vollabtretung (zahlungshalber, wie im Zweifel anzunehmen ist: SZ 43/73; EvBl 1970/327 ua) oder um eine Sicherungsabtretung handelte, wenn, die klagende Bank nachweist, daß ihr aus der Kreditgewährung an den Gemeinschuldner eine unberichtigte Forderung in der Höhe des Klagebetrages zusteht. Sind ihr nämlich die beiden Forderungen gegen den dänischen Schuldner zahlungshalber abgetreten worden, denn hat sie nach § 44 KO einen konkursunabhängigen Anspruch auf Ausfolgung des vom beklagten Masseverwalters in Sonderverwahrung genommenen Erlöses aus dem Scheck des dänischen Gemeinschuldners, den dieser nach Konkurseröffnung an die Masse übersendet hatte. Hat es sich aber um eine Abtretung zur Besicherung der Forderungen der klagenden Bank aus der Gewährung von Kredit gehandelt, bei der die Forderungen oder ihr Realisat nur im Falle des Zahlungsverzuges des kreditnehmenden Gemeinschuldners, also als „ultima ratio“ (Welser‑Foglar‑Deinhardstein in ÖZW 1976, 76), zur Befriedigung der besicherten Klägerin vorgesehen war (Frotz, Kreditsicherung 246), dann ist die Klägerin in der Höhe ihrer Konkursforderung aus der Kreditgewährung an den Gemeinschuldner als Absonderungsberechtigte zu behandeln und sie kann, unberührt durch das Konkursverfahren (§ 11 KO), ihren Anspruch auf Befriedigung aus der Sondermasse, die der Erlös aus dem vom übernommenen dänischen Schuldner übersendeten Scheck auf dem Sonderkonto des Masseverwalters darstellt, gegen den Masseverwalter klageweise geltend machen (Bartsch-Pollak KO3, 293; Wegan, österreichisches Insolvenzrecht 48; Petschek‑Reimer‑Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 547), wobei sie jedenfalls dem Masseverwalter Abrechnung zu geben hat.
Der Einwand des beklagten Masseverwalters gegen die Gültigkeit des Zessionsvertrages wegen angeblich mangelnder Annahme des Zessionsanbotes vom 10. Juni 1974 ist durch die von der Klägerin vorgelegte Urkunde über diese Vereinbarung (Beilage B) widerlegt, welche die Unterschrift beider Vertragsteile trägt. Darüber hinaus ist auch das Verständigungsschreiben von der erfolgten Forderungsabtretung an den dänischen Schuldner (undatiert, Beilage C) von beiden Vertragsteilen unterfertigt worden, sodaß jedenfalls auch dadurch die Abtretungsvereinbarung zustande gekommen wäre. Es kann auch nicht die Ansicht des beklagten Masseverwalters geteilt werden, die Klage sei unschlüssig, weil sie sich nur auf abgetretene „Rechnungsforderungen“ berufe, und den Rechtsgrund der abgetretenen Forderungen nicht angebe. Tatsächlich ergibt sich jedoch aus der Angabe der Rechnungsnummern 2744 und 2745 des Schuldners in der Abtretungsvereinbarung sowie aus den dieser Vereinbarung angeschlossenen Rechnungskopien hinreichend, daß es sich um Forderungen aus Warenlieferungen des Gemeinschuldners an den dänischen Schuldner handelte. Es konnte deshalb auch für die an der Abtretung beteiligten Parteien wohl kein Zweifel auf kommen, welche Forderungen hier abgetreten wurden (vgl. SZ 48/2). Ebensowenig kann im Hinblick auf den klaren Inhalt des Widmungsschreibens des dänischen Schuldners vom 16. Juli 1974 (Beilage 4), welchen Forderungen er den übersendeten Scheck über 267.980,‑‑ S zuordnen will, irgend ein Zweifel darüber aufkommen, daß sich dieser Scheck auf die hier abgetretenen Forderungen aus den Rechnungen Nr. 2744 und 2745 bezieht. Es ist allerdings ungeklärt geblieben, ob nicht, wie vom beklagten Masseverwalter in erster Instanz vorgebracht wurde, die der Rechnung Nr 2745 vom 11. Juni 1974 zugrunde liegende Forderung zweifach abgetreten worden ist. Immerhin weist die vom beklagten Masseverwalter vorgelegte Rechnungskopie (Beilage 1) den Vermerk auf: „Überweisung bitte an Bankhaus K*, Kto Nr 37200“. Sollte tatsächlich eine mehrfache Abtretung dieser Forderung durch den Gemeinschuldner vorgenommen worden sein, dann wäre nur jene Abtretung wirksam, die sachenrechtlich zuerst vollzogen worden ist. Zu diesem Zwecke wäre es freilich notwendig, in Ansehung beider Abtretungen zu klären, ob es sich jeweils um eine Vollabtretung oder um eine Sicherungsabtretung gehandelt hat, denn bei jener wäre der Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung, bei dieser der Zeitpunkt der Verständigung des übernommenen Schuldners oder, im Falle der Abtretung als offene Buchforderung, der Vornahme eines entsprechenden Buchvermerks (im Sinne des Gutachtens des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1929, SZ 11/15) maßgeblich (vgl. SZ 48/2).
Mit der auf die Tatbestände nach § 30 Abs1 Z 1 und § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gegründeten Anfechtungseinrede des beklagten Masseverwalters hat sich das Berufungsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Dem Vorbringen der klagenden Bank zufolge hat sie dem Gemeinschuldner anfangs Juni 1974, also nur etwas mehr als ein Monat vor Konkurseröffnung über sein Vermögen, Kredit gewährt, zu dessen „Abdeckung“ die beiden angeführten Forderungen gegen den dänischen Schuldner an sie abgetreten worden seien; nach der bereits erwähnten Aussage ihres persönlich haftenden Gesellschafters S* hat es sich bei diesem Kredit um einen „Zessionskredit“ gehandelt. Es wäre also jedenfalls ein vertraglicher Sachzusammenhang zwischen der Kreditgewährung und der Forderungsabtretung anzunehmen. Sollte die – zahlungshalber oder sicherungsweise –vorgenommene Forderungsabtretung mit der Kreditgewährung an den Gemeinschuldner derart verknüpft sein, daß die Kreditgewährung von der Forderungsabtretung abhängig gemacht wurde und sich als ein Teil des die Schuld erst begründenden Rechtsgeschäftes darstellt (Ehrenzweig, Kommentar zur Aufechtungsordnung 247; Bartsch-Pollak, KO3 202; SZ 9/146, SZ 10/236, SZ 29/55, SZ 32/127, SZ 46/57 ua), sodaß die klagende Bank durch die bedungene Forderungsabtretung nur das bekommen sollte, wovon sie ihre eigene Leistung, nämlich die Kreditgewährung, abhängig gemacht hat, dann kommt eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO wegen, abweichender Deckung nicht in Betracht. Dieser Tatbestand verlangt nämlich, daß sich die angefochtene Rechtshandlung auf die bereits bestehende Gläubigerstellung dahin auswirkt, daß der Anfechtungsgegner durch die Rechtshandlung mehr erhält, als ihm auf Grund der Konkursquote zugestanden wäre (Welser‑Foglar‑Deinhardstein aaO 79; 5 Ob 310/76). Betreffen die Rechtshandlungen (Sicherstellungen oder Befriedigungen) jedoch gleichzeitig oder doch in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang begründete Forderungen, dann kann wegen des Zug-um-Zug-Prinzips (Welser‑Foglar‑Deinhardstein aaO 80 und die dort angeführte Rechtsprechung in Anm 43) eine Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle (§ 30 Abs 1 Z 1 KO) keinen Erfolg haben.
Diese Überlegungen stünden freilich nicht der Anfechtung des ganzen Rechtsgeschäftes wegen seiner objektiven Nachteiligkeit für die Konkursgläubiger gemäß § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO entgegen, wenn der Gemeinschuldner damals bereits zahlungsunfähig oder der Antrag auf Konkurseröffnung über sein Vermögen schon gestellt war und der klagenden Bank dies bekannt war oder bekannt gewesen sein mußte.
Nach diesem Tatbestand sind alle vom Gemeinschuldner nach dem Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen eingegangenen Verträge, die sich, wenn auch nur mittelbar, als für die Gläubiger nachteilig erweisen, dann anfechtbar, wenn dem anderen Teil zur Zeit des Geschäftsabschlusses die aufgezeigten Merkmale der Vermögenskrise des Gemeinschuldners bekannt waren oder ihm ihre Unkenntnis infolge Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zum Vorwurf gemacht werden muß. Das Gesetz geht also von dem allgemeinen und objektiven Erfordernis jeder Anfechtung aus, daß eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist, gleichviel, ob diese schon in der Eingehung des Rechtsgeschäftes selbst liegt oder erst durch den nachträglichen Hinzutritt von Umständen herbeigeführt wurde, die das zunächst in dieser Hinsicht wertneutrale Rechtsgeschäft in der Folge erst zu einem die Gläubiger benachteiligenden gemacht haben, es läßt aber im Interesse der Verkehrssicherheit die Anfechtung eines solchen Rechtsgeschäftes nur gegen den Vertragspartner zu, dem die genannten Merkmale der Vermögenskrise bekannt waren oder bekannt sein mußten und der deshalb das Risiko zu tragen hat, das sich aus dem Geschäftsabschluß mit dem in der Vermögenskrise befindlichen Schuldner ergibt (vgl. Petschek‑Reimer‑Schiemer aaO 311 f.). Damit hat das Gesetz einen abgewogenen Ausgleich der Interessen der Gläubiger des Gemeinschuldners einerseits und der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs andererseits vorgenommen, es hat aber das volle Risiko im Interesse der Gläubigerschaft dem Geschäftspartner zugeschoben, der vor dem Vermögensverfall des Gemeinschuldners, wenn auch nur fahrlässig, die Augen verschließt.
Sollte sich die Forderungsabtretung durch den Gemeinschuldner an die klagende Bank als ein Teil des die Schuld begründenden Kreditgeschäftes darstellen, wie es bereits oben in Erwägung gezogen worden, ist, dann wäre dieses Rechtsgeschäft auf Grund dieses Anfechtungstatbestandes nur zur Gänze anfechtbar (Ehrenzweig aaO 276). Wenn die auf Grund des Kreditgeschäftes zur Zeit der mündlichen Verhandlung erster Instanz in diesem Prozeß bestehende Rechtslage im Vergleich zu jener, die sich als Folge der siegreich durchgeführten Anfechtung ergäbe, den Befriedigungsfonds der Gläubiger bei Berücksichtigung der noch unterscheidbar vorhandenen Gegenleistung der klagenden Bank oder ihres noch vorhandenen verfolgbaren Gegenwertes verringert, dann müßte das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit des ganzen Rechtsgeschäftes für die Gläubiger bejaht werden (vgl. Petschek‑Reimer‑Schiemer aaO 304).
Die Behauptungs- und Beweislast sowohl für den objektiven als auch für den subjektiven Tatbestand trifft den beklagten Masseverwalter, der die Anfechtungseinrede erhoben hat (Bartsch-Pollak aaO 211, 213; Petschek‑Reimer‑Schiemer aaO 312). Bisher fehlt es freilich an tatbestandsfüllenden Tatsachenbehauptungen, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Seite, durch den beklagten Masseverwalter.
Da sich aus den dargelegten Erwägungen die Rechtssache noch nicht als entscheidungsreif darstellt, erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Ergebnis als berechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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